Law on Foundations for Sachsen-Anhalt

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Document Information:

  • Year:
  • Country: Germany
  • Language: German
  • Document Type: Domestic Law or Regulation
  • Topic:

GVBl. LSA Nr. 1/2011, ausgegeben am 26. 1. 2011
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Stiftungsbehörden
§ 5 Stiftungsverzeichnis
Abschnitt 2
Stiftungen des bürgerlichen Rechts
§ 6 Anerkennung
§ 7 Pflichten der Stiftung
§ 8 Zweckänderung und Aufhebung
§ 9 Satzungsänderung in sonstigen Fällen
§ 10 Befugnisse der Aufsichtsbehörde
Abschnitt 3
Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 11 Errichtung, Pflichten der Stiftung, Befugnisse der
Stiftungsaufsicht, Vermögensanfall
Abschnitt 4
Kirchliche Stiftungen
§ 12 Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts
§ 13 Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts
Abschnitt 5
Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Bestehende Stiftungen
§ 16 Klärung von Rechtsverhältnissen
§ 17 Ausschluss der elektronischen Form
§ 18 Sprachliche Gleichstellung
§ 19 Einschränkung von Grundrechten
§ 20 Folgeänderungen
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck des Gesetzes
Der vorrangige Zweck des Gesetzes ist die Beachtung
des Stifterwillens.§ 2
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürger-
lichen und des öffentlichen Rechts mit Sitz in Sachsen-
Anhalt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind Stiftungen
im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches
einschließlich der kirchlichen Stiftungen des bürgerlichen
Rechts.
(2) Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind
Stiftungen,
1. die überwiegend dazu bestimmt sind, kirchliche Auf-
gaben zu erfüllen,
2. a) die von einer Kirche errichtet oder
b) die organisatorisch mit einer Kirche verbunden oder
c) deren Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit einer
Kirche zu erfüllen sind oder
d) die in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht
unterstellt sind und
3. die als kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts
errichtet worden sind.
(3) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die staat-
lichen und die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen
Rechts.
(4) Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind
Stiftungen, die
1. ausschließlich dazu bestimmt sind, öffentliche Auf-
gaben zu erfüllen,
2. mit dem Land organisatorisch verbunden sind und
3. vom Land als staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts
errichtet worden sind.
(5) Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind
Stiftungen, die
1. ausschließlich dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben
zu erfüllen,
2. mit einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen
Rechts organisatorisch verbunden sind und
3. von einer Kirche als kirchliche Stiftung des öffentlichen
Rechts errichtet worden sind.
14Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt
wird und zu verkünden ist:
Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
Vom 20. Januar 2011.

GVBl. LSA Nr. 1/2011, ausgegeben am 26. 1. 2011
(6) Den kirchlichen Stiftungen im Sinne der Absätze 2
und 5 sind Stiftungen von Religions- und Weltanschau-
ungsgemeinschaften gleichgestellt, sofern diese Körper-
schaften des öffentlichen Rechts sind.
§ 4
Stiftungsbehörden
(1)
Für Stiftungen des bürgerlichen Rechts ist das Landes-
verwaltungsamt Stiftungsbehörde. Oberste Stiftungsbe-
hörde ist das für Stiftungswesen zuständige Ministerium.
(2) Für staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts ist
das Ministerium Stiftungsbehörde, in dessen Geschäfts-
bereich der überwiegende Zweck der Stiftung fällt.
(3) Die Stiftungsbehörde ist zugleich Aufsichtsbehörde,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 5
Stiftungsverzeichnis
(1) Die Stiftungsbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 erfasst
alle rechtsfähigen Stiftungen gemäß § 2 in einem elektro-
nischen Stiftungsverzeichnis. Stiftungen gemäß § 3 Abs. 5
werden auf Antrag im Stiftungsverzeichnis aufgenommen.
Das Verzeichnis kann von jedermann eingesehen werden
und ist zum Abruf im Internet bereitzustellen.
(2) Das Stiftungsverzeichnis enthält folgende Angaben:
1. den Namen und den Sitz der Stiftung,
2. die Anschrift der Geschäftsstelle der Stiftung,
3. das vertretungsberechtigte Organ,
4. den Zweck der Stiftung,
5. die Rechtsnatur der Stiftung und
6. den Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung.
(3) Die Stiftungen haben der Stiftungsbehörde nach § 4
Abs. 1 Satz 1 die Angaben nach Absatz 2 unverzüglich mit-
zuteilen.
(4) Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen
nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
(5) Die jeweils zuständige Stiftungsbehörde stellt auf
Antrag der Stiftung eine Bescheinigung über die angezeigte
Vertretungsbefugnis aus. Einem Dritten kann diese
Bescheinigung erstellt werden, wenn er ein berechtigtes
Interesse glaubhaft macht.
(6) Die behördlichen Unterlagen über die Anerkennung
der Rechtsfähigkeit und die Beaufsichtigung der Stif-
tungen des bürgerlichen Rechts unterliegen nicht dem
Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach
dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt.Abschnitt 2
Stiftungen des bürgerlichen Rechts
§ 6
Anerkennung
(1) Die Stiftungsbehörde ist zuständig für die Anerken-
nung der Rechtsfähigkeit der Stiftung nach § 80 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches und für das Erstellen oder
Ergänzen der Stiftungssatzung bei testamentarischer Er-
richtung nach § 83 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung
bedarf der Schriftform.
§ 7
Pflichten der Stiftung
(1) Die Stiftung hat ihr Vermögen im Einklang mit
den Rechtsvorschriften und dem in Stiftungsgeschäft und
Stiftungssatzung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen
nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zu ver-
walten. Die Verwaltung dient der dauernden und nach-
haltigen Erfüllung des Stiftungszwecks.
(2) Das Vermögen, das der Stiftung zugewendet wurde,
um aus seiner Nutzung den Stiftungszweck nachhaltig zu
erfüllen (Grundstockvermögen), ist in seinem Bestand zu
erhalten, es sei denn, dass der Stiftungszweck anders nicht
zu erfüllen ist. Das Grundstockvermögen ist vom übrigen
Vermögen getrennt zu halten. Der Bestand und seine Ver-
änderungen sind gesondert nachzuweisen.
(3) Die Erträge des Grundstockvermögens und die-
jenigen Zuwendungen Dritter, die nicht ausdrücklich zur
Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind, sind
zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(4) Die Stiftung ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
1. die Zusammensetzung der Organe,
2. die zur Vertretung Befugten nebst deren ladungsfähigen
Anschriften und
3. Änderungen der Angaben nach den Nummern 1 und 2
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eintritt der
Wirksamkeit mitzuteilen. Die Stiftung hat der Aufsichts-
behörde ferner jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu er-
teilen sowie Geschäfts- und Kassenbücher, Akten und
sonstige Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(5) Die Stiftung ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäfts-
jahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht
und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks
(Rechnungsabschluss) vorzulegen.
(6) Wird die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer,
einen vereidigten Buchprüfer, eine Wirtschaftsprüfer-
gesellschaft, eine Buchprüfungsgesellschaft, einen Prü-
fungsverband oder eine Behörde geprüft, so ist anstelle
der Jahresrechnung und der Vermögensübersicht der
Prüfungsbericht einzureichen. Die Prüfung hat sich auch
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GVBl. LSA Nr. 1/2011, ausgegeben am 26. 1. 2011
auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel
und die Erhaltung des Grundstockvermögens zu erstrecken.
Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Abschlussvermerk
des Prüfers festzuhalten.
§ 8
Zweckänderung und Aufhebung
Die Stiftungsbehörde ist zuständig für die Zweck-
änderung und die Aufhebung der Stiftung nach § 87 des
Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 9
Satzungsänderung in sonstigen Fällen
(1) Soweit die Satzung dies vorsieht oder wenn die Ver-
hältnisse sich seit Errichtung der Stiftung wesentlich ge-
ändert haben, kann die Stiftung
1. eine Satzungsänderung oder
2. die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder
3. die Zulegung zu einer anderen Stiftung
beschließen, sofern der Stiftungszweck hierdurch nicht
oder nur unwesentlich verändert wird und der Stifterwille
nicht entgegensteht.
(2) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 soll der Stif-
ter nach Möglichkeit gehört werden. In Rechte derer, die
durch die Stiftung begünstigt sind, darf nicht eingegriffen
werden.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Genehmi-
gung der Stiftungsbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 1.
(4)
Die Zulegung ist nur zulässig, wenn die aufnehmende
Stiftung zugestimmt hat und die Erfüllung ihres Zwecks
nicht beeinträchtigt ist.
(5) Eine Stiftung, die außerhalb des Landes entstanden
ist und ihren Sitz in das Land Sachsen-Anhalt verlegt, hat
die Sitzverlegung unverzüglich anzuzeigen.
§ 10
Befugnisse der Aufsichtsbehörde
(1) Die Stiftungen unterliegen der Rechtsaufsicht des
Landes, kirchliche Stiftungen jedoch nur nach Maßgabe
des § 12. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, zu über-
wachen, dass die Stiftungsorgane die Rechtsvorschriften
und den in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum
Ausdruck kommenden Stifterwillen beachten. Die Aufsicht
ist so zu führen, dass die Entschlusskraft und die Eigen-
verantwortung der Stiftungsorgane gefördert werden.
(2)
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich über Angelegen-
heiten der Stiftung zu unterrichten. Sie kann Einrich-
tungen der Stiftung besichtigen sowie Geschäfts- und
Kassenbücher, Akten und sonstige Unterlagen der Stiftung
anfordern. (3) Die Aufsichtsbehörde kann die satzungsgemäße Ver-
wendung der Stiftungsmittel und die Erhaltung des Grund-
stockvermögens in dem von ihr für erforderlich gehaltenen
Umfang prüfen oder auf Kosten der Stiftung prüfen lassen.
Sie kann im Einzelfall zulassen, dass der Rechnungsab-
schluss für mehrere Jahre zusammengefasst eingereicht
wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie eine von
§ 7 Abs. 5 abweichende Frist bestimmen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen der Stiftung
beanstanden, die Rechtsvorschriften, dem Stiftungsge-
schäft oder der Stiftungssatzung widersprechen, und ver-
langen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist aufge-
hoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete
Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass durch
Rechtsvorschrift oder Stiftungssatzung gebotene Maß-
nahmen innerhalb einer bestimmten Frist zu vollziehen
sind, wenn diese nicht oder nicht rechtzeitig vollzogen
werden.
(6) Kommen die Mitglieder der Stiftungsorgane binnen
einer ihnen gesetzten Frist den Anordnungen der Auf-
sichtsbehörde nicht nach, können die Anordnungen nach
dem Teil 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt durchgesetzt werden.
(7) Die Aufsichtsbehörde kann Mitgliedern eines Stif-
tungsorgans aus wichtigem Grund, insbesondere wegen
grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungs-
gemäßen Geschäftsführung, die Ausübung ihrer Tätigkeit
vorläufig untersagen. Darüber hinaus kann sie die Abbe-
rufung und Berufung von Mitgliedern der Stiftungsorgane
verlangen. Kommt die Stiftung dem Verlangen nicht inner-
halb der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nach,
kann die Aufsichtsbehörde das Mitglied des Stiftungs-
organs abberufen und ein anderes an seiner Stelle berufen.
(8) Soweit einem Stiftungsorgan die erforderlichen Mit-
glieder fehlen und keine Bestellung durch das zustän-
dige Amtsgericht erfolgt, kann die Aufsichtsbehörde sie
in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des
Mangels bestellen.
Abschnitt 3
Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 11
Errichtung, Pflichten der Stiftung,
Befugnisse der Stiftungsaufsicht, Vermögensanfall
(1) Eine staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts kann
nur durch Gesetz errichtet oder aufgelöst werden.
(2) Die §§ 7 und 10 Abs. 1 bis 5 und 7 dieses Gesetzes
sowie § 138 der Gemeindeordnung gelten für staatliche
Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend, soweit
nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas
anderes bestimmt ist.
(3) Ist bei einer staatlichen Stiftung des öffentlichen
Rechts eine anfallberechtigte Stelle nicht bestimmt, fällt
das Vermögen im Falle ihrer Aufhebung an das Land.
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GVBl. LSA Nr. 1/2011, ausgegeben am 26. 1. 2011
Abschnitt 4
Kirchliche Stiftungen
§ 12
Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts
(1) Eine Stiftung des bürgerlichen Rechts darf nicht ohne
Einwilligung der zuständigen Kirchenbehörde als kirch-
liche Stiftung anerkannt werden. Gleiches gilt für die
Änderung der Rechtsnatur einer kirchlichen Stiftung des
bürgerlichen Rechts.
(2) Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts unter-
liegen nicht der Rechtsaufsicht des Landes, wenn
1. die betreffende Kirche Rechtsvorschriften erlassen hat,
die im Wesentlichen den staatlichen Vorschriften ent-
sprechen, und
2. die Stiftungen entsprechend diesen Vorschriften von
der zuständigen Kirchenbehörde beaufsichtigt werden.
(3) Ist bei einer kirchlichen Stiftung des bürgerlichen
Rechts eine anfallberechtigte Stelle nicht bestimmt, fällt
das Vermögen im Falle ihrer Aufhebung an die aufsicht-
führende Kirche.
§ 13
Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts
Eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts bedarf
zur Erlangung der Rechtsfähigkeit der Genehmigung durch
das für die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Kirche
zuständige Ministerium. Die Staatskirchenverträge und
das jeweilige kirchliche Recht finden Anwendung.
Abschnitt 5
Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 die Zusammensetzung
der Organe, die zur Vertretung Befugten nebst deren
ladungsfähigen Anschriften und Änderungen nicht,
nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
mitteilt,
2. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2 auf Verlangen Auskünfte
nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht recht-
zeitig erteilt oder Geschäfts- und Kassenbücher, Akten
und sonstige Unterlagen nicht, nicht vollständig, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme vorlegt,
3. entgegen § 7 Abs. 5 den Rechnungsabschluss nicht,
nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vor-
geschriebenen Weise vorlegt,
4. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 2 eine beanstandete Maß-
nahme vollzieht oder
5. gegen eine vollziehbare Untersagung der Geschäfts-
tätigkeit nach § 10 Abs. 7 Satz 1 verstößt.(2) Absatz 1 findet auf kirchliche Stiftungen des bürger-
lichen Rechts und auf Stiftungen des öffentlichen Rechts
keine Anwendung.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stiftungs-
behörde.
§ 15
Bestehende Stiftungen
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden
Stiftungen bestehen in ihrer Rechtsnatur fort. Für ihre
künftigen Rechtsverhältnisse sind die Vorschriften dieses
Gesetzes anzuwenden.
(2) Die durch einen Stiftungsakt eines Trägers hoheit-
licher Gewalt oder durch Beschluss der Landesregierung
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten öffentlich-
rechtlichen Stiftungen gelten als staatliche Stiftungen des
öffentlichen Rechts fort.
(3) Die Stiftungsbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ist
ermächtigt, Maßnahmen zur Wiederaufnahme der Tätig-
keit nicht aktiver Stiftungen des bürgerlichen Rechts in
Sachsen-Anhalt zu ergreifen. Diese Ermächtigung erstreckt
sich auf die Nachforschung über das rechtliche Schicksal
von Stiftungen und deren Vermögen sowie über Möglich-
keiten der Wiederaufnahme der Tätigkeit durch Bestellung
eines Vorstandes, Zusammenlegung oder sonstiger not-
wendig erscheinender Maßnahmen.
(4) Eine Stiftung des bürgerlichen Rechts, die keine
Satzung oder eine § 81 Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuches nicht entsprechende Satzung hat, ist ver-
pflichtet, der Stiftungsbehörde innerhalb einer ange-
messenen Frist eine Satzung vorzulegen, die die in § 81
Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschrie-
benen Regelungen enthält. Die Satzung bedarf der Geneh-
migung der Stiftungsbehörde.
§ 16
Klärung von Rechtsverhältnissen
(1) Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer mit Vermögen
ausgestatteten Einrichtung um eine rechtsfähige Stiftung
handelt, kann die jeweils zuständige Stiftungsbehörde
von Amts wegen Feststellungen zur Rechtsfähigkeit und
Rechtsnatur der Einrichtung treffen. Auf Antrag hat sie die
Feststellungen zu treffen, wenn ein berechtigtes Interesse
an der Entscheidung besteht. Die Feststellungen bedürfen
der Schriftform.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn lediglich Zweifel
über die Rechtsnatur einer rechtsfähigen Stiftung bestehen.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ergehenden Ent-
scheidungen dürfen öffentlich bekannt gegeben werden,
wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
Soweit sie unanfechtbar geworden sind, sind sie für die
Beurteilung der Rechtsfähigkeit und der Rechtsnatur
einer Stiftung durch andere Behörden und die Gerichte
bindend.
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GVBl. LSA Nr. 1/2011, ausgegeben am 26. 1. 2011
§ 17
Ausschluss der elektronischen Form
In den Fällen des § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 13 Satz 1
sowie § 15 Abs. 4 Satz 2 ist die elektronische Form aus-
geschlossen.
§ 18
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils
in weiblicher und männlicher Form.
§ 19
Einschränkung von Grundrechten
§ 7 Abs. 4 und § 10 Abs. 2 schränken das Grundrecht auf
Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2
Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grund-
gesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung
des Landes Sachsen-Anhalt ein.
§ 20
Folgeänderungen
(1) Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383), zu-
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2010
(GVBl. LSA S. 406, 408), wird wie folgt geändert:
1. § 40 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe f wird nach dem Wort „hat“ das Komma
durch ein Semikolon ersetzt.
b) Buchstabe g wird aufgehoben.2. § 115 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der
Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stif-
tungsvermögen eingebracht werden, wenn
1. der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise
nicht erreicht werden kann und
2. bereits im Stiftungsgeschäft nachweisbar ist,
a) dass private Dritte sich verbindlich zu Zuwen-
dungen verpflichtet haben, die mindestens die Höhe
jenes Betrages ausmachen, den die Gemeinde in
die Stiftung überführt, oder
b) dass von öffentlich-rechtlichen Zuwendungsge-
bern Absichtserklärungen über die Zuwendung
von Drittmitteln gegeben worden sind.“
(2)
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 der Landkreisordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. August 2009 (GVBl. LSA
S. 435), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
13. April 2010 (GVBl. LSA S. 190, 191), wird wie folgt
geändert:
1. In Buchstabe c wird nach dem Wort „hat“ das Komma
durch ein Semikolon ersetzt.
2. Buchstabe d wird aufgehoben.
§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Stiftungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. LSA
S. 2, 144) außer Kraft.
18 Magdeburg, den 20. Januar 2011.
Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt
SteineckeDer Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. BöhmerDer Minister des Innern
des Landes Sachsen-Anhalt
Hövelmann