General Tax Code

For optimal readability, we highly recommend downloading the document PDF, which you can do below.

Document Information:


Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 1 von 141 – Abgabenordnung (AO)
AO
Ausfertigungsdatum: 16.03.1976
Vollzitat:
"Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist"
Stand:Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866; 2003 I 61; zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 21.7.2012 I 1566
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 29.8.1980 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. Art. 97 AOEG 1977 +++)
(+++ Zur Anwendung im beigetretenen Gebiet vgl.
Art. 97a §§ 1 bis 3 AOEG 1977 +++)
 

Überschrift: IdF d. Art. 10 Nr. 1 G v. 13.12.2006 I 2878 mWv 19.12.2006
Inhaltsübersicht   
Erster Teil Einleitende Vorschriften
 
 Erster Abschnitt  Anwendungsbereich
 
§ 1Anwendungsbereich§ 2Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen     Zweiter Abschnitt   Steuerliche Begriffsbestimmungen § 3Steuern, steuerliche Nebenleistungen§ 4Gesetz§ 5Ermessen§ 6Behörden, Finanzbehörden§ 7Amtsträger§ 8Wohnsitz§ 9Gewöhnlicher Aufenthalt§ 10Geschäftsleitung§ 11Sitz§ 12Betriebstätte§ 13Ständiger Vertreter§ 14Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb§ 15Angehörige     Dritter Abschnitt   Zuständigkeit der Finanzbehörden § 16Sachliche Zuständigkeit§ 17Örtliche Zuständigkeit

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 2 von 141 –
§ 18Gesonderte Feststellungen§ 19Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen§ 20Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen,
Vermögensmassen
§ 20aSteuern vom Einkommen bei Bauleistungen§ 21Umsatzsteuer§ 22Realsteuern§ 23Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern§ 24Ersatzzuständigkeit§ 25Mehrfache örtliche Zuständigkeit§ 26Zuständigkeitswechsel§ 27Zuständigkeitsvereinbarung§ 28Zuständigkeitsstreit§ 29Gefahr im Verzug     Vierter Abschnitt  Steuergeheimnis § 30Steuergeheimnis§ 30aSchutz von Bankkunden§ 31Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen§ 31aMitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs§ 31bMitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung     Fünfter Abschnitt Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32Haftungsbeschränkung für Amtsträger   Zweiter Teil Steuerschuldrecht
 
 Erster Abschnitt Steuerpflichtiger § 33Steuerpflichtiger§ 34Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter§ 35Pflichten des Verfügungsberechtigten§ 36Erlöschen der Vertretungsmacht     Zweiter Abschnitt   Steuerschuldverhältnis § 37Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis§ 38Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis§ 39Zurechnung§ 40Gesetz- oder sittenwidriges Handeln§ 41Unwirksame Rechtsgeschäfte§ 42Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten§ 43Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger§ 44Gesamtschuldner§ 45Gesamtrechtsnachfolge§ 46Abtretung, Verpfändung, Pfändung§ 47Erlöschen§ 48Leistung durch Dritte, Haftung Dritter§ 49Verschollenheit

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 3 von 141 –
§ 50Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten
Verbrauchsteuerschuld
     Dritter Abschnitt   Steuerbegünstigte Zwecke § 51Allgemeines§ 52Gemeinnützige Zwecke§ 53Mildtätige Zwecke§ 54Kirchliche Zwecke§ 55Selbstlosigkeit§ 56Ausschließlichkeit§ 57Unmittelbarkeit§ 58Steuerlich unschädliche Betätigungen§ 59Voraussetzung der Steuervergünstigung§ 60Anforderungen an die Satzung§ 61Satzungsmäßige Vermögensbindung§ 62(weggefallen)§ 63Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung§ 64Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe§ 65Zweckbetrieb§ 66Wohlfahrtspflege§ 67Krankenhäuser§ 67aSportliche Veranstaltungen§ 68Einzelne Zweckbetriebe     Vierter Abschnitt   Haftung § 69Haftung der Vertreter§ 70Haftung des Vertretenen§ 71Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers§ 72Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit§ 73Haftung bei Organschaft§ 74Haftung des Eigentümers von Gegenständen§ 75Haftung des Betriebsübernehmers§ 76Sachhaftung§ 77Duldungspflicht   Dritter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
 
  Erster Abschnitt   Verfahrensgrundsätze
 
  1. Unterabschnitt   Beteiligung am Verfahren § 78Beteiligte§ 79Handlungsfähigkeit§ 80Bevollmächtigte und Beistände§ 81Bestellung eines Vertreters von Amts wegen     2. Unterabschnitt Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 4 von 141 –
§ 82Ausgeschlossene Personen§ 83Besorgnis der Befangenheit§ 84Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses     3. Unterabschnitt   Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel I. Allgemeines § 85Besteuerungsgrundsätze§ 86Beginn des Verfahrens§ 87Amtssprache§ 87aElektronische Kommunikation§ 88Untersuchungsgrundsatz§ 88aSammlung von geschützten Daten§ 89Beratung, Auskunft§ 90Mitwirkungspflichten der Beteiligten§ 91Anhörung Beteiligter§ 92Beweismittel   II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer § 93Personen§ 93aAllgemeine Mitteilungspflichten§ 93bAutomatisierter Abruf von Kontoinformationen§ 94Eidliche Vernehmung§ 95Versicherung an Eides statt§ 96Hinzuziehung von Sachverständigen   III. Beweis durch Urkunden und Augenschein § 97Vorlage von Urkunden§ 98Einnahme des Augenscheins§ 99Betreten von Grundstücken und Räumen§ 100Vorlage von Wertsachen   IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte § 101Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen§ 102Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse§ 103Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit
§ 104Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden§ 105Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen§ 106Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls   V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen § 107Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen     4. Unterabschnitt Fristen, Termine, Wiedereinsetzung § 108Fristen und Termine§ 109Verlängerung von Fristen§ 110Wiedereinsetzung in den vorigen Stand     5. UnterabschnittRechts- und Amtshilfe

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 5 von 141 –
§ 111Amtshilfepflicht§ 112Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe§ 113Auswahl der Behörde§ 114Durchführung der Amtshilfe§ 115Kosten der Amtshilfe§ 116Anzeige von Steuerstraftaten§ 117Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen§ 117aÜbermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union§ 117bVerwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten
Daten
     Zweiter Abschnitt  Verwaltungsakte § 118Begriff des Verwaltungsakts§ 119Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts§ 120Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt§ 121Begründung des Verwaltungsakts§ 122Bekanntgabe des Verwaltungsakts§ 123Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten§ 124Wirksamkeit des Verwaltungsakts§ 125Nichtigkeit des Verwaltungsakts§ 126Heilung von Verfahrens- und Formfehlern§ 127Folgen von Verfahrens- und Formfehlern§ 128Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts§ 129Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts§ 130Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts§ 131Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts§ 132Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Einspruchsverfahren§ 133Rückgabe von Urkunden und Sachen   Vierter Teil Durchführung der Besteuerung
 
  Erster Abschnitt   Erfassung der Steuerpflichtigen
 
1. Unterabschnitt Personenstands- und Betriebsaufnahme § 134Personenstands- und Betriebsaufnahme§ 135Mitwirkungspflicht bei der Personenstands- und Betriebsaufnahme§ 136Änderungsmitteilungen für die Personenstandsaufnahme     2. UnterabschnittAnzeigepflichten § 137Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen§ 138Anzeigen über die Erwerbstätigkeit§ 139Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen     3. Unterabschnitt Identifikationsmerkmal § 139aIdentifikationsmerkmal§ 139bIdentifikationsnummer

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 6 von 141 –
§ 139cWirtschafts-Identifikationsnummer§ 139dVerordnungsermächtigung     Zweiter AbschnittMitwirkungspflichten
 
1. Unterabschnitt Führung von Büchern und Aufzeichnungen § 140Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen§ 141Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger§ 142Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte§ 143Aufzeichnung des Wareneingangs§ 144Aufzeichnung des Warenausgangs§ 145Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen§ 146Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen§ 147Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen§ 148Bewilligung von Erleichterungen   2. UnterabschnittSteuererklärungen § 149Abgabe der Steuererklärungen§ 150Form und Inhalt der Steuererklärungen§ 151Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle§ 152Verspätungszuschlag§ 153Berichtigung von Erklärungen     3. Unterabschnitt  Kontenwahrheit § 154Kontenwahrheit   Dritter Abschnitt Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
 
1. UnterabschnittSteuerfestsetzungI. Allgemeine Vorschriften § 155Steuerfestsetzung§ 156Absehen von Steuerfestsetzung§ 157Form und Inhalt der Steuerbescheide§ 158Beweiskraft der Buchführung§ 159Nachweis der Treuhänderschaft§ 160Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern§ 161Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen§ 162Schätzung von Besteuerungsgrundlagen§ 163Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen§ 164Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung§ 165Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung§ 166Drittwirkung der Steuerfestsetzung§ 167Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern§ 168Wirkung einer Steueranmeldung   II. Festsetzungsverjährung

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 7 von 141 –
§ 169Festsetzungsfrist§ 170Beginn der Festsetzungsfrist§ 171Ablaufhemmung   III. Bestandskraft § 172Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden§ 173Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder
Beweismittel
§ 174Widerstreitende Steuerfestsetzungen§ 175Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen§ 175aUmsetzung von Verständigungsvereinbarungen§ 176Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden§ 177Berichtigung von materiellen Fehlern     IV. Kosten § 178Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden§ 178aKosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden     2. Unterabschnitt   Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen,
Festsetzung von Steuermessbeträgen
  I. Gesonderte Feststellungen § 179Feststellung von Besteuerungsgrundlagen§ 180Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen§ 181Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht§ 182Wirkungen der gesonderten Feststellung§ 183Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung     II. Festsetzung von Steuermessbeträgen § 184Festsetzung von Steuermessbeträgen     3. Unterabschnitt   Zerlegung und Zuteilung § 185Geltung der allgemeinen Vorschriften§ 186Beteiligte§ 187Akteneinsicht§ 188Zerlegungsbescheid§ 189Änderung der Zerlegung§ 190Zuteilungsverfahren     4. Unterabschnitt Haftung § 191Haftungsbescheide, Duldungsbescheide§ 192Vertragliche Haftung     Vierter Abschnitt  Außenprüfung
 
  1. Unterabschnitt   Allgemeine Vorschriften § 193Zulässigkeit einer Außenprüfung§ 194Sachlicher Umfang einer Außenprüfung

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 8 von 141 –
§ 195Zuständigkeit§ 196Prüfungsanordnung§ 197Bekanntgabe der Prüfungsanordnung§ 198Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung§ 199Prüfungsgrundsätze§ 200Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen§ 201Schlussbesprechung§ 202Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts§ 203Abgekürzte Außenprüfung     2. Unterabschnitt   Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung § 204Voraussetzung der verbindlichen Zusage§ 205Form der verbindlichen Zusage§ 206Bindungswirkung§ 207Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage     Fünfter Abschnitt   Steuerfahndung (Zollfahndung) § 208Steuerfahndung (Zollfahndung)     Sechster Abschnitt   Steueraufsicht in besonderen Fällen § 209Gegenstand der Steueraufsicht§ 210Befugnisse der Finanzbehörde§ 211Pflichten des Betroffenen§ 212Durchführungsvorschriften§ 213Besondere Aufsichtsmaßnahmen§ 214Beauftragte§ 215Sicherstellung im Aufsichtsweg§ 216Überführung in das Eigentum des Bundes§ 217Steuerhilfspersonen Fünfter Teil Erhebungsverfahren
 
  Erster Abschnitt   Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
 
  1. Unterabschnitt   Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis§ 218Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis§ 219Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden§ 220Fälligkeit§ 221Abweichende Fälligkeitsbestimmung§ 222Stundung§ 223Zahlungsaufschub     2. Unterabschnitt   Zahlung, Aufrechnung, Erlass § 224Leistungsort, Tag der Zahlung§ 224aHingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt§ 225Reihenfolge der Tilgung

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 9 von 141 –
§ 226Aufrechnung§ 227Erlass     3. Unterabschnitt  Zahlungsverjährung § 228Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist§ 229Beginn der Verjährung§ 230Hemmung der Verjährung§ 231Unterbrechung der Verjährung§ 232Wirkung der Verjährung     Zweiter Abschnitt   Verzinsung, Säumniszuschläge
 
  1. Unterabschnitt   Verzinsung § 233Grundsatz§ 233aVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen§ 234Stundungszinsen§ 235Verzinsung von hinterzogenen Steuern§ 236Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge§ 237Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung§ 238Höhe und Berechnung der Zinsen§ 239Festsetzung der Zinsen     2. Unterabschnitt  Säumniszuschläge § 240Säumniszuschläge   Dritter AbschnittSicherheitsleistung § 241Art der Sicherheitsleistung§ 242Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln§ 243Verpfändung von Wertpapieren§ 244Taugliche Steuerbürgen§ 245Sicherheitsleistung durch andere Werte§ 246Annahmewerte§ 247Austausch von Sicherheiten§ 248Nachschusspflicht   Sechster TeilVollstreckung
 
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 249Vollstreckungsbehörden§ 250Vollstreckungsersuchen§ 251Vollstreckbare Verwaltungsakte§ 252Vollstreckungsgläubiger§ 253Vollstreckungsschuldner§ 254Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung§ 255Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 10 von 141 –
§ 256Einwendungen gegen die Vollstreckung§ 257Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung§ 258Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung   Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen
 
1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 259Mahnung§ 260Angabe des Schuldgrundes§ 261Niederschlagung§ 262Rechte Dritter§ 263Vollstreckung gegen Ehegatten§ 264Vollstreckung gegen Nießbraucher§ 265Vollstreckung gegen Erben§ 266Sonstige Fälle beschränkter Haftung§ 267Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfähige Personenvereinigungen   2. Unterabschnitt Aufteilung einer Gesamtschuld § 268Grundsatz§ 269Antrag§ 270Allgemeiner Aufteilungsmaßstab§ 271Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer§ 272Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen§ 273Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen§ 274Besonderer Aufteilungsmaßstab§ 275Abrundung§ 276Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung§ 277Vollstreckung§ 278Beschränkung der Vollstreckung§ 279Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids§ 280Änderung des Aufteilungsbescheids   3. Unterabschnitt Vollstreckung in das bewegliche Vermögen I. Allgemeines § 281Pfändung§ 282Wirkung der Pfändung§ 283Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen§ 284Eidesstattliche Versicherung   II. Vollstreckung in Sachen § 285Vollziehungsbeamte§ 286Vollstreckung in Sachen§ 287Befugnisse des Vollziehungsbeamten§ 288Zuziehung von Zeugen§ 289Zeit der Vollstreckung§ 290Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten§ 291Niederschrift§ 292Abwendung der Pfändung

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 11 von 141 –
§ 293Pfand- und Vorzugsrechte Dritter§ 294Ungetrennte Früchte§ 295Unpfändbarkeit von Sachen§ 296Verwertung§ 297Aussetzung der Verwertung§ 298Versteigerung§ 299Zuschlag§ 300Mindestgebot§ 301Einstellung der Versteigerung§ 302Wertpapiere§ 303Namenspapiere§ 304Versteigerung ungetrennter Früchte§ 305Besondere Verwertung§ 306Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen§ 307Anschlusspfändung§ 308Verwertung bei mehrfacher Pfändung   III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte § 309Pfändung einer Geldforderung§ 310Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung§ 311Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug
gesicherten Forderung
§ 312Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren§ 313Pfändung fortlaufender Bezüge§ 314Einziehungsverfügung§ 315Wirkung der Einziehungsverfügung§ 316Erklärungspflicht des Drittschuldners§ 317Andere Art der Verwertung§ 318Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen§ 319Unpfändbarkeit von Forderungen§ 320Mehrfache Pfändung einer Forderung§ 321Vollstreckung in andere Vermögensrechte   4. Unterabschnitt Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen § 322Verfahren§ 323Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger   5. Unterabschnitt Arrest § 324Dinglicher Arrest§ 325Aufhebung des dinglichen Arrestes§ 326Persönlicher Sicherheitsarrest   6. Unterabschnitt Verwertung von Sicherheiten § 327Verwertung von Sicherheiten   Dritter Abschnitt Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
 
1. Unterabschnitt

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 12 von 141 –
Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen § 328Zwangsmittel§ 329Zwangsgeld§ 330Ersatzvornahme§ 331Unmittelbarer Zwang§ 332Androhung der Zwangsmittel§ 333Festsetzung der Zwangsmittel§ 334Ersatzzwangshaft§ 335Beendigung des Zwangsverfahrens   2. Unterabschnitt Erzwingung von Sicherheiten § 336Erzwingung von Sicherheiten   Vierter Abschnitt Kosten § 337Kosten der Vollstreckung§ 338Gebührenarten§ 339Pfändungsgebühr§ 340Wegnahmegebühr§ 341Verwertungsgebühr§ 342Mehrheit von Schuldnern§ 343(weggefallen)§ 344Auslagen§ 345Reisekosten und Aufwandsentschädigungen§ 346Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist   Siebenter Teil Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
 
Erster Abschnitt Zulässigkeit § 347Statthaftigkeit des Einspruchs§ 348Ausschluss des Einspruchs§ 349(weggefallen)§ 350Beschwer§ 351Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte§ 352Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung§ 353Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers§ 354Einspruchsverzicht   Zweiter Abschnitt Verfahrensvorschriften § 355Einspruchsfrist§ 356Rechtsbehelfsbelehrung§ 357Einlegung des Einspruchs§ 358Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen§ 359Beteiligte§ 360Hinzuziehung zum Verfahren§ 361Aussetzung der Vollziehung§ 362Rücknahme des Einspruchs§ 363Aussetzung und Ruhen des Verfahrens

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 13 von 141 –
§ 364Mitteilung der Besteuerungsunterlagen§ 364aErörterung des Sach- und Rechtsstands§ 364bFristsetzung§ 365Anwendung von Verfahrensvorschriften§ 366Form und Inhalt der Einspruchsentscheidung§ 367Entscheidung über den Einspruch§ 368(weggefallen)   Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
 
Erster AbschnittStrafvorschriften § 369Steuerstraftaten§ 370Steuerhinterziehung§ 370a(weggefallen)§ 371Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung§ 372Bannbruch§ 373Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel§ 374Steuerhehlerei§ 375Nebenfolgen§ 376Verfolgungsverjährung   Zweiter AbschnittBußgeldvorschriften § 377Steuerordnungswidrigkeiten§ 378Leichtfertige Steuerverkürzung§ 379Steuergefährdung§ 380Gefährdung der Abzugsteuern§ 381Verbrauchsteuergefährdung§ 382Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben§ 383Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen§ 383aZweckwidrige Verwendung des Identifikationsmerkmals nach § 139a§ 384Verfolgungsverjährung   Dritter AbschnittStrafverfahren
 
1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 385Geltung von Verfahrensvorschriften§ 386Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten§ 387Sachlich zuständige Finanzbehörde§ 388Örtlich zuständige Finanzbehörde§ 389Zusammenhängende Strafsachen§ 390Mehrfache Zuständigkeit§ 391Zuständiges Gericht§ 392Verteidigung§ 393Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren§ 394Übergang des Eigentums§ 395Akteneinsicht der Finanzbehörde§ 396Aussetzung des Verfahrens

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 14 von 141 –
   2. Unterabschnitt Ermittlungsverfahren I. Allgemeines § 397Einleitung des Strafverfahrens§ 398Einstellung wegen Geringfügigkeit§ 398aAbsehen von Verfolgung in besonderen Fällen   II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten § 399Rechte und Pflichten der Finanzbehörde§ 400Antrag auf Erlass eines Strafbefehls§ 401Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren   III. Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft § 402Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde§ 403Beteiligung der Finanzbehörde   IV. Steuer- und Zollfahndung § 404Steuer- und Zollfahndung   V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen § 405Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen   3. Unterabschnitt Gerichtliches Verfahren § 406Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren§ 407Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen   4. Unterabschnitt Kosten des Verfahrens § 408Kosten des Verfahrens   Vierter AbschnittBußgeldverfahren § 409Zuständige Verwaltungsbehörde§ 410Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren§ 411Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte,
Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer
§ 412Zustellung, Vollstreckung, Kosten   Neunter Teil Schlussvorschriften § 413Einschränkung von Grundrechten§ 414(gegenstandslos)§ 415(Inkrafttreten)  
 
Anlagen
 
Anlage 1 (zu § 60)Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 15 von 141 – Erster Teil
Einleitende Vorschriften
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1  Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder
Recht der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch
Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften
anwendbar.
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden
Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:
1.   die Vorschriften des Ersten, Zweiten und Vierten Abschnitts des Ersten Teils
(Anwendungsbereich, Steuerliche Begriffsbestimmungen, Steuergeheimnis),  2.   die Vorschriften des Zweiten Teils
(Steuerschuldrecht),  3.   die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84
(Allgemeine Verfahrensvorschriften),  4.   die Vorschriften des Vierten Teils
(Durchführung der Besteuerung),  5.   die Vorschriften des Fünften Teils
(Erhebungsverfahren),  6.   die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,  7.   die Vorschriften des Achten Teils
(Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren). 
(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der
Europäischen Gemeinschaften sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt
jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.
§ 2  Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
(1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung
gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung
des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen.
Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen Behörden
der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung
eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder
Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen.
Zweiter Abschnitt
Steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 3  Steuern, steuerliche Nebenleistungen
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von
einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen
der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann
Nebenzweck sein.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 16 von 141 – (2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind Steuern im Sinne dieses
Gesetzes.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2b), Verspätungszuschläge (§ 152),
Zuschläge gemäß § 162 Abs. 4, Zinsen (§§ 233 bis 237), Säumniszuschläge (§ 240), Zwangsgelder (§ 329) und
Kosten (§§ 89, 178, 178a und §§ 337 bis 345) sowie Zinsen im Sinne des Zollkodexes und Verspätungsgelder nach
§ 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes.
(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des
Zollkodexes steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten
Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren
Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des §
178a steht dem Bund und den jeweils verwaltenden Körperschaften je zur Hälfte zu. Die übrigen steuerlichen
Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
§ 4  Gesetz
Gesetz ist jede Rechtsnorm.
§ 5  Ermessen
Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem
Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
§ 6  Behörden, Finanzbehörden
(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten
Bundes- und Landesfinanzbehörden:
1.   das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten
Landesbehörden als oberste Behörden,  2.   die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und das Bundeszentralamt für Steuern als
Bundesoberbehörden,  3.   Rechenzentren als Landesoberbehörden,  4.   die Bundesfinanzdirektionen, die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt als Mittelbehörden,  4a.   die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion
eingerichteten Landesfinanzbehörden,  5.   die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die
besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,  6.   Familienkassen,  7.   die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes und  8.   die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus (§ 40a Abs. 6 des
Einkommensteuergesetzes). 
§ 7  Amtsträger
Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht
1.   Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist,  2.   in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder  3.   sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. 

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 17 von 141 – § 8  Wohnsitz
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen,
dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
§ 9  Gewöhnlicher Aufenthalt
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen,
dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt
von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2
gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken
genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
§ 10  Geschäftsleitung
Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
§ 11  Sitz
Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz,
Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.
§ 12  Betriebstätte
Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als
Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
1.   die Stätte der Geschäftsleitung,  2.   Zweigniederlassungen,  3.   Geschäftsstellen,  4.   Fabrikations- oder Werkstätten,  5.   Warenlager,  6.   Ein- oder Verkaufsstellen,  7.   Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der
Gewinnung von Bodenschätzen,  8.   Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
a)   die einzelne Bauausführung oder Montage oder  b)   eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder  c)   mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen  länger als sechs Monate dauern. 
§ 13  Ständiger Vertreter
Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen
Sachweisungen unterliegt. Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig
1.   Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder  2.   einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt. 
§ 14  Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder
andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.
Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn
Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet
oder verpachtet wird.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 18 von 141 – § 15  Angehörige
(1) Angehörige sind:
1.   der Verlobte,  2.   der Ehegatte,  3.   Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,  4.   Geschwister,  5.   Kinder der Geschwister,  6.   Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,  7.   Geschwister der Eltern,  8.   Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie
Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). 
(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.   in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;  2.   in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind
erloschen ist;  3.   im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie
Eltern und Kind miteinander verbunden sind. 
Dritter Abschnitt
Zuständigkeit der Finanzbehörden
§ 16  Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem
Gesetz über die Finanzverwaltung.
§ 17  Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.
§ 18  Gesonderte Feststellungen
(1) Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zuständig:
1.   bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei Grundstücken, Betriebsgrundstücken und
Mineralgewinnungsrechten das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb, das Grundstück, das
Betriebsgrundstück, das Mineralgewinnungsrecht oder, wenn sich der Betrieb, das Grundstück, das
Betriebsgrundstück oder das Mineralgewinnungsrecht auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der
wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt),  2.   bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt,
in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebstätte – bei mehreren
Betriebstätten die wirtschaftlich bedeutendste – unterhalten wird (Betriebsfinanzamt),  3.   bei Einkünften aus selbständiger Arbeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit vorwiegend
ausgeübt wird,  4.   bei einer Beteiligung mehrerer Personen an anderen Einkünften als Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit, die nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a gesondert
festgestellt werden, das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht, oder, wenn
diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht feststellbar sind, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der
wertvollste Teil des Vermögens, aus dem die gemeinsamen Einkünfte fließen, befindet. Dies gilt sinngemäß
auch bei einer gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 oder nach § 180 Abs. 2. 

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 19 von 141 – (2) Ist eine gesonderte Feststellung mehreren Steuerpflichtigen gegenüber vorzunehmen und lässt sich nach
Absatz 1 die örtliche Zuständigkeit nicht bestimmen, so ist jedes Finanzamt örtlich zuständig, das nach den §§ 19
oder 20 für die Steuern vom Einkommen und Vermögen eines Steuerpflichtigen zuständig ist, dem ein Anteil an
dem Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist. Soweit dieses Finanzamt auf Grund einer Verordnung nach §
17 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes sachlich nicht für die gesonderte Feststellung zuständig
ist, tritt an seine Stelle das sachlich zuständige Finanzamt.
§ 19  Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
(1) Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich
zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt). Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes
ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhält; bei mehrfachem Wohnsitz
eines verheirateten Steuerpflichtigen, der von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz
maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält. Für die nach § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
und nach § 1 Abs. 2 des Vermögensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtigen Personen ist das Finanzamt
örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die zahlende öffentliche Kasse befindet; das Gleiche gilt in den Fällen des
§ 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes bei Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
des Einkommensteuergesetzes erfüllen, und in den Fällen des § 1a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk
sich das Vermögen des Steuerpflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, in dessen Bezirk sich
der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Hat der Steuerpflichtige kein Vermögen im Geltungsbereich des
Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes
vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.
(3) Gehören zum Bereich der Wohnsitzgemeinde mehrere Finanzämter und übt ein Steuerpflichtiger mit
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit diese Tätigkeit innerhalb
der Wohnsitzgemeinde, aber im Bezirk eines anderen Finanzamts als dem des Wohnsitzfinanzamts aus, so
ist abweichend von Absatz 1 jenes Finanzamt zuständig, wenn es nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 für eine
gesonderte Feststellung dieser Einkünfte zuständig wäre. Einkünfte aus Gewinnanteilen sind bei Anwendung des
Satzes 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die einzigen Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des Satzes
1 sind.
(4) Steuerpflichtige, die zusammen zu veranlagen sind oder zusammen veranlagt werden können, sind bei
Anwendung des Absatzes 3 so zu behandeln, als seien ihre Einkünfte von einem Steuerpflichtigen bezogen
worden.
(5) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass als Wohnsitzgemeinde im Sinne
des Absatzes 3 ein Gebiet gilt, das mehrere Gemeinden umfasst, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts-
oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig
erscheint. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste
Landesbehörde übertragen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung von Personen, die nach § 1
Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beschränkt steuerpflichtig sind und Einkünfte im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr.
7 und 10 des Einkommensteuergesetzes beziehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
einer Finanzbehörde die örtliche Zuständigkeit für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen. Satz 1 gilt auch
in den Fällen, in denen ein Antrag nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gestellt wird.
§ 20  Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften,
Personenvereinigungen, Vermögensmassen
(1) Für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem
Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung
befindet.
(2) Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes oder lässt sich der Ort der
Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Steuerpflichtige
ihren Sitz hat.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 20 von 141 – (3) Ist weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich
zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen der Steuerpflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft,
das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.
(4) Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz noch Vermögen der Steuerpflichtigen im
Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im
Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.
§ 20a  Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
(1) Abweichend von den §§ 19 und 20 ist für die Besteuerung von Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von
§ 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung
der entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 zuständig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das
Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat. Das
gilt auch abweichend von den §§ 38 bis 42f des Einkommensteuergesetzes beim Steuerabzug vom Arbeitslohn.
(2) Für die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Verleiher
nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung
der entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 zuständig ist. Satz 1 gilt nur, wenn die überlassene Person im
Baugewerbe eingesetzt ist.
(3) Für die Besteuerung von Personen, die von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 im Inland
beschäftigt werden, kann abweichend von § 19 das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die örtliche Zuständigkeit einem Finanzamt für den Geltungsbereich des Gesetzes
übertragen.
§ 21  Umsatzsteuer
(1) Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen
Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend
betreibt. Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb
des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, die örtliche Zuständigkeit einer Finanzbehörde für den
Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.
(2) Für die Umsatzsteuer von Personen, die keine Unternehmer sind, ist das Finanzamt zuständig, das auch
für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist (§§ 19 und 20); in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr.
2 Buchstabe a ist das Finanzamt für die Umsatzsteuer zuständig, das auch für die gesonderte Feststellung
zuständig ist (§ 18).
§ 22  Realsteuern
(1) Für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist bei der Grundsteuer das Lagefinanzamt
(§ 18 Abs. 1 Nr. 1) und bei der Gewerbesteuer das Betriebsfinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2) örtlich zuständig.
Abweichend von Satz 1 ist für die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge bei Unternehmen,
die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt
zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 zuständig ist, wenn der
Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des
Geltungsbereiches des Gesetzes hat.
(2) Soweit die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung von Realsteuern den Finanzämtern obliegt, ist dafür
das Finanzamt örtlich zuständig, zu dessen Bezirk die hebeberechtigte Gemeinde gehört. Gehört eine
hebeberechtigte Gemeinde zu den Bezirken mehrerer Finanzämter, so ist von diesen Finanzämtern das Finanzamt
örtlich zuständig, das nach Absatz 1 zuständig ist oder zuständig wäre, wenn im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nur die in der hebeberechtigten Gemeinde liegenden Teile des Betriebs, des Grundstücks oder des
Betriebsgrundstücks vorhanden wären.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, soweit einem Land nach Artikel 106 Abs. 6 Satz 3 des Grundgesetzes das
Aufkommen der Realsteuern zusteht.
§ 23  Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 21 von 141 – (1) Für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes und
Verbrauchsteuern ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Tatbestand verwirklicht wird, an
den das Gesetz die Steuer knüpft.
(2) Örtlich zuständig ist ferner das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Steuerpflichtige sein Unternehmen
betreibt. Wird das Unternehmen von einem nicht zum Geltungsbereich des Gesetzes gehörenden Ort
aus betrieben, so ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Unternehmer seine Umsätze im
Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend bewirkt.
(3) Werden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes und
Verbrauchsteuern im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit geschuldet,
so ist auch das Hauptzollamt örtlich zuständig, das für die Strafsache oder die Bußgeldsache zuständig ist.
§ 24  Ersatzzuständigkeit
Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren
Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
§ 25  Mehrfache örtliche Zuständigkeit
Sind mehrere Finanzbehörden zuständig, so entscheidet die Finanzbehörde, die zuerst mit der Sache befasst
worden ist, es sei denn, die zuständigen Finanzbehörden einigen sich auf eine andere zuständige Finanzbehörde
oder die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige
Finanzbehörde zu entscheiden hat. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen
Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
§ 26  Zuständigkeitswechsel
Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände von einer
Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt
ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfährt. Die bisher zuständige Finanzbehörde kann ein
Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und
zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimmt. Ein
Zuständigkeitswechsel nach Satz 1 tritt so lange nicht ein, wie
1.   über einen Insolvenzantrag noch nicht entschieden wurde,  2.   ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde oder  3.   sich eine Personengesellschaft oder eine juristische Person in Liquidation befindet. 
§ 27  Zuständigkeitsvereinbarung
Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig
ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn der Betroffene zustimmt. Eine
der Finanzbehörden nach Satz 1 kann den Betroffenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die
Zustimmung zu erklären. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Betroffene nicht innerhalb dieser Frist
widerspricht. Der Betroffene ist auf die Wirkung seines Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.
§ 28  Zuständigkeitsstreit
(1) Die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde entscheidet über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich
mehrere Finanzbehörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen
Gründen zweifelhaft ist. § 25 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über die Finanzverwaltung bleibt unberührt.
§ 29  Gefahr im Verzug
Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren
Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die sonst örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu
unterrichten.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 22 von 141 – Vierter Abschnitt
Steuergeheimnis
§ 30  Steuergeheimnis
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
1.   Verhältnisse eines anderen, die ihm
a)   in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren
in Steuersachen,  b)   in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer
Steuerordnungswidrigkeit,  c)   aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene
Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen
Feststellungen  bekannt geworden sind, oder  2.   ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren
bekannt geworden ist,  unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.   nach Nummer 1 oder Nummer 2 geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie
für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einer Datei gespeichert sind. 
(3) Den Amtsträgern stehen gleich
1.   die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),  1a.   die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,  2.   amtlich zugezogene Sachverständige,  3.   die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des
öffentlichen Rechts sind. 
(4) Die Offenbarung der nach Absatz 2 erlangten Kenntnisse ist zulässig, soweit
1.   sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,  2.   sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist,  3.   der Betroffene zustimmt,  4.   sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die
Kenntnisse
a)   in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind;
dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung
des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des
Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder  b)   ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht
erlangt worden sind,    5.   für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich
gegeben, wenn
a)   Verbrechen und vorsätzliche schwere Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine
Einrichtungen verfolgt werden oder verfolgt werden sollen,  b)   Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder
wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung
erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 23 von 141 –
oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu
erschüttern, oder  c)   die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen,
die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die
zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der
Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.   
(5) Vorsätzlich falsche Angaben des Betroffenen dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart
werden.
(6) Der automatisierte Abruf von Daten, die für eines der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Verfahren in einer Datei
gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1
Buchstaben a und b oder der zulässigen Weitergabe von Daten dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann
das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind.
Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den
Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der
Zustimmung des Bundesrates, sowie sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der
Biersteuer, betreffen.
§ 30a  Schutz von Bankkunden
(1) Bei der Ermittlung des Sachverhalts (§ 88) haben die Finanzbehörden auf das Vertrauensverhältnis zwischen
den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Finanzbehörden dürfen von den Kreditinstituten zum Zweck der allgemeinen Überwachung die einmalige
oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe nicht verlangen.
(3) Die Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs.
2 vorgenommen worden ist, dürfen anlässlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks
Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. Die Ausschreibung
von Kontrollmitteilungen soll insoweit unterbleiben.
(4) In Vordrucken für Steuererklärungen soll die Angabe der Nummern von Konten und Depots, die der
Steuerpflichtige bei Kreditinstituten unterhält, nicht verlangt werden, soweit nicht steuermindernde Ausgaben
oder Vergünstigungen geltend gemacht werden oder die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Finanzamt
dies bedingt.
(5) Für Auskunftsersuchen an Kreditinstitute gilt § 93. Ist die Person des Steuerpflichtigen bekannt und gegen ihn
kein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit eingeleitet, soll auch im Verfahren
nach § 208 Abs. 1 Satz 1 ein Kreditinstitut erst um Auskunft und Vorlage von Urkunden gebeten werden, wenn ein
Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht.
§ 31  Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
(1) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge
an Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften
des öffentlichen Rechts sind, zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese
Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. Die Mitteilungspflicht besteht
nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Die Finanzbehörden
dürfen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Ersuchen Namen und Anschriften ihrer Mitglieder, die
dem Grunde nach zur Entrichtung von Abgaben im Sinne des Satzes 1 verpflichtet sind, sowie die von der
Finanzbehörde für die Körperschaft festgesetzten Abgaben übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten
zur Erfüllung von in der Zuständigkeit der Körperschaft liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und
überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(2) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die nach § 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen den Trägern der
gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse mitzuteilen, soweit
die Kenntnis dieser Verhältnisse für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen
einschließlich der Künstlersozialabgabe erforderlich ist oder der Betroffene einen Antrag auf Mitteilung stellt.
Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden
wäre.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 24 von 141 – (3) Die für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden sind berechtigt, die nach § 30 geschützten
Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt geworden
sind, zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben zu verwenden oder
den hierfür zuständigen Gerichten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen
mitzuteilen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
§ 31a  Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des
Leistungsmissbrauchs
(1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie
1.   für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder
Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel
a)   der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder  b)   der Entscheidung
aa)   über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder  bb)   über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer
Leistung aus öffentlichen Mitteln    oder  2.   für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln  erforderlich ist.
(2) Die Finanzbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, der zuständigen Stelle die jeweils
benötigten Tatsachen mitzuteilen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erfolgt die Mitteilung
auch auf Antrag des Betroffenen. Die Mitteilungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit deren
Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
§ 31b  Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der
Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs, der Bekämpfung
der Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes oder der Durchführung eines
Bußgeldverfahrens im Sinne des § 17 des Geldwäschegesetzes gegen Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz
1 Nummer 9 bis 12 des Geldwäschegesetzes dient. Die Finanzbehörden haben dem Bundeskriminalamt –
Zentralstelle für Verdachtsmeldungen – und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich mündlich,
telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung Transaktionen unabhängig von
deren Höhe oder Geschäftsbeziehung zu melden, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es
sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen,
um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im
Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen. Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine
Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 17 des Geldwäschegesetzes durch einen Verpflichteten im Sinne des §
2 Absatz 1 Nummer 9 bis 12 des Geldwäschegesetzes begangen wurde oder wird, sind unverzüglich der
zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen.
Fünfter Abschnitt
Haftungsbeschränkung für Amtsträger
§ 32  Haftungsbeschränkung für Amtsträger
Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers
1.   eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder
beigetrieben oder  2.   eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Unrecht gewährt oder  3.   eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, 

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 25 von 141 –
so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe
bedroht ist.
Zweiter Teil
Steuerschuldrecht
Erster Abschnitt
Steuerpflichtiger
§ 33  Steuerpflichtiger
(1) Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten
einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und
Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.
(2) Steuerpflichtiger ist nicht, wer in einer fremden Steuersache Auskunft zu erteilen, Urkunden vorzulegen, ein
Sachverständigengutachten zu erstatten oder das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen
zu gestatten hat.
§ 34  Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht
rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie
haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder
Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied
oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der
Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren
gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre
Verwaltung reicht.
§ 35  Pflichten des Verfügungsberechtigten
Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen
Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.
§ 36  Erlöschen der Vertretungsmacht
Das Erlöschen der Vertretungsmacht oder der Verfügungsmacht lässt die nach den §§ 34 und 35 entstandenen
Pflichten unberührt, soweit diese den Zeitraum betreffen, in dem die Vertretungsmacht oder Verfügungsmacht
bestanden hat und soweit der Verpflichtete sie erfüllen kann.
Zweiter Abschnitt
Steuerschuldverhältnis
§ 37  Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der
Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2
sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne
rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung
bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder
zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung
später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den
Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 26 von 141 – § 38  Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das
Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
§ 39  Zurechnung
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
1.   Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise
aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung
auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen.
Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem
Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.  2.   Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet,
soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. 
§ 40  Gesetz- oder sittenwidriges Handeln
Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder
zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
§ 41  Unwirksame Rechtsgeschäfte
(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich,
soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und
bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.
(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft
ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.
§ 42  Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen
werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von
Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht
der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den
wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim
Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich
nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung
außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.
Fußnote
(+++ § 42: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 7 AOEG 1977 +++)
§ 43  Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen
auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.
§ 44  Gesamtschuldner
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften
oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt
ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 27 von 141 – (2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt
für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den
Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der
Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
§ 45  Gesamtrechtsnachfolge
(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den
Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.
(2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine
steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.
§ 46  Abtretung, Verpfändung, Pfändung
(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf
Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.
(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form
der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.
(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers
sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich
vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu
unterschreiben.
(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung
oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der
Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung
abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.
(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der
Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder
nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.
(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht
erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der
Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.
(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch
entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.
§ 47  Erlöschen
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225),
Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der
Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.
§ 48  Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt
werden.
(2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.
§ 49  Verschollenheit
Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die
Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 28 von 141 – § 50  Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten
Verbrauchsteuerschuld
(1) Werden nach den Verbrauchsteuergesetzen Steuervergünstigungen unter der Bedingung gewährt, dass
verbrauchsteuerpflichtige Waren einer besonderen Zweckbestimmung zugeführt werden, so erlischt die Steuer
nach Maßgabe der Vergünstigung ganz oder teilweise, wenn die Bedingung eintritt oder wenn die Waren
untergehen, ohne dass vorher die Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Die bedingte Steuerschuld geht jeweils auf den berechtigten Erwerber über, wenn die Waren vom
Steuerschuldner vor Eintritt der Bedingung im Rahmen der vorgesehenen Zweckbestimmung an ihn
weitergegeben werden.
(3) Die Steuer wird unbedingt,
1.   wenn die Waren entgegen der vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder ihr nicht mehr
zugeführt werden können. Kann der Verbleib der Waren nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der
vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt, wenn der Begünstigte nicht nachweist, dass sie ihr zugeführt
worden sind,  2.   in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen. 
Dritter Abschnitt
Steuerbegünstigte Zwecke
§ 51  Allgemeines
(1) Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden
Vorschriften. Unter Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von
Körperschaften gelten nicht als selbstständige Steuersubjekte.
(2) Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, setzt die Steuervergünstigung voraus, dass
natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
haben, gefördert werden oder die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten
Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann.
(3) Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer
tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im
Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist
widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. Die Finanzbehörde teilt
Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des
Zuwiderhandelns gegen den Gedanken der Völkerverständigung begründen, der Verfassungsschutzbehörde mit.
Fußnote
(+++ § 51: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1d Abs. 2 AOEG 1977 +++)
§ 52  Gemeinnützige Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit
auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht
gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel
Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung,
insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung
der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts zuführt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 29 von 141 –
1.   die Förderung von Wissenschaft und Forschung;  2.   die Förderung der Religion;  3.   die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere
die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des §
67, und von Tierseuchen;  4.   die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;  5.   die Förderung von Kunst und Kultur;  6.   die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;  7.   die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;  8.   die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des
Hochwasserschutzes;  9.   die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der
freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer
angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;  10.   die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene,
Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene,
Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an
Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;  11.   die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;  12.   die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;  13.   die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens;  14.   die Förderung des Tierschutzes;  15.   die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;  16.   die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;  17.   die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;  18.   die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;  19.   die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;  20.   die Förderung der Kriminalprävention;  21.   die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);  22.   die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;  23.   die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums
einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung,
des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;  24.   die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu
gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die
auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;  25.   die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher
Zwecke.  Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem,
geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig
erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des
Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.
Fußnote
(+++ § 52: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2007 vgl. Art. 97 § 1d AOEG 1977 +++)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 30 von 141 – § 53  Mildtätige Zwecke
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu
unterstützen,
1.   die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder  2.   deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des
Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen
Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei
Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die
Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)   Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und  b)   andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,  die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen Haushaltsangehörigen haben. Zu den
Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und bis zur Höhe der Leistungen der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen an
Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen sozialhilfeberechtigt wären, oder Anspruch auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hätten. Unterhaltsansprüche sind
zu berücksichtigen. 
§ 54  Kirchliche Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine
Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.
(2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von
Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von
Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner
die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die
Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.
§ 55  Selbstlosigkeit
(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden
und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
1.   Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder
Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Körperschaft
darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer
Parteien verwenden.  2.   Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr
als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.  3.   Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.  4.   Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen
der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von
den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden
(Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen
steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte
Zwecke übertragen werden soll.  5.   Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen
Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung
oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe
Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder
Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 31 von 141 – (2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4) kommt es auf die Verhältnisse zu dem
Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet worden sind.
(3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen (Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen
für die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts für
die Körperschaft sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass bei Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Absatz 1 Nummer
4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen worden sind,
an die Stelle des gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme tritt.
Fußnote
(+++ § 55 Abs. 1 Nr. 5: Anzuwenden ab 1.1.2000 gem. Art. 97 § 1a Abs. 3 AOEG 1977 +++)
(+++ § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 3: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1d Abs. 3 AOEG 1977 +++)
§ 56  Ausschließlichkeit
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke
verfolgt.
§ 57  Unmittelbarkeit
(1) Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst
diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des
Falls, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der
Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.
(2) Eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst sind, wird einer Körperschaft,
die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, gleichgestellt.
§ 58  Steuerlich unschädliche Betätigungen
Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass
1.   eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft
oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen
Rechts beschafft; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des
privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist,  2.   eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet,  3.   eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt,  4.   eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken überlässt,  5.   eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in
angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen
und ihr Andenken zu ehren,  6.   eine Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführt, soweit dies erforderlich ist, um
ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können,  7.   a)   eine Körperschaft höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus
Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5
zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführt,  b)   eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen
Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammelt oder im Jahr des Zuflusses verwendet; diese Beträge
sind auf die nach Buchstabe a in demselben Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen anzurechnen,    8.   eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten
Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind,  9.   ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert, 

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 32 von 141 –
10.   eine von einer Gebietskörperschaft errichtete Stiftung zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke
Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen vergibt,  11.   eine Körperschaft folgende Mittel ihrem Vermögen zuführt:
a)   Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der
Körperschaft vorgeschrieben hat,  b)   Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der
Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind,  c)   Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf
ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden,  d)   Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören,    12.   eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der
Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14) ganz oder teilweise
ihrem Vermögen zuführt. 
Fußnote
(+++ § 58: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2007 vgl. Art. 97 § 1d AOEG 1977 +++)
(+++ § 58 Nr. 1: Anzuwenden ab 1.1.2001 gem. Art. 97 § 1a Abs. 1 AOEG 1977 +++)
(+++ § 58 Abs. 1 Nr. 1 bis 4: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1d Abs. 3 AOEG 1977 +++)
(+++ § 58 Nr. 7 Buchst. a: Anzuwenden ab 1.1.2000 gem. Art. 97 § 1a Abs. 3 AOEG 1977 +++)
(+++ § 58 Nr. 10 F. 21.12.1993: Erstmals anzuwenden ab 1.1.1993 gem. Art. 97 § 1a Abs. 2 AOEG 1977 +++)
(+++ § 58 Nr. 11 u. 12: Anzuwenden ab 1.1.2000 gem. Art. 97 § 1a Abs. 3 AOEG 1977 +++)
§ 59  Voraussetzung der Steuervergünstigung
Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen
Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser
Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird;
die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen.
§ 60  Anforderungen an die Satzung
(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der
Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben
sind. Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten.
(2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der
Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im
Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.
Fußnote
(+++ § 60 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1f Abs. 2 AOEG 1977 +++)
§ 61  Satzungsmäßige Vermögensbindung
(1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4) liegt vor, wenn der Zweck, für den das
Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet
werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der
Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
(2) (weggefallen)
(3) Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen
des § 55 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr entspricht, so gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. § 175 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert
werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der
Bestimmung über die Vermögensbindung entstanden sind.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 33 von 141 – Fußnote
(+++ § 61: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2007 vgl. Art. 97 § 1d AOEG 1977 +++)
§ 62  (weggefallen)

§ 63  Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
(1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung
der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die
Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält.
(2) Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt sinngemäß § 60 Abs. 2, für eine Verletzung der Vorschrift über die
Vermögensbindung § 61 Abs. 3.
(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatzes
1 entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.
(4) Hat die Körperschaft Mittel angesammelt, ohne dass die Voraussetzungen des § 58 Nr. 6 und 7 vorliegen,
kann das Finanzamt ihr eine Frist für die Verwendung der Mittel setzen. Die tatsächliche Geschäftsführung
gilt als ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für
steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
§ 64  Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§
14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb
zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.
(2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68)
sind, werden diese als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt.
(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die
keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 35.000 Euro im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben
zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.
(4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selbständige Körperschaften zum Zweck der mehrfachen
Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach Absatz 3 gilt als Missbrauch von rechtlichen
Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42.
(5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials außerhalb einer ständig dafür
vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen, können in Höhe
des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden.
(6) Bei den folgenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben kann der Besteuerung ein Gewinn
von 15 Prozent der Einnahmen zugrunde gelegt werden:
1.   Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich
Zweckbetrieben stattfindet,  2.   Totalisatorbetriebe,  3.   Zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste. 
Fußnote
(+++ § 64: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2007 vgl. Art. 97 § 1d AOEG 1977 +++)
(+++ § 64 Abs. 6: Anzuwenden ab 1.1.2000 gem. Art. 97 § 1b AOEG 1977 +++)
§ 65  Zweckbetrieb

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 34 von 141 – Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
1.   der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,  2.   die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und  3.   der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in
größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. 
§ 66  Wohlfahrtspflege
(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53
genannten Personen dient.
(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte
Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche,
erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.
(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen, wenn
diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.
§ 67  Krankenhäuser
(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der
Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen
Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine
Krankenhausleistungen (§ 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, § 10 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet
werden.
(2) Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der
Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen
Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein
höheres Entgelt als nach Absatz 1 berechnet wird.
Fußnote
(+++ § 67 Abs. 1: Anzuwenden ab 1.1.1996 bzw. 1.1.1995 gem. Art. 97 § 1c Abs. 2 AOEG 1977 +++)
§ 67a  Sportliche Veranstaltungen
(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich
Umsatzsteuer insgesamt 35.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie
die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.
(2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids erklären,
dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den Sportverein für
mindestens fünf Veranlagungszeiträume.
(3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet, sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins
ein Zweckbetrieb, wenn
1.   kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person,
seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder
einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält und  2.   kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Verein oder einem
Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder
andere Vorteile erhält.  Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dieser schließt die
Steuervergünstigung nicht aus, wenn die Vergütungen oder andere Vorteile ausschließlich aus wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, oder von Dritten geleistet werden.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 35 von 141 – Fußnote
(+++ § 67a: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2007 vgl. Art. 97 § 1d AOEG 1977 +++)
§ 68  Einzelne Zweckbetriebe
Zweckbetriebe sind auch:
1.   a)   Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste, wenn sie in besonderem Maß
den in § 53 genannten Personen dienen (§ 66 Abs. 3),  b)   Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und Jugendherbergen,    2.   a)   landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die der Selbstversorgung von Körperschaften dienen und
dadurch die sachgemäße Ernährung und ausreichende Versorgung von Anstaltsangehörigen sichern,  b)   andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von Körperschaften erforderlich sind, wie
Tischlereien, Schlossereien,  wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an Außenstehende dem Wert nach
20 Prozent der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Betriebs – einschließlich der an die
Körperschaften selbst bewirkten – nicht übersteigen,  3.   a)   Werkstätten für behinderte Menschen, die nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
förderungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können,  b)   Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, in denen behinderte Menschen aufgrund
ärztlicher Indikationen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses zum Träger der Therapieeinrichtung
mit dem Ziel behandelt werden, körperliche oder psychische Grundfunktionen zum Zwecke der
Wiedereingliederung in das Alltagsleben wiederherzustellen oder die besonderen Fähigkeiten und
Fertigkeiten auszubilden, zu fördern und zu trainieren, die für eine Teilnahme am Arbeitsleben
erforderlich sind, und  c)   Integrationsprojekte im Sinne des § 132 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn mindestens
40 Prozent der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 132 Abs.
1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind,    4.   Einrichtungen, die zur Durchführung der Blindenfürsorge und zur Durchführung der Fürsorge für
Körperbehinderte unterhalten werden,  5.   Einrichtungen der Fürsorgeerziehung und der freiwilligen Erziehungshilfe,  6.   von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, wenn der Reinertrag unmittelbar
und ausschließlich zur Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet wird,  7.   kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, und kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte,
Kunstausstellungen; dazu gehört nicht der Verkauf von Speisen und Getränken,  8.   Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen
wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen; dies gilt auch, soweit die Einrichtungen den
Teilnehmern dieser Veranstaltungen selbst Beherbergung und Beköstigung gewähren,  9.   Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der
öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert. Der Wissenschaft und
Forschung dient auch die Auftragsforschung. Nicht zum Zweckbetrieb gehören Tätigkeiten, die sich
auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die Übernahme von
Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug. 
Fußnote
(+++ § 68 F. 18.12.1989: Erstmals anzuwenden ab 1.1.1990 gem. Art. 97 § 1d AOEG 1977 +++)
(+++ § 68 Nr. 3F. 2004-04-23: Anzuwenden ab 1.1.2003; vgl. Art. 97 § 1e Abs. 3 Satz 1 AOEG 1977 F. 2004-04-23
+++)
(+++ § 68 Nr. 3 Buchst. c: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1e Abs. 3 Satz 2 AOEG 1977 F. 2004-04-23 +++)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 36 von 141 – Vierter Abschnitt
Haftung
§ 69  Haftung der Vertreter
Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
(§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht
rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne
rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden
Säumniszuschläge.
Fußnote
(+++ § 69: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 AOEG 1977 +++)
§ 70  Haftung des Vertretenen
(1) Wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine
Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen oder an einer Steuerhinterziehung
teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder Haftende werden, so haften die Vertretenen, soweit sie nicht
Steuerschuldner sind, für die durch die Tat verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei Taten gesetzlicher Vertreter natürlicher Personen, wenn diese aus der
Tat des Vertreters keinen Vermögensvorteil erlangt haben. Das Gleiche gilt, wenn die Vertretenen denjenigen,
der die Steuerhinterziehung oder die leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat, sorgfältig ausgewählt und
beaufsichtigt haben.
Fußnote
(+++ § 70: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 AOEG 1977 +++)
§ 71  Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die
verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235.
Fußnote
(+++ § 71: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 AOEG 1977 +++)
§ 72  Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Abs. 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die
Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.
Fußnote
(+++ § 72: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 AOEG 1977 +++)
§ 73  Haftung bei Organschaft
Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen
steuerlich von Bedeutung ist. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
Fußnote
(+++ § 73: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 AOEG 1977 +++)
§ 74  Haftung des Eigentümers von Gegenständen

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 37 von 141 – (1) Gehören Gegenstände, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem
Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der Gegenstände mit diesen für diejenigen
Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Die
Haftung erstreckt sich jedoch nur auf die Steuern, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung
entstanden sind. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
(2) Eine Person ist an dem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zu mehr als
einem Viertel am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist. Als wesentlich
beteiligt gilt auch, wer auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt und durch sein Verhalten
dazu beiträgt, dass fällige Steuern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht entrichtet werden.
Fußnote
(+++ § 74: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 AOEG 1977 +++)
§ 75  Haftung des Betriebsübernehmers
(1) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im
Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des
Unternehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge, vorausgesetzt, dass die Steuern seit dem Beginn des
letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach
Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung beschränkt
sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von
Steuervergütungen gleich.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.
Fußnote
(+++ § 75: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 AOEG 1977 +++)
(+++ § 75 Abs. 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 11a AOEG 1977 +++)
§ 76  Sachhaftung
(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren und einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige Waren dienen ohne Rücksicht auf
die Rechte Dritter als Sicherheit für die darauf ruhenden Steuern (Sachhaftung).
(2) Die Sachhaftung entsteht bei einfuhr- und ausfuhrabgaben- oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren,
wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, mit ihrem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, bei
verbrauchsteuerpflichtigen Waren auch mit Beginn ihrer Gewinnung oder Herstellung.
(3) Solange die Steuer nicht entrichtet ist, kann die Finanzbehörde die Waren mit Beschlag belegen. Als
Beschlagnahme genügt das Verbot an den, der die Waren im Gewahrsam hat, über sie zu verfügen.
(4) Die Sachhaftung erlischt mit der Steuerschuld. Sie erlischt ferner mit der Aufhebung der Beschlagnahme
oder dadurch, dass die Waren mit Zustimmung der Finanzbehörde in einen steuerlich nicht beschränkten Verkehr
übergehen.
(5) Von der Geltendmachung der Sachhaftung wird abgesehen, wenn die Waren dem Verfügungsberechtigten
abhanden gekommen sind und die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einen Herstellungsbetrieb aufgenommen
oder die einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtigen Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten.
Fußnote
(+++ § 76: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 AOEG 1977 +++)
§ 77  Duldungspflicht
(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten,
ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die
Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 38 von 141 –
solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die
öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
Dritter Teil
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Erster Abschnitt
Verfahrensgrundsätze
1. Unterabschnitt
Beteiligung am Verfahren
§ 78  Beteiligte
Beteiligte sind
1.   Antragsteller und Antragsgegner,  2.   diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,  3.   diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen
hat. 
§ 79  Handlungsfähigkeit
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind:
1.   natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,  2.   natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für
den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch
Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,  3.   juristische Personen, Vereinigungen oder Vermögensmassen durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch
besonders Beauftragte,  4.   Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte. 
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des
Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig,
als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch
Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
§ 80  Bevollmächtigte und Beistände
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen
das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes
ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Der Bevollmächtigte
hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde
gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner
Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für
den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an
den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den
Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden.
(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem
Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 39 von 141 – (5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten,
ohne dazu befugt zu sein; dies gilt nicht für Notare und Patentanwälte.
(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet
sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht
fähig sind. Dies gilt nicht für die in § 3 Nr. 1 und in § 4 Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten
natürlichen Personen.
(7) (weggefallen)
(8) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder
Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder
Beistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.
§ 81  Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das
Familiengericht auf Ersuchen der Finanzbehörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen
1.   für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist,  2.   für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner
Angelegenheiten verhindert ist,  3.   für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der Aufforderung der
Finanzbehörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,  4.   für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen
Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden,  5.   bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in bezug auf die Sache
ergebenden Rechte und Pflichten. 
(2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Betreuungsgericht, für einen
minderjährigen Beteiligten das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen
Aufenthalt (§ 272 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit) hat; im Übrigen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende
Finanzbehörde ihren Sitz hat.
(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Finanzbehörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch
auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Finanzbehörde kann von
dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und
Aufwendungen fest.
(4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die
Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.
2. Unterabschnitt
Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen
Personen
§ 82  Ausgeschlossene Personen
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Finanzbehörde nicht tätig werden,
1.   wer selbst Beteiligter ist,  2.   wer Angehöriger (§ 15) eines Beteiligten ist,  3.   wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verfahren vertritt,  4.   wer Angehöriger (§ 15) einer Person ist, die für einen Beteiligten in diesem Verfahren Hilfe in Steuersachen
leistet, 

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 40 von 141 –
5.   wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des
Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft
Beteiligte ist,  6.   wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst
tätig geworden ist.  Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil
oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer
Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt
werden.
(2) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(3) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen
des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet
über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied
darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
§ 83  Besorgnis der Befangenheit
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Amtsträgers zu rechtfertigen
oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat der Amtsträger
den Leiter der Behörde oder den von ihm Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der
Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung
die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.
(2) Bei Mitgliedern eines Ausschusses ist sinngemäß nach § 82 Abs. 3 zu verfahren.
§ 84  Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses
Jeder Beteiligte kann ein Mitglied eines in einem Verwaltungsverfahren tätigen Ausschusses ablehnen, das in
diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 82) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht
(§ 83). Eine Ablehnung vor einer mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die
Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen,
in eine mündliche Verhandlung eingelassen hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 82 Abs. 3 Sätze
2 bis 4. Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kann nur zusammen mit der Entscheidung angefochten
werden, die das Verfahren vor dem Ausschuss abschließt.
3. Unterabschnitt
Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
I.
Allgemeines
§ 85  Besteuerungsgrundsätze
Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu
erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder
Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.
§ 86  Beginn des Verfahrens
Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren
durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf Grund von Rechtsvorschriften
1.   von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,  2.   nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt. 
§ 87  Amtssprache
(1) Die Amtssprache ist deutsch.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 41 von 141 – (2) Werden bei einer Finanzbehörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden
oder sonstige Dokumente vorgelegt, kann die Finanzbehörde verlangen, dass unverzüglich eine Übersetzung
vorgelegt wird. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten
oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte
Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Finanzbehörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine
Übersetzung beschaffen. Hat die Finanzbehörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese eine
Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt
werden, innerhalb deren die Finanzbehörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in
einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Finanzbehörde eine
Übersetzung vorliegt.
(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen,
zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Finanzbehörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch
geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung
als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Finanzbehörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Finanzbehörde
innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der
Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen
etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.
§ 87a  Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang
eröffnet. Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es
in für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat. Übermittelt die Finanzbehörde Daten, die dem
Steuergeheimnis unterliegen, sind diese Daten mit einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln.
(2) Ist ein der Finanzbehörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet,
hat sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich
mitzuteilen. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Finanzbehörde übermittelte elektronische
Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als
Schriftstück zu übermitteln.
(3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden angeordnete Schriftform
kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden.
In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig.
(4) Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden angeordnete
Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt
werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz zu versehen. Für von der Finanzbehörde aufzunehmende Niederschriften gilt Satz 1 nur, wenn
dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.
(5) Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder
Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese sich nicht im Besitz des Steuerpflichtigen oder der
Finanzbehörde, gilt § 97 Abs. 1 und 3 entsprechend. Der Anschein der Echtheit eines mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz übermittelten Dokuments, der sich auf Grund der Prüfung
nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran
begründen, dass das Dokument mit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers übermittelt worden ist.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Fälle der Absätze 3 und 4 neben der
qualifizierten elektronischen Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren zulassen, das den Datenübermittler
(Absender der Daten) authentifiziert und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes
gewährleistet. Zur Authentifizierung des Datenübermittlers kann auch der elektronische Identitätsnachweis
des Personalausweises genutzt werden; die dazu erforderlichen Daten dürfen zusammen mit den übrigen
übermittelten Daten gespeichert und verwendet werden. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht,
soweit Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen
sind.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 42 von 141 – § 88  Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der
Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Der Umfang
dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(2) Die Finanzbehörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände
zu berücksichtigen.
(3) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und gesetzmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern kann das
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an
Art und Umfang der Ermittlungen bei Einsatz automatischer Einrichtungen bestimmen. Einer Zustimmung des
Bundesrates bedarf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind.
§ 88a  Sammlung von geschützten Daten
Soweit es zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich ist, dürfen
die Finanzbehörden nach § 30 geschützte Daten auch für Zwecke künftiger Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr.
1 Buchstabe a und b, insbesondere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateien oder Akten sammeln und
verwenden. Eine Verwendung ist nur für Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b zulässig.
§ 89  Beratung, Auskunft
(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung
von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis
unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über
die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
(2) Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die
steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran
im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zuständig für die
Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde
liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung
nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zuständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den
Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das Bundeszentralamt
für Steuern zuständig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch die Finanzbehörde, die bei der
Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist. Das Bundesministerium der
Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu
Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite
der Bindungswirkung zu treffen.
(3) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 wird eine
Gebühr erhoben. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung
zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr
zurückstellen.
(4) Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat
(Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen
Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der
Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu
einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.
(5) Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz
von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Beträgt der
Gegenstandswert weniger als 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.
(6) Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist
eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt die
Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 43 von 141 – (7) Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen
Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer
verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.
Fußnote
(+++ § 89 Abs. 3 bis 7: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 25 AOEG 1977 +++)
§ 90  Mitwirkungspflichten der Beteiligten
(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der
Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen
vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser
Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und
die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und
tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Bestehen objektiv erkennbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass
der Steuerpflichtige über Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einem Staat oder Gebiet verfügt, mit
dem kein Abkommen besteht, das die Erteilung von Auskünften entsprechend Artikel 26 des Musterabkommens
der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen in der Fassung von 2005 vorsieht, oder der Staat oder das Gebiet keine Auskünfte in einem
vergleichbaren Umfang erteilt oder keine Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht,
hat der Steuerpflichtige nach Aufforderung der Finanzbehörde die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner
Angaben an Eides statt zu versichern und die Finanzbehörde zu bevollmächtigen, in seinem Namen mögliche
Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und
gerichtlich geltend zu machen; die Versicherung an Eides statt kann nicht nach § 328 erzwungen werden.
Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht
beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu
hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(3) Bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, hat ein Steuerpflichtiger über die Art
und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch die wirtschaftlichen
und rechtlichen Grundlagen für eine den Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von Preisen
und anderen Geschäftsbedingungen mit den Nahestehenden. Bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind die
Aufzeichnungen zeitnah zu erstellen. Die Aufzeichnungspflichten gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die
für die inländische Besteuerung Gewinne zwischen ihrem inländischen Unternehmen und dessen ausländischer
Betriebsstätte aufzuteilen oder den Gewinn der inländischen Betriebsstätte ihres ausländischen Unternehmens
zu ermitteln haben. Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der
Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der zu
erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen. Die Finanzbehörde soll die Vorlage von Aufzeichnungen in der Regel
nur für die Durchführung einer Außenprüfung verlangen. Die Vorlage richtet sich nach § 97 mit der Maßgabe,
dass Absatz 2 dieser Vorschrift keine Anwendung findet. Sie hat jeweils auf Anforderung innerhalb einer Frist von
60 Tagen zu erfolgen. Soweit Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle vorzulegen sind, beträgt
die Frist 30 Tage. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.
§ 91  Anhörung Beteiligter
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit
gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies gilt insbesondere,
wenn von dem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich
abgewichen werden soll.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist,
insbesondere wenn
1.   eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,  2.   durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, 

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 44 von 141 –
3.   von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht
hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,  4.   die Finanzbehörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder
Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will,  5.   Maßnahmen in der Vollstreckung getroffen werden sollen. 
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
§ 92  Beweismittel
Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des
Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
1.   Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,  2.   Sachverständige zuziehen,  3.   Urkunden und Akten beiziehen,  4.   den Augenschein einnehmen. 
II.
Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
§ 93  Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die
Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige
Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen
Rechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die
Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.
(2) In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft
für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird.
Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.
(3) Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Auskunftspflichtige, die
nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben können, haben Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere
Urkunden, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.
(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen. Die
Finanzbehörde kann verlangen, dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich
ist.
(5) Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine mündliche Auskunft an Amtsstelle
erteilt. Hierzu ist sie insbesondere dann befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt
worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt
entsprechend.
(6) Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die mündliche Auskunft an Amtsstelle eine Niederschrift
aufzunehmen. Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den
wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt
wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu
überlassen.
(7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur zulässig, soweit
1.   der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes beantragt oder  2.   (weggefallen)  und der Abruf in diesen Fällen zur Festsetzung der Einkommensteuer erforderlich ist oder er erforderlich ist

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 45 von 141 –
3.   zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in
Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres 2008 oder  4.   zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern  oder
5.   der Steuerpflichtige zustimmt.  In diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Gemeinde das Bundeszentralamt
für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Abs. 1 zu führenden
Dateien abzurufen; in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4 darf ein Abrufersuchen nur dann erfolgen, wenn ein
Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.
(8) Die für die Verwaltung
1.   der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,  2.   der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,  3.   der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,  4.   der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und  5.   des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz  zuständigen Behörden dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten
die in § 93b Abs. 1 bezeichneten Daten abzurufen, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der
Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Betroffenen nicht zum
Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt
für Steuern hinsichtlich der in § 93b Abs. 1 bezeichneten Daten nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz
ausdrücklich zugelassen ist.
(9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist der Betroffene auf die Möglichkeit eines
Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und
Merkblättern geschehen. Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist der Betroffene vom Ersuchenden über die
Durchführung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz
2 unterbleiben, soweit
1.   sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Ersuchenden liegenden Aufgaben gefährden
würden,  2.   sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten würden oder  3.   die Tatsache des Kontenabrufs nach einer Rechtsvorschrift oder seinem Wesen nach, insbesondere wegen
der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden muss  und deswegen das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss; § 19 Abs. 5 und 6 des
Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung gilt entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind vom Ersuchenden zu
dokumentieren.
§ 93a  Allgemeine Mitteilungspflichten
(1) Zur Sicherung der Besteuerung (§ 85) kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Behörden und andere öffentliche Stellen verpflichten,
1.   Verwaltungsakte, die die Versagung oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben
oder dem Betroffenen steuerpflichtige Einnahmen ermöglichen,  2.   Subventionen und ähnliche Förderungsmaßnahmen sowie  3.   Anhaltspunkte für Schwarzarbeit, unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung oder unerlaubte
Ausländerbeschäftigung  den Finanzbehörden mitzuteilen. Durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass bei Zahlungen
von Behörden und anderen öffentlichen Stellen sowie von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der
Zahlungsempfänger zur Erleichterung seiner steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten über die

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 46 von 141 –
Summe der jährlichen Zahlungen sowie über die Auffassung der Finanzbehörden zu den daraus entstehenden
Steuerpflichten zu unterrichten ist; der zuständigen Finanzbehörde sind der Empfänger, der Rechtsgrund,
die Höhe und der Zeitpunkt der Zahlungen mitzuteilen. Die Verpflichtung der Behörden, anderer öffentlicher
Stellen und der Rundfunkanstalten zu Mitteilungen, Auskünften, Anzeigen und zur Amtshilfe auf Grund anderer
Vorschriften bleibt unberührt.
(2) Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, öffentliche Beteiligungsunternehmen ohne Hoheitsbefugnisse,
Berufskammern und Versicherungsunternehmen sind von der Mitteilungspflicht ausgenommen.
(3) In der Rechtsverordnung sind die mitteilenden Stellen, die Verpflichtung zur Unterrichtung der Betroffenen,
die mitzuteilenden Angaben und die für die Entgegennahme der Mitteilungen zuständigen Finanzbehörden
näher zu bestimmen sowie der Umfang, der Zeitpunkt und das Verfahren der Mitteilung zu regeln. In der
Rechtsverordnung können Ausnahmen von der Mitteilungspflicht, insbesondere für Fälle geringer steuerlicher
Bedeutung, zugelassen werden.
§ 93b  Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
(1) Kreditinstitute haben die nach § 24c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes zu führende Datei auch für Abrufe nach
§ 93 Abs. 7 und 8 zu führen.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern darf in den Fällen des § 93 Abs. 7 und 8 auf Ersuchen bei den
Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach Absatz 1 zu führenden Dateien im automatisierten Verfahren
abrufen und sie an den Ersuchenden übermitteln.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt der Ersuchende.
(4) § 24c Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
§ 94  Eidliche Vernehmung
(1) Hält die Finanzbehörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Auskunft oder zur Herbeiführung einer
wahrheitsgemäßen Auskunft die Beeidigung einer anderen Person als eines Beteiligten für geboten, so kann
sie das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der zu beeidigenden Person zuständige Finanzgericht um
die eidliche Vernehmung ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort der zu beeidigenden
Person nicht am Sitz eines Finanzgerichts oder eines besonders errichteten Senats, so kann auch das zuständige
Amtsgericht um die eidliche Vernehmung ersucht werden.
(2) In dem Ersuchen hat die Finanzbehörde den Gegenstand der Vernehmung sowie die Namen und Anschriften
der Beteiligten anzugeben. Das Gericht hat die Beteiligten und die ersuchende Finanzbehörde von den Terminen
zu benachrichtigen. Die Beteiligten und die ersuchende Finanzbehörde sind berechtigt, während der Vernehmung
Fragen zu stellen.
(3) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zeugnisses oder der Eidesleistung.
§ 95  Versicherung an Eides statt
(1) Die Finanzbehörde kann den Beteiligten auffordern, dass er die Richtigkeit von Tatsachen, die er
behauptet, an Eides statt versichert. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn
andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der
Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.
(2) Die Versicherung an Eides statt wird von der Finanzbehörde zur Niederschrift aufgenommen. Zur Aufnahme
sind der Behördenleiter, sein ständiger Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die
Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes
erfüllen. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein ständiger Vertreter
hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.
(3) Die Angaben, deren Richtigkeit versichert werden soll, sind schriftlich festzustellen und dem Beteiligten
mindestens eine Woche vor Aufnahme der Versicherung mitzuteilen. Die Versicherung besteht darin, dass der
Beteiligte unter Wiederholung der behaupteten Tatsachen erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach
bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe". Bevollmächtigte und Beistände des
Beteiligten sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 47 von 141 – (4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Beteiligte über die Bedeutung der eidesstattlichen
Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen
Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.
(5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift
zu enthalten. Die Niederschrift ist dem Beteiligten, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung
vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von
dem Beteiligten zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von dem Amtsträger, der die Versicherung an
Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.
(6) Die Versicherung an Eides statt kann nicht nach § 328 erzwungen werden.
§ 96  Hinzuziehung von Sachverständigen
(1) Die Finanzbehörde bestimmt, ob ein Sachverständiger zuzuziehen ist. Soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt,
hat sie die Person, die sie zum Sachverständigen ernennen will, den Beteiligten vorher bekannt zu geben.
(2) Die Beteiligten können einen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn ein Grund
vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen oder wenn von seiner Tätigkeit
die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines
Beteiligten zu befürchten ist. Die Ablehnung ist der Finanzbehörde gegenüber unverzüglich nach Bekanntgabe
der Person des Sachverständigen, jedoch spätestens innerhalb von zwei Wochen unter Glaubhaftmachung
der Ablehnungsgründe geltend zu machen. Nach diesem Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn
glaubhaft gemacht wird, dass der Ablehnungsgrund vorher nicht geltend gemacht werden konnte. Über die
Ablehnung entscheidet die Finanzbehörde, die den Sachverständigen ernannt hat oder ernennen will. Das
Ablehnungsgesuch hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von
Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das
Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zur
Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige
verpflichtet, der sich hierzu der Finanzbehörde gegenüber bereit erklärt hat.
(4) Der Sachverständige kann die Erstattung des Gutachtens unter Angabe der Gründe wegen Besorgnis der
Befangenheit ablehnen.
(5) Angehörige des öffentlichen Dienstes sind als Sachverständige nur dann zuzuziehen, wenn sie die nach dem
Dienstrecht erforderliche Genehmigung erhalten.
(6) Die Sachverständigen sind auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses hinzuweisen.
(7) Das Gutachten ist regelmäßig schriftlich zu erstatten. Die mündliche Erstattung des Gutachtens kann
zugelassen werden. Die Beeidigung des Gutachtens darf nur gefordert werden, wenn die Finanzbehörde dies mit
Rücksicht auf die Bedeutung des Gutachtens für geboten hält. Ist der Sachverständige für die Erstattung von
Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid; sie
kann auch in einem schriftlichen Gutachten erklärt werden. Anderenfalls gilt für die Beeidigung § 94 sinngemäß.
III.
Beweis durch Urkunden und Augenschein
§ 97  Vorlage von Urkunden
(1) Die Finanzbehörde kann von den Beteiligten und anderen Personen die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen,
Geschäftspapieren und anderen Urkunden zur Einsicht und Prüfung verlangen. Dabei ist anzugeben, ob die
Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage Aufgeforderten oder für die Besteuerung anderer Personen
benötigt werden. § 93 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden soll in der Regel
erst dann verlangt werden, wenn der Vorlagepflichtige eine Auskunft nicht erteilt hat, wenn die Auskunft
unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen. Diese Einschränkungen gelten nicht gegenüber
dem Beteiligten, soweit dieser eine steuerliche Vergünstigung geltend macht, oder wenn die Finanzbehörde

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 48 von 141 –
eine Außenprüfung nicht durchführen will oder wegen der erheblichen steuerlichen Auswirkungen eine baldige
Klärung für geboten hält.
(3) Die Finanzbehörde kann die Vorlage der in Absatz 1 genannten Urkunden an Amtsstelle verlangen oder sie bei
dem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstanden ist oder die Urkunden für eine Vorlage an Amtsstelle
ungeeignet sind. § 147 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 98  Einnahme des Augenscheins
(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.
(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.
§ 99  Betreten von Grundstücken und Räumen
(1) Die von der Finanzbehörde mit der Einnahme des Augenscheins betrauten Amtsträger und die nach den
§§ 96 und 98 zugezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Grundstücke, Räume, Schiffe, umschlossene
Betriebsvorrichtungen und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zu betreten,
soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu treffen. Die betroffenen Personen
sollen angemessene Zeit vorher benachrichtigt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht zu dem Zweck angeordnet werden, nach unbekannten Gegenständen
zu forschen.
§ 100  Vorlage von Wertsachen
(1) Der Beteiligte und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Wertsachen (Geld, Wertpapiere,
Kostbarkeiten) vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen über ihre
Beschaffenheit und ihren Wert zu treffen. § 98 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die Vorlage von Wertsachen darf nicht angeordnet werden, um nach unbekannten Gegenständen zu forschen.
IV.
Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
§ 101  Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen
(1) Die Angehörigen (§ 15) eines Beteiligten können die Auskunft verweigern, soweit sie nicht selbst als Beteiligte
über ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse auskunftspflichtig sind oder die Auskunftspflicht für einen Beteiligten
zu erfüllen haben. Die Angehörigen sind über das Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. Die Belehrung ist
aktenkundig zu machen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben ferner das Recht, die Beeidigung ihrer Auskunft zu verweigern.
Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 102  Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse
(1) Die Auskunft können ferner verweigern:
1.   Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden
ist,  2.   Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben,
sowie über diese Tatsachen selbst,  3.   a)   Verteidiger,  b)   Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte,
vereidigte Buchprüfer,  c)   Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
Apotheker und Hebammen, 

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 49 von 141 –
über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist,  4.   Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder
Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers,
Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf
ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den
redaktionellen Teil handelt; § 160 bleibt unberührt. 
(2) Den im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur
Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Über die Ausübung des Rechts dieser
Hilfspersonen, die Auskunft zu verweigern, entscheiden die im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen, es sei
denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen dürfen die Auskunft nicht verweigern, wenn sie von der
Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit
gilt auch für die Hilfspersonen.
(4) Die gesetzlichen Anzeigepflichten der Notare und die Mitteilungspflichten der in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b
bezeichneten Personen nach der Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128), die zuletzt
durch Artikel 4 Abs. 28 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Soweit die Anzeigepflichten bestehen, sind die Notare auch zur
Vorlage von Urkunden und zur Erteilung weiterer Auskünfte verpflichtet.
§ 103  Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat
oder einer Ordnungswidrigkeit
Personen, die nicht Beteiligte und nicht für einen Beteiligten auskunftspflichtig sind, können die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen (§ 15) der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde. Über das Recht, die Auskunft zu verweigern, sind sie zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu
machen.
§ 104  Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden
(1) Soweit die Auskunft verweigert werden darf, kann auch die Erstattung eines Gutachtens und die Vorlage von
Urkunden oder Wertsachen verweigert werden. § 102 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Nicht verweigert werden kann die Vorlage von Urkunden und Wertsachen, die für den Beteiligten aufbewahrt
werden, soweit der Beteiligte bei eigenem Gewahrsam zur Vorlage verpflichtet wäre. Für den Beteiligten
aufbewahrt werden auch die für ihn geführten Geschäftsbücher und sonstigen Aufzeichnungen.
§ 105  Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher
Stellen
(1) Die Verpflichtung der Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen einschließlich der Deutschen Bundesbank,
der Staatsbanken und der Schuldenverwaltungen sowie der Organe und Bediensteten dieser Stellen zur
Verschwiegenheit gilt nicht für ihre Auskunfts- und Vorlagepflicht gegenüber den Finanzbehörden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Behörden und die mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten Personen
gesetzlich verpflichtet sind, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis zu wahren.
§ 106  Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des
staatlichen Wohls
Eine Auskunft oder die Vorlage von Urkunden darf nicht gefordert werden, wenn die zuständige oberste Bundes-
oder Landesbehörde erklärt, dass die Auskunft oder Vorlage dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche
Nachteile bereiten würde.
V.
Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 50 von 141 – § 107  Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
Auskunftspflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, erhalten
auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und –
entschädigungsgesetzes. Dies gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen, die für die Beteiligten die
Auskunftspflicht zu erfüllen haben.
4. Unterabschnitt
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
§ 108  Fristen und Termine
(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der
Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die
Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum
auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder
einen Sonnabend fällt.
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen
Feiertag oder Sonnabend fällt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende
mitgerechnet.
§ 109  Verlängerung von Fristen
(1) Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können
verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden,
insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
(2) Die Finanzbehörde kann die Verlängerung der Frist von einer Sicherheitsleistung abhängig machen oder sonst
nach § 120 mit einer Nebenbestimmung verbinden.
§ 110  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen
zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur
Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu
machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann
Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder
die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge
höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu
befinden hat.
5. Unterabschnitt
Rechts- und Amtshilfe

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 51 von 141 – § 111  Amtshilfepflicht
(1) Alle Gerichte und Behörden haben die zur Durchführung der Besteuerung erforderliche Amtshilfe zu leisten. §
102 bleibt unberührt.
(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
1.   Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten,  2.   die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. 
(3) Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute sowie Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen
Rechts fallen nicht unter diese Vorschrift.
(4) Auf dem Gebiet der Zollverwaltung erstreckt sich die Amtshilfepflicht auch auf diejenigen dem öffentlichen
Verkehr oder dem öffentlichen Warenumschlag dienenden Unternehmen, die das Bundesministerium der
Finanzen als Zollhilfsorgane besonders bestellt hat, und auf die Bediensteten dieser Unternehmen.
(5) Die §§ 105 und 106 sind entsprechend anzuwenden.
§ 112  Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
(1) Eine Finanzbehörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie
1.   aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,  2.   aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte
oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,  3.   zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und
die sie selbst nicht ermitteln kann,  4.   zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der
ersuchten Behörde befinden,  5.   die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde. 
(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist.
(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn
1.   eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann,  2.   sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte,  3.   sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Finanzbehörde durch den Umfang der
Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde. 
(4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als
den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für
unzweckmäßig hält.
(5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Finanzbehörde
ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die
gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte
Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde.
§ 113  Auswahl der Behörde
Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten
Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Finanzbehörde angehört.
§ 114  Durchführung der Amtshilfe
(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die
ersuchende Finanzbehörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 52 von 141 – (2) Die ersuchende Finanzbehörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die
Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe
verantwortlich.
§ 115  Kosten der Amtshilfe
(1) Die ersuchende Finanzbehörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu
entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 25
Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht
erstattet.
(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so
stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und
Auslagen) zu.
§ 116  Anzeige von Steuerstraftaten
(1) Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung,
die nicht Finanzbehörden sind, haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat
schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern oder, soweit bekannt, den für das Steuerstrafverfahren
zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen. Soweit die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden
nicht bereits erkennbar unmittelbar informiert worden sind, teilt das Bundeszentralamt für Steuern ihnen diese
Tatsachen mit. Die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden, ausgenommen die Behörden der
Bundeszollverwaltung, übermitteln die Mitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern, soweit dieses nicht
bereits erkennbar unmittelbar in Kenntnis gesetzt worden ist.
(2) § 105 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 117  Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen
(1) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe nach Maßgabe des deutschen Rechts in
Anspruch nehmen.
(2) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Grund innerstaatlich anwendbarer
völkerrechtlicher Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
sowie des EG-Amtshilfe-Gesetzes leisten.
(3) Die Finanzbehörden können nach pflichtgemäßem Ermessen zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf
Ersuchen auch in anderen Fällen leisten, wenn
1.   die Gegenseitigkeit verbürgt ist,  2.   der ersuchende Staat gewährleistet, dass die übermittelten Auskünfte und Unterlagen nur für Zwecke
seines Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahrens (einschließlich Ordnungswidrigkeitenverfahren) verwendet
werden, und dass die übermittelten Auskünfte und Unterlagen nur solchen Personen, Behörden oder
Gerichten zugänglich gemacht werden, die mit der Bearbeitung der Steuersache oder Verfolgung der
Steuerstraftat befasst sind,  3.   der ersuchende Staat zusichert, dass er bereit ist, bei den Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen
eine mögliche Doppelbesteuerung im Verständigungswege durch eine sachgerechte Abgrenzung der
Besteuerungsgrundlagen zu vermeiden und  4.   die Erledigung des Ersuchens die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere
wesentliche Interessen des Bundes oder seiner Gebietskörperschaften nicht beeinträchtigt und keine
Gefahr besteht, dass dem inländischen Beteiligten ein mit dem Zweck der Rechts- und Amtshilfe nicht zu
vereinbarender Schaden entsteht, falls ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein
Geschäftsverfahren, das auf Grund des Ersuchens offenbart werden soll, preisgegeben wird.  Soweit die zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbehörden
verwaltet werden, entscheidet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der zuständigen
obersten Landesbehörde.
(4) Bei der Durchführung der Rechts- und Amtshilfe richten sich die Befugnisse der Finanzbehörden sowie
die Rechte und Pflichten der Beteiligten und anderer Personen nach den für Steuern im Sinne von § 1 Abs. 1
geltenden Vorschriften. § 114 findet entsprechende Anwendung. Bei der Übermittlung von Auskünften und

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 53 von 141 –
Unterlagen gilt für inländische Beteiligte § 91 entsprechend; soweit die Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die
von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, hat eine Anhörung des inländischen Beteiligten abweichend
von § 91 Abs. 1 stets stattzufinden, es sei denn, die Umsatzsteuer ist betroffen oder es liegt eine Ausnahme nach
§ 91 Abs. 2 oder 3 vor.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung der zwischenstaatlichen
Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates völkerrechtliche Vereinbarungen
über die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe auf dem Gebiete des Zollwesens in Kraft zu setzen, wenn sich
die darin übernommenen Verpflichtungen im Rahmen der nach diesem Gesetz zulässigen zwischenstaatlichen
Rechts- und Amtshilfe halten.
§ 117a  Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen
Union
(1) Auf ein Ersuchen einer für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union können die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der
Finanzbehörden personenbezogene Daten, die in Zusammenhang mit dem in § 208 bestimmten Aufgabenbereich
stehen, zum Zweck der Verhütung von Straftaten übermitteln. Für die Übermittlung dieser Daten gelten die
Vorschriften über die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich entsprechend.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen mindestens
folgende Angaben enthält:
1.   die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Behörde,  2.   die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung die Daten benötigt werden,  3.   die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersuchen zugrunde liegt,  4.   die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,  5.   den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden,
und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,  6.   Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht,
und  7.   Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen. 
(3) Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden können auch ohne Ersuchen
personenbezogene Daten im Sinne von Absatz 1 an eine für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten
zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermitteln, wenn im Einzelfall
die Gefahr der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/
JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den
Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1), der zuletzt durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L
81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, besteht und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Übermittlung dieser personenbezogenen Daten dazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu verhindern.
(4) Für die Übermittlung der Daten nach Absatz 3 gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung im
innerstaatlichen Bereich entsprechend. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit, auch unter Berücksichtigung
des besonderen öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung, im Einzelfall schutzwürdige Interessen
der betroffenen Person überwiegen. Zu den schutzwürdigen Interessen gehört auch das Vorhandensein eines
angemessenen Datenschutzniveaus im Empfängerstaat. Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen
Personen können auch dadurch gewahrt werden, dass der Empfängerstaat oder die empfangende zwischen- oder
überstaatliche Stelle im Einzelfall einen Schutz der übermittelten Daten garantiert.
(5) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 3 unterbleibt, wenn
1.   hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,  2.   die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen
Grundsätzen in Widerspruch stünde,  3.   die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen
von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder  4.   die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt
werden sollen, nicht erforderlich sind. 

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 54 von 141 – (6) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 3 kann unterbleiben, wenn
1.   die zu übermittelnden Daten bei den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden
nicht vorhanden sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,  2.   hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde oder  3.   die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer
Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist. 
(7) Als für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union im Sinne der Absätze 1 und 3 gilt jede Stelle, die von diesem Staat gemäß Artikel 2
Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des
Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26) benannt wurde.
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auch anzuwenden auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an für die
Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen eines Schengen-assoziierten Staates im
Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
§ 117b  Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates
übermittelten Daten
(1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen
der Finanzbehörden übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur
Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einen
anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn
der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte
Bedingungen sind zu beachten.
(2) Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden erteilen dem übermittelnden Staat
auf dessen Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber, wie die übermittelten Daten
verwendet wurden.
Zweiter Abschnitt
Verwaltungsakte
§ 118  Begriff des Verwaltungsakts
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur
Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung
nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen
Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer
Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
§ 119  Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein
mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der
Betroffene dies unverzüglich verlangt.
(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen.
Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines
Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer
Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei
einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein
zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.
§ 120  Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 55 von 141 – (1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen
werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
1.   einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt,
endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),  2.   einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem
ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),  3.   einem Vorbehalt des Widerrufs  oder verbunden werden mit
4.   einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird
(Auflage),  5.   einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage. 
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsakts nicht zuwiderlaufen.
§ 121  Begründung des Verwaltungsakts
(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer
Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
1.   soweit die Finanzbehörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in
Rechte eines anderen eingreift,  2.   soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung
der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne
weiteres erkennbar ist,  3.   wenn die Finanzbehörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe
automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten
ist,  4.   wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,  5.   wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird. 
§ 122  Bekanntgabe des Verwaltungsakts
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm
betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem
Bevollmächtigten bekannt gegeben werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
1.   bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,  2.   bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,  außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang
des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt
gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den
Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen
ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die
Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil
ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 56 von 141 –
und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der
ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender
Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.
Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere
Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine
Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Ehegatten mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren
Kindern, so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer
gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben,
soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche
Meinungsverschiedenheiten bestehen.
§ 123  Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der
Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland
zu benennen. Unterlässt er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück einen Monat nach der Aufgabe zur
Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies
gilt nicht, wenn feststeht, dass das Schriftstück oder das elektronische Dokument den Empfänger nicht oder zu
einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.
§ 124  Wirksamkeit des Verwaltungsakts
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in
dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam,
mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig
aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
§ 125  Nichtigkeit des Verwaltungsakts
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei
verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1.   der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,  2.   den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,  3.   der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,  4.   der gegen die guten Sitten verstößt. 
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
1.   Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,  2.   eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,  3.   ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts
vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,  4.   die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist. 
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil
so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen,
wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 57 von 141 – § 126  Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig
macht, ist unbeachtlich, wenn
1.   der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,  2.   die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,  3.   die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,  4.   der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist,
nachträglich gefasst wird,  5.   die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird. 
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines
finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines
Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des
Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. Das für
die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der
unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
§ 127  Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht
werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit
zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.
§ 128  Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das
gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form
rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der
erkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbehörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen
ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der
fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine
Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 91 ist entsprechend anzuwenden.
§ 129  Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass
eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu
berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde
berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.
§ 130  Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit
Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat
(begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
1.   er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,  2.   er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, 

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 58 von 141 –
3.   ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig
waren,  4.   seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. 
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen
begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem
Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften
über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende
Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 131  Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist,
ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen
Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz
oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
1.   wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,  2.   wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht
innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,  3.   wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den
Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.  § 130 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die
Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die
örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt
von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.
§ 132  Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
Die Vorschriften über Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten gelten auch
während eines Einspruchsverfahrens und während eines finanzgerichtlichen Verfahrens. § 130 Abs. 2 und 3
und § 131 Abs. 2 und 3 stehen der Rücknahme und dem Widerruf eines von einem Dritten angefochtenen
begünstigenden Verwaltungsakts während des Einspruchsverfahrens oder des finanzgerichtlichen Verfahrens
nicht entgegen, soweit dadurch dem Einspruch oder der Klage abgeholfen wird.
§ 133  Rückgabe von Urkunden und Sachen
Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem
anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Finanzbehörde die auf Grund dieses Verwaltungsakts
erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren
Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer
dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann
jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der
Finanzbehörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung
nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.
Vierter Teil
Durchführung der Besteuerung
Erster Abschnitt

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 59 von 141 –
Erfassung der Steuerpflichtigen
1. Unterabschnitt
Personenstands- und Betriebsaufnahme
§ 134  Personenstands- und Betriebsaufnahme
(1) Zur Erfassung von Personen und Unternehmen, die der Besteuerung unterliegen, können die Gemeinden für
die Finanzbehörden eine Personenstands- und Betriebsaufnahme durchführen. Die Gemeinden haben hierbei die
Befugnisse nach den §§ 328 bis 335.
(2) Die Personenstandsaufnahme erstreckt sich nicht auf diejenigen Angehörigen der Bundeswehr, der
Bundespolizei und der Polizei, die in Dienstunterkünften untergebracht sind und keine andere Wohnung haben.
(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt der Erhebungen. Sie können
den Umfang der Erhebungen (§ 135) auf bestimmte Gemeinden und bestimmte Angaben beschränken. Die
Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Finanzbehörden
übertragen.
(4) Mit der Personenstands- und Betriebsaufnahme können die Gemeinden für ihre Zwecke besondere
Erhebungen verbinden, soweit für diese Erhebungen eine Rechtsgrundlage besteht. Für solche Erhebungen gilt
Absatz 1 Satz 2 nicht.
§ 135  Mitwirkungspflicht bei der Personenstands- und Betriebsaufnahme
(1) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, bei der Durchführung der Personenstands- und
Betriebsaufnahme Hilfe zu leisten. Sie haben insbesondere die Personen anzugeben, die auf dem Grundstück
eine Wohnung, Wohnräume, eine Betriebstätte, Lagerräume oder sonstige Geschäftsräume haben.
(2) Die Wohnungsinhaber und die Untermieter haben über sich und über die zu ihrem Haushalt gehörenden
Personen auf den amtlichen Vordrucken die Angaben zu machen, die für die Personenstands- und
Betriebsaufnahme notwendig sind, insbesondere über Namen, Familienstand, Geburtstag und Geburtsort,
Religionszugehörigkeit, Wohnsitz, Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, Betriebstätten.
(3) Die Inhaber von Betriebstätten, Lagerräumen oder sonstigen Geschäftsräumen haben über den Betrieb,
der in diesen Räumen ausgeübt wird, die Angaben zu machen, die für die Betriebsaufnahme notwendig sind
und in den amtlichen Vordrucken verlangt werden, insbesondere über Art und Größe des Betriebs und über die
Betriebsinhaber.
§ 136  Änderungsmitteilungen für die Personenstandsaufnahme
Die Meldebehörden haben die ihnen nach den Vorschriften über das Meldewesen der Länder bekannt
gewordenen Änderungen in den Angaben nach § 135 dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
2. Unterabschnitt
Anzeigepflichten
§ 137  Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und
Vermögensmassen
(1) Steuerpflichtige, die nicht natürliche Personen sind, haben dem nach § 20 zuständigen Finanzamt und den
für die Erhebung der Realsteuern zuständigen Gemeinden die Umstände anzuzeigen, die für die steuerliche
Erfassung von Bedeutung sind, insbesondere die Gründung, den Erwerb der Rechtsfähigkeit, die Änderung der
Rechtsform, die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes und die Auflösung.
(2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats seit dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.
§ 138  Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
(1) Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte eröffnet,
hat dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder die

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 60 von 141 –
Betriebstätte eröffnet wird; die Gemeinde unterrichtet unverzüglich das nach § 22 Abs. 1 zuständige Finanzamt
von dem Inhalt der Mitteilung. Ist die Festsetzung der Realsteuern den Gemeinden nicht übertragen worden,
so tritt an die Stelle der Gemeinde das nach § 22 Abs. 2 zuständige Finanzamt. Wer eine freiberufliche Tätigkeit
aufnimmt, hat dies dem nach § 19 zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Das Gleiche gilt für die Verlegung und die
Aufgabe eines Betriebs, einer Betriebstätte oder einer freiberuflichen Tätigkeit.
(1a) Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes können ihre Anzeigepflichten nach Absatz 1
zusätzlich bei der für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzbehörde elektronisch erfüllen.
(1b) Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates
zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bestimmen, dass Unternehmer im Sinne des § 2 des
Umsatzsteuergesetzes anlässlich der Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der Finanzbehörde
zusätzlich zu den Anzeigen nach den Absätzen 1 und 1a auch Auskunft über die für die Besteuerung
erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung zu erteilen haben. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, unter welchen
Voraussetzungen auf eine elektronische Übermittlung verzichtet werden kann. § 150 Abs. 6 Satz 2 bis 9 gilt
entsprechend.
(2) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes haben dem nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck mitzuteilen:
1.   die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;  2.   die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung;  3.   den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne
des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens
10 Prozent oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital oder am Vermögen
der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die Summe der
Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 Euro beträgt. 
(3) Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1a sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis
zu erstatten. Mitteilungen nach Absatz 2 sind innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu
erstatten, in dem das meldepflichtige Ereignis eingetreten ist.
§ 139  Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen
(1) Wer Waren gewinnen oder herstellen will, an deren Gewinnung, Herstellung, Entfernung aus dem
Herstellungsbetrieb oder Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebs eine Verbrauchsteuerpflicht geknüpft ist,
hat dies der zuständigen Finanzbehörde vor Eröffnung des Betriebs anzumelden. Das Gleiche gilt für den, der ein
Unternehmen betreiben will, bei dem besondere Verkehrsteuern anfallen.
(2) Durch Rechtsverordnung können Bestimmungen über den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der Anmeldung
getroffen werden. Die Rechtsverordnung erlässt die Bundesregierung, soweit es sich um Verkehrsteuern handelt,
im Übrigen das Bundesministerium der Finanzen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen
bedarf der Zustimmung des Bundesrates nur, soweit sie die Biersteuer betrifft.
3. Unterabschnitt
Identifikationsmerkmal
§ 139a  Identifikationsmerkmal
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern teilt jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung
in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu, das bei
Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben ist. Es besteht aus einer
Ziffernfolge, die nicht aus anderen Daten über den Steuerpflichtigen gebildet oder abgeleitet werden darf; die
letzte Stelle ist eine Prüfziffer. Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer, wirtschaftlich Tätige
eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. Der Steuerpflichtige ist über die Zuteilung eines Identifikationsmerkmals
unverzüglich zu unterrichten.
(2) Steuerpflichtiger im Sinne dieses Unterabschnitts ist jeder, der nach einem Steuergesetz steuerpflichtig ist.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 61 von 141 – (3) Wirtschaftlich Tätige im Sinne dieses Unterabschnitts sind:
1.   natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind,  2.   juristische Personen,  3.   Personenvereinigungen. 
§ 139b  Identifikationsnummer
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer
darf nur einmal vergeben werden.
(2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der
Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet. Andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen
dürfen
1.   die Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies für Datenübermittlungen zwischen
ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der
Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet,  2.   ihre Dateien nur insoweit nach der Identifikationsnummer ordnen oder für den Zugriff erschließen, als dies
für regelmäßige Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist.  Vertragsbestimmungen und Einwilligungserklärungen, die darauf gerichtet sind, eine nach den vorstehenden
Bestimmungen nicht zulässige Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer zu ermöglichen, sind
unwirksam.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen folgende Daten:
1.   Identifikationsnummer,  2.   Wirtschafts-Identifikationsnummern,  3.   Familienname,  4.   frühere Namen,  5.   Vornamen,  6.   Doktorgrad,  7.   (weggefallen),  8.   Tag und Ort der Geburt,  9.   Geschlecht,  10.   gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,  11.   zuständige Finanzbehörden,  12.   Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen der Länder,  13.   Sterbetag. 
(4) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden gespeichert, um
1.   sicherzustellen, dass eine Person nur eine Identifikationsnummer erhält und eine Identifikationsnummer
nicht mehrfach vergeben wird,  2.   die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen festzustellen,  3.   zu erkennen, welche Finanzbehörden für einen Steuerpflichtigen zuständig sind,  4.   Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen
sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,  5.   den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen. 
(5) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 4 genannten Zwecke verwendet werden.
Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen der Länder sind zu beachten

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 62 von 141 –
und im Fall einer zulässigen Datenübermittlung ebenfalls zu übermitteln. Der Dritte, an den die Daten übermittelt
werden, hat die Übermittlungssperren ebenfalls zu beachten.
(6) Zum Zwecke der erstmaligen Zuteilung der Identifikationsnummer übermitteln die Meldebehörden
dem Bundeszentralamt für Steuern für jeden in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder
Hauptwohnung im Melderegister registrierten Einwohner folgende Daten:
1.   Familienname,  2.   frühere Namen,  3.   Vornamen,  4.   Doktorgrad,  5.   (weggefallen),  6.   Tag und Ort der Geburt,  7.   Geschlecht,  8.   gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung,  9.   Tag des Ein- und Auszugs,  10.   Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen der Länder.  Hierzu haben die Meldebehörden jedem in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder
Hauptwohnung registrierten Einwohner ein Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal zu vergeben. Dieses übermitteln
sie zusammen mit den Daten nach Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern. Die Übermittlung der Daten
nach Satz 1 erfolgt ab dem Zeitpunkt der Einführung des Identifikationsmerkmals, der durch Rechtsverordnung
des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund von Artikel 97 § 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung bestimmt wird. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der zuständigen Meldebehörde die
dem Steuerpflichtigen zugeteilte Identifikationsnummer zur Speicherung im Melderegister unter Angabe des
Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit und löscht das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal anschließend. Die
Daten nach Satz 1 Nr. 9 sind spätestens mit Ablauf des der Übermittlung durch die Meldebehörden folgenden
Kalendermonats zu löschen.
(7) Die Meldebehörden haben im Falle der Speicherung einer Geburt im Melderegister sowie im
Falle der Speicherung einer Person, für die bisher keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist,
dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach Absatz 6 Satz 1 zum Zwecke der Zuteilung der
Identifikationsnummer zu übermitteln. Absatz 6 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
(8) Die Meldebehörde teilt dem Bundeszentralamt für Steuern Änderungen der in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bis 10
bezeichneten Daten sowie bei Sterbefällen den Sterbetag unter Angabe der Identifikationsnummer oder, sofern
diese noch nicht zugeteilt wurde, unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit.
(9) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet die Meldebehörden, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für die
Unrichtigkeit der ihm von den Meldebehörden übermittelten Daten vorliegen.
§ 139c  Wirtschafts-Identifikationsnummer
(1) Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben. Sie
beginnt mit den Buchstaben "DE". Jede Wirtschafts-Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.
(2) Die Finanzbehörden dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies
zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet.
Andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer nur erheben
oder verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder Geschäftszwecke oder für Datenübermittlungen
zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist. Soweit die Wirtschafts-Identifikationsnummer andere
Nummern ersetzt, bleiben Rechtsvorschriften, die eine Übermittlung durch die Finanzbehörden an andere
Behörden regeln, unberührt.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind, folgende
Daten:
1.   Wirtschafts-Identifikationsnummer,  2.   Identifikationsnummer, 

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 63 von 141 –
3.   Firma (§§ 17ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name des Unternehmens,  4.   frühere Firmennamen oder Namen des Unternehmens,  5.   Rechtsform,  6.   Wirtschaftszweignummer,  7.   amtlicher Gemeindeschlüssel,  8.   Anschrift des Unternehmens, Firmensitz,  9.   Handelsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),  10.   Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,  11.   Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,  12.   zuständige Finanzbehörden. 
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu juristischen Personen folgende Daten:
1.   Wirtschafts-Identifikationsnummer,  2.   Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter,  3.   Firma (§§ 17ff. des Handelsgesetzbuchs),  4.   frühere Firmennamen,  5.   Rechtsform,  6.   Wirtschaftszweignummer,  7.   amtlicher Gemeindeschlüssel,  8.   Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung,  9.   Datum des Gründungsaktes,  10.   Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der
Eintragung),  11.   Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,  12.   Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,  13.   Zeitpunkt der Auflösung,  14.   Datum der Löschung im Register,  15.   verbundene Unternehmen,  16.   zuständige Finanzbehörden. 
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu Personenvereinigungen folgende Daten:
1.   Wirtschafts-Identifikationsnummer,  2.   Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter,  3.   Identifikationsmerkmale der Beteiligten,  4.   Firma (§§ 17ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name der Personenvereinigung,  5.   frühere Firmennamen oder Namen der Personenvereinigung,  6.   Rechtsform,  7.   Wirtschaftszweignummer,  8.   amtlicher Gemeindeschlüssel,  9.   Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung,  10.   Datum des Gesellschaftsvertrags,  11.   Handels- oder Partnerschaftsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),  12.   Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,  13.   Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit, 

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 64 von 141 –
14.   Zeitpunkt der Auflösung,  15.   Zeitpunkt der Beendigung,  16.   Datum der Löschung im Register,  17.   verbundene Unternehmen,  18.   zuständige Finanzbehörden. 
(6) Die Speicherung der in den Absätzen 3 bis 5 aufgeführten Daten erfolgt, um
1.   sicherzustellen, dass eine vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht noch einmal für einen anderen
wirtschaftlich Tätigen verwendet wird,  2.   für einen wirtschaftlich Tätigen die vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer festzustellen,  3.   zu erkennen, welche Finanzbehörden zuständig sind,  4.   Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen
sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,  5.   den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen. 
(7) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 6 genannten Zwecke verwendet werden, es
sei denn, eine Rechtsvorschrift sieht eine andere Verwendung ausdrücklich vor.
§ 139d  Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates:
1.   organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur
Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind,  2.   Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer
nach § 139c,  3.   Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie  4.   die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Abs. 6 bis 9. 
Zweiter Abschnitt
Mitwirkungspflichten
1. Unterabschnitt
Führung von Büchern und Aufzeichnungen
§ 140  Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die
Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch
für die Besteuerung zu erfüllen.
§ 141  Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den
einzelnen Betrieb
1.   Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des
Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 500 000 Euro im Kalenderjahr oder  2.   (weggefallen)  3.   selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des
Bewertungsgesetzes) von mehr als 25 000 Euro oder  4.   einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50 000 Euro im Wirtschaftsjahr oder  5.   einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 50 000 Euro im Kalenderjahr 

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 65 von 141 –
gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher
Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. Die
§§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß, sofern sich
nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert
aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem
Eigentum stehen oder nicht. Bei Land- und Forstwirten, die nach Nummern 1, 3 oder 5 zur Buchführung
verpflichtet sind, braucht sich die Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe
der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat.
Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die
Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Die Buchführungspflicht geht auf denjenigen über, der den Betrieb im Ganzen zur Bewirtschaftung
als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt. Ein Hinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der
Buchführungspflicht ist nicht erforderlich.
(4) Absatz 1 Nr. 5 in der vorstehenden Fassung ist erstmals auf den Gewinn des Kalenderjahrs 1980 anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 141 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 19 Abs. 3 bis 8 AOEG 1977 +++)
§ 142  Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
Land- und Forstwirte, die nach § 141 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben neben
den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen. In dem
Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen
Wirtschaftsjahr bestellt waren.
§ 143  Aufzeichnung des Wareneingangs
(1) Gewerbliche Unternehmer müssen den Wareneingang gesondert aufzeichnen.
(2) Aufzuzeichnen sind alle Waren einschließlich der Rohstoffe, unfertigen Erzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten,
die der Unternehmer im Rahmen seines Gewerbebetriebs zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch entgeltlich
oder unentgeltlich, für eigene oder für fremde Rechnung, erwirbt; dies gilt auch dann, wenn die Waren vor der
Weiterveräußerung oder dem Verbrauch be- oder verarbeitet werden sollen. Waren, die nach Art des Betriebs
üblicherweise für den Betrieb zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch erworben werden, sind auch dann
aufzuzeichnen, wenn sie für betriebsfremde Zwecke verwendet werden.
(3) Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben enthalten:
1.   den Tag des Wareneingangs oder das Datum der Rechnung,  2.   den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferers,  3.   die handelsübliche Bezeichnung der Ware,  4.   den Preis der Ware,  5.   einen Hinweis auf den Beleg. 
§ 144  Aufzeichnung des Warenausgangs
(1) Gewerbliche Unternehmer, die nach der Art ihres Geschäftsbetriebs Waren regelmäßig an andere gewerbliche
Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern, müssen den erkennbar für diese
Zwecke bestimmten Warenausgang gesondert aufzeichnen.
(2) Aufzuzeichnen sind auch alle Waren, die der Unternehmer
1.   auf Rechnung (auf Ziel, Kredit, Abrechnung oder Gegenrechnung), durch Tausch oder unentgeltlich liefert,
oder  2.   gegen Barzahlung liefert, wenn die Ware wegen der abgenommenen Menge zu einem Preis veräußert wird,
der niedriger ist als der übliche Preis für Verbraucher. 

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 66 von 141 – Dies gilt nicht, wenn die Ware erkennbar nicht zur gewerblichen Weiterverwendung bestimmt ist.
(3) Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben enthalten:
1.   den Tag des Warenausgangs oder das Datum der Rechnung,  2.   den Namen oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers,  3.   die handelsübliche Bezeichnung der Ware,  4.   den Preis der Ware,  5.   einen Hinweis auf den Beleg. 
(4) Der Unternehmer muss über jeden Ausgang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren einen
Beleg erteilen, der die in Absatz 3 bezeichneten Angaben sowie seinen Namen oder die Firma und seine
Anschrift enthält. Dies gilt insoweit nicht, als nach § 14 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 durch die
dort bezeichneten Leistungsempfänger eine Gutschrift erteilt wird oder auf Grund des § 14 Abs. 6 des
Umsatzsteuergesetzes 1999 Erleichterungen gewährt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Land- und Forstwirte, die nach § 141 buchführungspflichtig sind.
§ 145  Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen
(1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener
Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die
Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht
wird.
§ 146  Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und
geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen täglich festgehalten werden.
(2) Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen
und aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Betriebstätten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
nach dortigem Recht eine Verpflichtung besteht, Bücher und Aufzeichnungen zu führen, und diese Verpflichtung
erfüllt wird. In diesem Fall sowie bei Organgesellschaften außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
müssen die Ergebnisse der dortigen Buchführung in die Buchführung des hiesigen Unternehmens übernommen
werden, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dabei sind die erforderlichen Anpassungen an die
steuerrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorzunehmen und kenntlich zu machen.
(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Finanzbehörde auf schriftlichen Antrag des
Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen
oder Teile davon außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geführt und aufbewahrt werden können.
Voraussetzung ist, dass
1.   der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei
Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilt,  2.   der Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ 90, 93, 97, 140 bis 147 und 200 Absatz 1 und 2 ergebenden
Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist,  3.   der Datenzugriff nach § 147 Absatz 6 in vollem Umfang möglich ist und  4.   die Besteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.  Werden der Finanzbehörde Umstände bekannt, die zu einer Beeinträchtigung der Besteuerung führen, hat sie
die Bewilligung zu widerrufen und die unverzügliche Rückverlagerung der elektronischen Bücher und sonstigen
erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlangen. Eine
Änderung der unter Satz 2 Nummer 1 benannten Umstände ist der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich
mitzuteilen.
(2b) Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder
seinen Pflichten nach Absatz 2a Satz 4, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6, zur Erteilung von
Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 im Rahmen einer Außenprüfung

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 67 von 141 –
innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde
nicht nach oder hat er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde ins
Ausland verlagert, kann ein Verzögerungsgeld von 2 500 Euro bis 250 000 Euro festgesetzt werden.
(3) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind in einer lebenden Sprache vorzunehmen.
Wird eine andere als die deutsche Sprache verwendet, so kann die Finanzbehörde Übersetzungen verlangen.
Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung
eindeutig festliegen.
(4) Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche
Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren
Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
(5) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen
bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei
angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen; bei Aufzeichnungen, die
allein nach den Steuergesetzen vorzunehmen sind, bestimmt sich die Zulässigkeit des angewendeten Verfahrens
nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen für die Besteuerung erfüllen sollen. Bei der Führung der Bücher
und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht
werden können. Dies gilt auch für die Befugnisse der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6. Absätze 1 bis 4 gelten
sinngemäß.
(6) Die Ordnungsvorschriften gelten auch dann, wenn der Unternehmer Bücher und Aufzeichnungen, die für die
Besteuerung von Bedeutung sind, führt, ohne hierzu verpflichtet zu sein.
Fußnote
(+++ § 146 Abs. 5: Anzuwenden ab 1.1.2002 gem. Art. 97 § 19b AOEG 1977 +++)
§ 147  Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:
1.   Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu
ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,  2.   die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe,  3.   Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,  4.   Buchungsbelege,  4a.   Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung nach Artikel 77 Abs.
1 in Verbindung mit Artikel 62 Abs. 2 Zollkodex beizufügen sind, sofern die Zollbehörden nach Artikel 77
Abs. 2 Satz 1 Zollkodex auf ihre Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben,  5.   sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. 
(2) Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse, der Eröffnungsbilanz und der Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 4a
können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen
Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und
sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten
1.   mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den
anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,  2.   während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und
maschinell ausgewertet werden können. 
(3) Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1
aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere
Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen
die in Satz 1 bestimmte Frist unberührt. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die
Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169
Abs. 2 Satz 2 gilt nicht.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 68 von 141 – (4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch
gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels-
oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die
Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
(5) Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen
Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die
erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten
die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen
beizubringen.
(6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die
Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen
und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer
Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die
gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung
gestellt werden. Die Kosten trägt der Steuerpflichtige.
Fußnote
(+++ § 147 Abs. 2: Anzuwenden ab 1.1.2002 gem. Art. 97 § 19b AOEG 1977 +++)
(+++ § 147 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 19a AOEG 1977 +++)
(+++ § 147 Abs. 5 u. 6: Anzuwenden ab 1.1.2002 gem. Art. 97 § 19b AOEG 1977 +++)
§ 147a  Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen
bestimmter Steuerpflichtiger
Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 des
Einkommensteuergesetzes (Überschusseinkünfte) mehr als 500 000 Euro im Kalenderjahr beträgt, haben die
Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und
Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren. Im Falle der Zusammenveranlagung sind für die Feststellung
des Überschreitens des Betrags von 500 000 Euro die Summe der positiven Einkünfte nach Satz 1 eines jeden
Ehegatten maßgebend. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist vom Beginn des Kalenderjahrs an zu erfüllen, das
auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Satzes 1 mehr als 500 000
Euro beträgt. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs,
in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. § 147 Absatz 2, Absatz 3 Satz 3 und die Absätze 4
bis 6 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 und 5 gelten entsprechend in den Fällen, in denen die zuständige
Finanzbehörde den Steuerpflichtigen für die Zukunft zur Aufbewahrung der in Satz 1 genannten Aufzeichnungen
und Unterlagen verpflichtet, weil er seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 2 Satz 3 nicht nachgekommen
ist.
§ 148  Bewilligung von Erleichterungen
Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen
bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und
Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt
wird. Erleichterungen nach Satz 1 können rückwirkend bewilligt werden. Die Bewilligung kann widerrufen werden.
2. Unterabschnitt
Steuererklärungen
§ 149  Abgabe der Steuererklärungen
(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer
Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch
dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat (§ 162).
(2) Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr
oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens fünf Monate danach abzugeben. Bei

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 69 von 141 –
Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des in dem
Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt.
Fußnote
(+++ § 149 Abs. 2 Satz 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 10a Abs. 3 AOEG 1977 +++)
§ 150  Form und Inhalt der Steuererklärungen
(1) Die Steuererklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, soweit nicht eine mündliche
Steuererklärung zugelassen ist. § 87a ist nur anwendbar, soweit auf Grund eines Gesetzes oder einer nach
Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung die Steuererklärung auf maschinell verwertbarem Datenträger oder durch
Datenfernübertragung übermittelt werden darf. Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung die Steuer selbst
zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Steueranmeldung).
(2) Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.
Dies ist, wenn der Vordruck dies vorsieht, schriftlich zu versichern.
(3) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben
hat, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige infolge
seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist.
Die eigenhändige Unterschrift kann nachträglich verlangt werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist.
(4) Den Steuererklärungen müssen die Unterlagen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen
sind. Dritte Personen sind verpflichtet, hierfür erforderliche Bescheinigungen auszustellen.
(5) In die Vordrucke der Steuererklärung können auch Fragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung der
Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich sind.
Die Finanzbehörden können ferner von Steuerpflichtigen Auskünfte verlangen, die für die Durchführung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlich sind. Die Finanzbehörden haben bei der Überprüfung der
Angaben dieselben Befugnisse wie bei der Aufklärung der für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse.
(6) Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
dass und unter welchen Voraussetzungen Steuererklärungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren
erforderliche Daten ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung oder auf maschinell verwertbaren
Datenträgern übermittelt werden können. Dabei können insbesondere geregelt werden:
1.   das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,  2.   die Art und Weise der Übermittlung der Daten,  3.   die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,  4.   die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder
Übermittlung der Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden,  5.   der Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des
Steuerpflichtigen.  Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler (Absender
der Daten) authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes
gewährleistet. Zur Authentifizierung des Datenübermittlers kann auch der elektronische Identitätsnachweis
des Personalausweises genutzt werden; die dazu erforderlichen Daten dürfen zusammen mit den übrigen
übermittelten Daten gespeichert und verwendet werden. Das Verfahren wird vom Bundesministerium der
Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmt. Die Rechtsverordnung kann auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung
dieses Verfahrens vorsehen. Einer Zustimmung des Bundesrates zu einer Rechtsverordnung nach den
Sätzen 1 und 5 bedarf es nicht, soweit Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern mit
Ausnahme der Biersteuer betroffen sind. Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf
Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden. Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die
Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.
§ 87a Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 70 von 141 – (7) Soweit die Steuergesetze anordnen, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln hat, kann das Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zum Verfahren der
elektronischen Übermittlung bestimmen; Absatz 6 Satz 2 bis 9 gilt entsprechend.
(8) Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine
Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
verzichten kann, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder
persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten
für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen
finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und
Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
Fußnote
(+++ § 150 Abs. 7: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 10a Abs. 1 AOEG 1977 +++)
§ 151  Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
Steuererklärungen, die schriftlich abzugeben sind, können bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift
erklärt werden, wenn die Schriftform dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht
zugemutet werden kann, insbesondere, wenn er nicht in der Lage ist, eine gesetzlich vorgeschriebene
Selbstberechnung der Steuer vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.
§ 152  Verspätungszuschlag
(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß
nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags
ist abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder
eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(2) Der Verspätungszuschlag darf 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht
übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags sind neben
seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der
Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der
verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile, sowie das Verschulden und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
(3) Der Verspätungszuschlag ist regelmäßig mit der Steuer oder dem Steuermessbetrag festzusetzen.
(4) Bei Steuererklärungen für gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlagen gelten die Absätze 1 bis 3 mit
der Maßgabe, dass bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 die steuerlichen Auswirkungen zu schätzen sind.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zum Verspätungszuschlag, insbesondere über die Festsetzung
im automatisierten Besteuerungsverfahren, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des
Bundesrates erlassen. Diese können auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von der Festsetzung
eines Verspätungszuschlags abgesehen werden soll. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften bedürfen nicht der
Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern betreffen.
Fußnote
(+++ § 152: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 8 Abs. 1 AOEG 1977 +++)
(+++ § 152 Abs. 2 Satz 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 8 Abs. 3 AOEG 1977 +++)
§ 153  Berichtigung von Erklärungen
(1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,
1.   dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch
zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder 

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 71 von 141 –
2.   dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der
richtigen Höhe entrichtet worden ist,  so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die
Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 für
den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen.
(2) Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung
oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen.
(3) Wer Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise
verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Finanzbehörde anzuzeigen.
3. Unterabschnitt
Kontenwahrheit
§ 154  Kontenwahrheit
(1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten
oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder
verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.
(2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt, hat sich zuvor
Gewissheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen und die entsprechenden
Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten. Er hat sicherzustellen, dass er jederzeit
Auskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist.
(3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs
nur mit Zustimmung des für die Einkommen- und Körperschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen
Finanzamts herausgegeben werden.
Dritter Abschnitt
Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
1. Unterabschnitt
Steuerfestsetzung
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 155  Steuerfestsetzung
(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid
festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die
volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.
(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.
(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste
Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über
steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen
oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern,
steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden
Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.
(4) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung
sinngemäß anzuwenden.
§ 156  Absehen von Steuerfestsetzung

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 72 von 141 – (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Vereinfachung der Verwaltung durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass Steuern und steuerliche Nebenleistungen nicht festgesetzt werden, wenn der Betrag,
der festzusetzen ist, einen durch diese Rechtsverordnung zu bestimmenden Betrag voraussichtlich nicht
übersteigt; der zu bestimmende Betrag darf 10 Euro nicht überschreiten. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der
Biersteuer, betrifft.
(2) Die Festsetzung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen kann unterbleiben, wenn feststeht, dass die
Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer
Verhältnis zu dem Betrag stehen.
§ 157  Form und Inhalt der Steuerbescheide
(1) Steuerbescheide sind schriftlich zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schriftliche Steuerbescheide
müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist
außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei
welcher Behörde er einzulegen ist.
(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren
Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.
§ 158  Beweiskraft der Buchführung
Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148
entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass
ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.
§ 159  Nachweis der Treuhänderschaft
(1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder,
Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die
Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Das Recht der Finanzbehörde,
den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschränkt.
(2) § 102 bleibt unberührt.
§ 160  Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern
(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich
regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht
nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbehörde, den
Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt.
(2) § 102 bleibt unberührt.
§ 161  Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen
Ergeben sich bei einer vorgeschriebenen oder amtlich durchgeführten Bestandsaufnahme Fehlmengen an
verbrauchsteuerpflichtigen Waren, so wird vermutet, dass hinsichtlich der Fehlmengen eine Verbrauchsteuer
entstanden oder eine bedingt entstandene Verbrauchsteuer unbedingt geworden ist, soweit nicht glaubhaft
gemacht wird, dass die Fehlmengen auf Umstände zurückzuführen sind, die eine Steuer nicht begründen
oder eine bedingte Steuer nicht unbedingt werden lassen. Die Steuer gilt im Zweifel im Zeitpunkt der
Bestandsaufnahme als entstanden oder unbedingt geworden.
§ 162  Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu
schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder
seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 73 von 141 –
oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben
zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die
Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach
§ 90 Absatz 2 Satz 3 verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass steuerpflichtige Einkünfte in Staaten oder
Gebieten im Sinne des § 90 Absatz 2 Satz 3 vorhanden oder höher als die erklärten Einkünfte sind.
(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 3 dadurch, dass er die
Aufzeichnungen nicht vorlegt, oder sind vorgelegte Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird
festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 3 nicht zeitnah erstellt
hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung
die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in
solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines
bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu
Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch
den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes
höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel
deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach
§ 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Legt ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 nicht vor oder sind vorgelegte
Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag
beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer
Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr
als 5 000 Euro ergibt. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis
zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung. Soweit den
Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dessen Zweck,
den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs.
3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer
der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die
Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das
Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen.
(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden
Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
§ 163  Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
Steuern können niedriger festgesetzt werden, und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern
erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer
nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom
Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der
Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit
berücksichtigt werden. Die Entscheidung über die abweichende Festsetzung kann mit der Steuerfestsetzung
verbunden werden.
§ 164  Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung
einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden.
Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die
Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener
Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer
Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer
Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter
Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 74 von 141 – (4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Abs. 2 Satz 2 und § 171 Abs.
7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
§ 165  Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie
vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
1.   ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des
Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,  2.   das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt
hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,  3.   die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten
Bundesgericht ist oder  4.   die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.  Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die
Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.
(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder
ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder
für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz
2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs
über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss
eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden,
wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
verbunden werden.
§ 166  Drittwirkung der Steuerfestsetzung
Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem
Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den
Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts
anzufechten.
§ 167  Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern
(1) Ist eine Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung anzumelden (§ 150 Abs. 1 Satz 3), so ist eine Festsetzung
der Steuer nach § 155 nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt oder der
Steuer- oder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn die Steuer auf
Grund gesetzlicher Verpflichtung durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichten ist.
Erkennt der Steuer- oder Haftungsschuldner nach Abschluss einer Außenprüfung im Sinne des § 193 Abs. 2 Nr. 1
seine Zahlungsverpflichtung schriftlich an, steht das Anerkenntnis einer Steueranmeldung gleich.
(2) Steueranmeldungen gelten auch dann als rechtzeitig abgegeben, wenn sie fristgerecht bei der zuständigen
Kasse eingehen. Dies gilt nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern.
§ 168  Wirkung einer Steueranmeldung
Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die
Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so
gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.
Fußnote
(+++ § 168: Zur Anwendung für Besteuerungszeiträume nach dem 31.12.1998 und vor dem 1.1.2002 vgl. Art.
97 § 21 AOEG 1977 +++)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 75 von 141 – II.
Festsetzungsverjährung
§ 169  Festsetzungsfrist
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die
Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129.
Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
1.   der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder  2.   bei öffentlicher Zustellung die Benachrichtigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes
bekannt gemacht oder veröffentlicht wird. 
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
1.   ein Jahr
für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,  2.   vier Jahre
für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder
Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind.  Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig
verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht
durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen
Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil
erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur
Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.
§ 170  Beginn der Festsetzungsfrist
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine
bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
1.   eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf
des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird,
spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer
entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,  2.   eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind,
spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die
Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.  Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung
oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem
der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der
Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des
Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
1.   bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von
dem Erwerb erlangt hat,  2.   bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die
Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, 

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 76 von 141 –
3.   bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung
erfüllt worden ist. 
(6) Für die Wechselsteuer beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Wechsel
fällig geworden ist.
Fußnote
(+++ § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 u. Satz 2, Abs. 3 u. 4: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 10 Abs. 5, 9 u. 10 AOEG 1977 ++
+)
§ 171  Ablaufhemmung
(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der
letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.
(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist
insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids.
(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf
Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach §
129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden
worden ist.
(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist
nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst
nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten
Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst
dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid
unanfechtbar geworden ist.
(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf
Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich
die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab,
bevor die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder
nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn
eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen
unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Festsetzungsfrist endet spätestens, wenn seit
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, seit
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben,
die in § 169 Abs. 2 genannten Fristen verstrichen sind; eine Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt
unberührt.
(5) Beginnen die Zollfahndungsämter oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der
Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der
Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen
zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt,
wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des
Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt
sinngemäß.
(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der
Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf
Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt
jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen
nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat
oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.
(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so
endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 77 von 141 –
Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist
nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis
erlangt hat.
(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378
Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.
(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer
Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren
nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer,
für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den
Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.
(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter,
so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person
unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person
ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet
ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der
Vertretung des Betreuten verhindert ist.
(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs
Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren
über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.
(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren
angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des
Insolvenzverfahrens ab.
(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender
Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).
Fußnote
(+++ § 171 Abs. 3 u. 3a: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 10 Abs. 5 u. 9 AOEG 1977 +++)
(+++ § 171 Abs. 8 Satz 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 10 Abs. 5 AOEG 1977 +++)
(+++ § 171 Abs. 10: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 10 Abs. 7 u. 8 AOEG 1977 +++)
(+++ § 171 Abs. 12 u. 13: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 11a AOEG 1977 +++)
(+++ § 171 Abs. 14: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 10 Abs. 4 AOEG 1977 +++)
III.
Bestandskraft
§ 172  Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist,
nur aufgehoben oder geändert werden,
1.   wenn er Verbrauchsteuern betrifft,  2.   wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des
Zollkodexes oder Verbrauchsteuern betrifft,
a)   soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt
jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder
den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft,  b)   soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,  c)   soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,  d)   soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht.    Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden
ist. In den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 78 von 141 –
Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat; Erklärungen und Beweismittel, die nach § 364b
Abs. 2 in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines
Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.
(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder
Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, vom
Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem
Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung
insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
Fußnote
(+++ § 172 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 18a Abs. 12 AOEG 1977 +++)
§ 173  Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder
Beweismittel
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
1.   soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen,  2.   soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen
und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst
nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel
in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der
Nummer 1 stehen. 
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind,
nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung
vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
Fußnote
(+++ § 173 Abs. 1 F. 19.12.1985: Zur Weitergeltung vgl. Art. 97 § 9 Abs. 2 AOEG 1977 +++)
§ 174  Widerstreitende Steuerfestsetzungen
(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer
Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist
der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese
Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden,
nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig
gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten
eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte
Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen
Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.
(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt
worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als
unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben
ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur
zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.
(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund
eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten
aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung
eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn
der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist
unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des
fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 79 von 141 –
aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des
Absatzes 3 Satz 1.
(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des
fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren
ist zulässig.
§ 175  Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
1.   soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt,
erlassen, aufgehoben oder geändert wird,  2.   soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).  In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis
eintritt.
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn
gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch
Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet.
Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes
Ereignis.
Fußnote
(+++ § 175 Abs. 2 Satz 2 F. 2004-12-09: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 9 Abs. 3 AOEG 1977 +++)
§ 175a  Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen
Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit dies zur Umsetzung einer
Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem Vertrag im Sinne des § 2 geboten
ist. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der
Verständigungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs.
Fußnote
(+++ § 175a Satz 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 10 Abs. 5 AOEG 1977 +++)
§ 176  Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
(1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen
berücksichtigt werden, dass
1.   das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige
Steuerfestsetzung beruht,  2.   ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, nicht
anwendet, weil er sie für verfassungswidrig hält,  3.   sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen
Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist.  Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer Steuererklärung oder einer Steueranmeldung berücksichtigt
worden, ohne dass das für die Finanzbehörde erkennbar war, so gilt Nummer 3 nur, wenn anzunehmen ist, dass
die Finanzbehörde bei Kenntnis der Umstände die bisherige Rechtsprechung angewandt hätte.
(2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen
berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes-
oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang
stehend bezeichnet worden ist.
§ 177  Berichtigung von materiellen Fehlern

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 80 von 141 – (1) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zuungunsten des
Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen
solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des
Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zuungunsten und zugunsten des Steuerpflichtigen
solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.
(3) Materielle Fehler im Sinne der Absätze 1 und 2 sind alle Fehler einschließlich offenbarer Unrichtigkeiten
im Sinne des § 129, die zur Festsetzung einer Steuer führen, die von der Kraft Gesetzes entstandenen Steuer
abweicht.
(4) § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 und § 176 bleiben unberührt.
IV.
Kosten
§ 178  Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden
(1) Die Behörden der Bundeszollverwaltung sowie die Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der
Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, können für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung
(kostenpflichtige Amtshandlung) Gebühren erheben und die Erstattung von Auslagen verlangen.
(2) Eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere vor bei
1.   Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes und außerhalb der Öffnungszeiten, soweit es sich nicht um
Maßnahmen der Steueraufsicht handelt,  2.   Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie antragsgemäß zu einer bestimmten Zeit
vorgenommen werden sollen,  3.   Untersuchungen von Waren, wenn
a)   sie durch einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, Gewährung einer
Steuervergütung oder sonstigen Vergünstigungen veranlasst sind oder  b)   bei Untersuchungen von Amts wegen Angaben oder Einwendungen des Verfügungsberechtigten sich als
unrichtig oder unbegründet erweisen oder  c)   die untersuchten Waren den an sie gestellten Anforderungen nicht entsprechen,    4.   Überwachungsmaßnahmen in Betrieben und bei Betriebsvorgängen, wenn sie durch Zuwiderhandlungen
gegen die zur Sicherung des Steueraufkommens erlassenen Rechtsvorschriften veranlasst sind,  5.   amtlichen Bewachungen und Begleitungen von Beförderungsmitteln oder Waren,  6.   Verwahrung von Nichtgemeinschaftswaren,  7.   Schreibarbeiten (Fertigung von Schriftstücken, Abschriften und Ablichtungen), die auf Antrag ausgeführt
werden,  8.   Vernichtung oder Zerstörung von Waren, die von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen wird. 
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates nicht bedarf, die kostenpflichtigen Amtshandlungen näher festzulegen, die für sie zu erhebenden
Kosten nach dem auf sie entfallenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu bemessen und zu pauschalieren
sowie die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen von ihrer Erhebung wegen Geringfügigkeit, zur
Vermeidung von Härten oder aus ähnlichen Gründen ganz oder teilweise abgesehen werden kann.
(4) Auf die Festsetzung der Kosten sind die für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden. Die §§ 18 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes gelten für diese Kosten nicht.
§ 178a  Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern erhebt für die Bearbeitung eines Antrags auf Durchführung eines
Verständigungsverfahrens nach einem Vertrag im Sinne des § 2 zur einvernehmlichen Besteuerung von noch

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 81 von 141 –
nicht verwirklichten Geschäften eines Steuerpflichtigen mit nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 des
Außensteuergesetzes oder zur zukünftigen einvernehmlichen Gewinnaufteilung zwischen einem inländischen
Unternehmen und seiner ausländischen Betriebsstätte oder zur zukünftigen einvernehmlichen Gewinnermittlung
einer inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens (Vorabverständigungsverfahren) Gebühren,
die vor Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens durch das Bundeszentralamt für Steuern festzusetzen sind.
Diese Eröffnung geschieht durch die Versendung des ersten Schriftsatzes an den anderen Staat. Hat ein Antrag
Vorabverständigungsverfahren mit mehreren Staaten zum Ziel, ist für jedes Verfahren eine Gebühr festzusetzen
und zu entrichten. Das Vorabverständigungsverfahren wird erst eröffnet, wenn die Gebührenfestsetzung
unanfechtbar geworden und die Gebühr entrichtet ist; wird ein Herabsetzungsantrag nach Absatz 4 gestellt,
muss auch darüber unanfechtbar entschieden sein.
(2) Die Gebühr beträgt 20.000 Euro (Grundgebühr) für jeden Antrag im Sinne des Absatzes 1; der Antrag eines
Organträgers im Sinne des § 14 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, der entsprechende Geschäfte seiner
Organgesellschaften mit umfasst, gilt als ein Antrag. Stellt der Antragsteller einer bereits abgeschlossenen
Verständigungsvereinbarung einen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer, beträgt die Gebühr 15.000 Euro
(Verlängerungsgebühr). Ändert der Antragsteller seinen Antrag vor der Entscheidung über den ursprünglichen
Antrag oder stellt er während der Laufzeit der Verständigungsvereinbarung einen Antrag auf Änderung der
Verständigungsvereinbarung, wird eine zusätzliche Gebühr von 10.000 Euro für jeden Änderungsantrag erhoben
(Änderungsgebühr); dies gilt nicht, wenn die Änderung vom Bundeszentralamt für Steuern oder vom anderen
Staat veranlasst worden ist.
(3) Sofern die Summe der von dem Vorabverständigungsverfahren erfassten Geschäftsvorfälle die Beträge des
§ 6 Abs. 2 Satz 1 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung vom 13. November 2003 (BGBl. I S. 2296)
voraussichtlich nicht überschreitet, beträgt die Grundgebühr 10.000 Euro, die Verlängerungsgebühr 7.500 Euro
und die Änderungsgebühr 5.000 Euro.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern kann die Gebühr nach Absatz 2 oder 3 auf Antrag herabsetzen, wenn
deren Entrichtung für den Steuerpflichtigen eine unbillige Härte bedeutet und das Bundeszentralamt für Steuern
ein besonderes Interesse der Finanzbehörden an der Durchführung des Vorabverständigungsverfahrens feststellt.
Der Antrag ist vor Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens zu stellen; ein später gestellter Antrag ist
unzulässig.
(5) Im Fall der Rücknahme oder Ablehnung des Antrags, oder wenn das Vorabverständigungsverfahren scheitert,
wird die unanfechtbar festgesetzte Gebühr nicht erstattet.
2. Unterabschnitt
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen,
Festsetzung von Steuermessbeträgen
I.
Gesonderte Feststellungen
§ 179  Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
(1) Abweichend von § 157 Abs. 2 werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert
festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.
(2) Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei
der Besteuerung zuzurechnen ist. Die gesonderte Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich
vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen
zuzurechnen ist. Ist eine dieser Personen an dem Gegenstand der Feststellung nur über eine andere Person
beteiligt, so kann insoweit eine besondere gesonderte Feststellung vorgenommen werden.
(3) Soweit in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben ist, ist sie in einem
Ergänzungsbescheid nachzuholen.
§ 180  Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 82 von 141 –
1.   die Einheitswerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,  2.   a)   die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im
Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen
beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,  b)   in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des
Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für
die Steuern vom Einkommen zuständig ist,    3.   der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes) und
der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter,
Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die
Besteuerung von Bedeutung sind. 
(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des
Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen
gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt werden
1.   der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung,  2.   die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren,  3.   die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden,  4.   die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang
ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,  5.   die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und Empfangsbevollmächtigte,  6.   die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung von Außenprüfungen zur Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen.  Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, zur Sicherung der späteren
zutreffenden Besteuerung gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt
entsprechend. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und
Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.
(3) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn
1.   nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses
Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist, oder  2.   es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags
und die Aufteilung feststehen. Dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b und
Nr. 3.  Das nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte
Feststellung nicht durchzuführen ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.
(4) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung
eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.
(5) Absatz 1 Nr. 2, Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit
1.   die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage
ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind
oder  2.   Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind. 
Fußnote
(+++ § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 u. Abs. 5: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 10b AOEG 1977 +
++)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 83 von 141 – § 181  Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist,
Erklärungspflicht
(1) Für die gesonderte Feststellung gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß.
Steuererklärung im Sinne des § 170 Abs. 2 Nr. 1 ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung. Wird eine
Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 2 ohne Aufforderung durch die Finanzbehörde
abgegeben, gilt § 170 Abs. 3 sinngemäß.
(2) Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung hat abzugeben, wem der Gegenstand der Feststellung ganz oder
teilweise zuzurechnen ist. Erklärungspflichtig sind insbesondere
1.   in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den
einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist;  2.   in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Unternehmer;  3.   in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 3 jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den Wirtschaftsgütern,
Schulden oder sonstigen Abzügen zuzurechnen ist;  4.   in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 auch die in § 34 bezeichneten Personen.  Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte
insoweit von der Erklärungspflicht befreit.
(2a) Die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 ist nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung
unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung zur gesonderten
Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu
unterschreiben.
(3) Die Frist für die gesonderte Feststellung von Einheitswerten (Feststellungsfrist) beginnt mit Ablauf des
Kalenderjahrs, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder
die Aufhebung eines Einheitswerts vorzunehmen ist. Ist eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des
Einheitswerts abzugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Erklärung
eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt,
auf dessen Beginn die Einheitswertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist. Wird der Beginn der
Feststellungsfrist nach Satz 2 hinausgeschoben, wird der Beginn der Feststellungsfrist für die weiteren
Feststellungszeitpunkte des Hauptfeststellungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 beginnt die Feststellungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen
Beginn der Einheitswert erstmals steuerlich anzuwenden ist.
(5) Eine gesonderte Feststellung kann auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen,
als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im
Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist; hierbei bleibt § 171 Abs. 10 außer Betracht.
Hierauf ist im Feststellungsbescheid hinzuweisen. § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
Fußnote
(+++ § 181 Abs. 1 Satz 3 u. Abs. 3: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 10 Abs. 5 AOEG 1977 +++)
(+++ § 181 Abs. 2a: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 10a Abs. 2 AOEG 1977 +++)
§ 182  Wirkungen der gesonderten Feststellung
(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide,
für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit
die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind.
Satz 1 gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Abs. 5 Nr. 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung
der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen; wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Abs.
5 Nr. 2 erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid
Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu korrigieren.
(2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert (§ 180 Abs. 1 Nr. 1) wirkt auch gegenüber dem
Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher
Wirkung übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 84 von 141 –
er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für
gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später
auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs.
2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663), entsprechend.
(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich (§ 179 Abs. 2 Satz 2) und ist
ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann
dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.
§ 183  Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung
(1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung
als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen
Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in
Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen
Einspruch zusammenhängen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, so gilt ein
zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands
der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann die Finanzbehörde die
Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten
zu benennen. Hierbei ist ein Beteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz 1
genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben
werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den
Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle
Feststellungsbeteiligten erfolgt.
(2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft
oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft
ausgeschieden ist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Ist
nach Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Beteiligten der Gegenstand der Feststellung, die alle
Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn persönlich
betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekannt zu geben. Bei berechtigtem Interesse ist dem Beteiligten der
gesamte Inhalt des Feststellungsbescheids mitzuteilen.
(3) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können Feststellungsbescheide ihm
gegenüber auch mit Wirkung für einen in Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit
und solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen hat. Der Widerruf der
Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit Ehegatten oder Ehegatten mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit
ihren Kindern zugerechnet und haben die Beteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt,
so gelten für die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden über den Einheitswert die Regelungen über
zusammengefasste Bescheide in § 122 Abs. 7 entsprechend.
II.
Festsetzung von Steuermessbeträgen
§ 184  Festsetzung von Steuermessbeträgen
(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid
festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche
Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden.
Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163
Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder
einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Satz 2 wirkt,
soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst,
auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.
(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen
Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 85 von 141 – 3. Unterabschnitt
Zerlegung und Zuteilung
§ 185  Geltung der allgemeinen Vorschriften
Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermessbeträgen sind die für die
Steuermessbeträge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt ist.
§ 186  Beteiligte
Am Zerlegungsverfahren sind beteiligt:
1.   der Steuerpflichtige,  2.   die Steuerberechtigten, denen ein Anteil an dem Steuermessbetrag zugeteilt worden ist oder die einen Anteil
beanspruchen. Soweit die Festsetzung der Steuer dem Steuerberechtigten nicht obliegt, tritt an seine Stelle
die für die Festsetzung der Steuer zuständige Behörde. 
§ 187  Akteneinsicht
Die beteiligten Steuerberechtigten können von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die
Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.
§ 188  Zerlegungsbescheid
(1) Über die Zerlegung ergeht ein schriftlicher Bescheid (Zerlegungsbescheid), der den Beteiligten bekannt zu
geben ist, soweit sie betroffen sind.
(2) Der Zerlegungsbescheid muss die Höhe des zu zerlegenden Steuermessbetrags angeben und bestimmen,
welche Anteile den beteiligten Steuerberechtigten zugeteilt werden. Er muss ferner die Zerlegungsgrundlagen
angeben.
§ 189  Änderung der Zerlegung
Ist der Anspruch eines Steuerberechtigten auf einen Anteil am Steuermessbetrag nicht berücksichtigt und
auch nicht zurückgewiesen worden, so wird die Zerlegung von Amts wegen oder auf Antrag geändert oder
nachgeholt. Ist der bisherige Zerlegungsbescheid gegenüber denjenigen Steuerberechtigten, die an dem
Zerlegungsverfahren bereits beteiligt waren, unanfechtbar geworden, so dürfen bei der Änderung der Zerlegung
nur solche Änderungen vorgenommen werden, die sich aus der nachträglichen Berücksichtigung der bisher
übergangenen Steuerberechtigten ergeben. Eine Änderung oder Nachholung der Zerlegung unterbleibt, wenn
ein Jahr vergangen ist, seitdem der Steuermessbescheid unanfechtbar geworden ist, es sei denn, dass der
übergangene Steuerberechtigte die Änderung oder Nachholung der Zerlegung vor Ablauf des Jahres beantragt
hatte.
§ 190  Zuteilungsverfahren
Ist ein Steuermessbetrag in voller Höhe einem Steuerberechtigten zuzuteilen, besteht aber Streit darüber,
welchem Steuerberechtigten der Steuermessbetrag zusteht, so entscheidet die Finanzbehörde auf Antrag eines
Beteiligten durch Zuteilungsbescheid. Die für das Zerlegungsverfahren geltenden Vorschriften sind entsprechend
anzuwenden.
4. Unterabschnitt
Haftung
§ 191  Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft
Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen
werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 86 von 141 –
erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes
geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht
der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des
Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung
seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen
Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung
von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend
anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre,
bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge
knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den
Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt §
171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den
Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die
Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
1.   soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der
Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,  2.   soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.  Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder
Steuerhehlerei begangen hat.
Fußnote
(+++ § 191 Abs. 1 Satz 2: Anzuwenden ab 1.1.1999 gem. Art. 97 § 11b Satz 1 AOEG 1977 +++)
(+++ § 191 Abs. 3 bis 5: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 AOEG 1977 +++)
§ 192  Vertragliche Haftung
Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.
Vierter Abschnitt
Außenprüfung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 193  Zulässigkeit einer Außenprüfung
(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des §
147a.
(2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig,
1.   soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu
entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen,  2.   wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an
Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist oder  3.   wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 2 Satz 3 nicht nachkommt. 

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 87 von 141 – § 194  Sachlicher Umfang einer Außenprüfung
(1) Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie kann eine
oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte
Sachverhalte beschränken. Die Außenprüfung bei einer Personengesellschaft umfasst die steuerlichen
Verhältnisse der Gesellschafter insoweit, als diese Verhältnisse für die zu überprüfenden einheitlichen
Feststellungen von Bedeutung sind. Die steuerlichen Verhältnisse anderer Personen können insoweit
geprüft werden, als der Steuerpflichtige verpflichtet war oder verpflichtet ist, für Rechnung dieser Personen
Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen; dies gilt auch dann, wenn etwaige
Steuernachforderungen den anderen Personen gegenüber geltend zu machen sind.
(2) Die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der
Überwachungsorgane können über die in Absatz 1 geregelten Fälle hinaus in die bei einer Gesellschaft
durchzuführende Außenprüfung einbezogen werden, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig ist.
(3) Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer als der in Absatz 1 genannten Personen
festgestellt, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung
dieser anderen Personen von Bedeutung ist oder die Feststellungen eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen
betreffen.
§ 195  Zuständigkeit
Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie können
andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen
der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207)
erteilen.
§ 196  Prüfungsanordnung
Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich zu erteilenden
Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356).
§ 197  Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
(1) Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem
Steuerpflichtigen, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll, angemessene Zeit vor Beginn der
Prüfung bekannt zu geben, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Der Steuerpflichtige kann
auf die Einhaltung der Frist verzichten. Soll die Prüfung nach § 194 Abs. 2 auf die steuerlichen Verhältnisse von
Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane erstreckt werden, so ist die
Prüfungsanordnung insoweit auch diesen Personen bekannt zu geben.
(2) Auf Antrag der Steuerpflichtigen soll der Beginn der Außenprüfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegt
werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden.
§ 198  Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe
von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.
§ 199  Prüfungsgrundsätze
(1) Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für
die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des
Steuerpflichtigen zu prüfen.
(2) Der Steuerpflichtige ist während der Außenprüfung über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen
steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt
werden.
§ 200  Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 88 von 141 – (1) Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein
können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und
andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen
Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 zu unterstützen.
Sind der Steuerpflichtige oder die von ihm benannten Personen nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen, oder
sind die Auskünfte zur Klärung des Sachverhalts unzureichend oder versprechen Auskünfte des Steuerpflichtigen
keinen Erfolg, so kann der Außenprüfer auch andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen. § 93 Abs. 2 Satz
2 und § 97 Abs. 2 gelten nicht.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen hat der Steuerpflichtige in seinen Geschäftsräumen oder, soweit ein
zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Geschäftsraum nicht vorhanden ist, in seinen Wohnräumen oder
an Amtsstelle vorzulegen. Ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die
erforderlichen Hilfsmittel sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Außenprüfung findet während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit statt. Die Prüfer sind berechtigt,
Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen. Bei der Betriebsbesichtigung soll der
Betriebsinhaber oder sein Beauftragter hinzugezogen werden.
Fußnote
(+++ § 200 Abs. 1: Anzuwenden ab 1.1.2002 gem. Art. 97 § 19b AOEG 1977 +++)
§ 201  Schlussbesprechung
(1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn,
dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass
der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet. Bei der Schlussbesprechung sind insbesondere strittige
Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu
erörtern.
(2) Besteht die Möglichkeit, dass auf Grund der Prüfungsfeststellungen ein Straf- oder Bußgeldverfahren
durchgeführt werden muss, soll der Steuerpflichtige darauf hingewiesen werden, dass die straf- oder
bußgeldrechtliche Würdigung einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibt.
§ 202  Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts
(1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher Bericht (Prüfungsbericht). Im Prüfungsbericht
sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie
die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der
Besteuerungsgrundlagen, so genügt es, wenn dies dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt wird.
(2) Die Finanzbehörde hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag den Prüfungsbericht vor seiner Auswertung zu
übersenden und ihm Gelegenheit zu geben, in angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen.
§ 203  Abgekürzte Außenprüfung
(1) Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Finanzbehörde eine Außenprüfung in regelmäßigen Zeitabständen nach
den Umständen des Falles nicht für erforderlich hält, kann sie eine abgekürzte Außenprüfung durchführen. Die
Prüfung hat sich auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen zu beschränken.
(2) Der Steuerpflichtige ist vor Abschluss der Prüfung darauf hinzuweisen, inwieweit von den Steuererklärungen
oder den Steuerfestsetzungen abgewichen werden soll. Die steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen sind
dem Steuerpflichtigen spätestens mit den Steuerbescheiden schriftlich mitzuteilen. § 201 Abs. 1 und § 202 Abs. 2
gelten nicht.
2. Unterabschnitt
Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
§ 204  Voraussetzung der verbindlichen Zusage

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 89 von 141 – Im Anschluss an eine Außenprüfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich
zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft
steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die
geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.
Fußnote
(+++ § 204: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 12 AOEG 1977 +++)
§ 205  Form der verbindlichen Zusage
(1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet.
(2) Die verbindliche Zusage muss enthalten:
1.   den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf den im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt
Bezug genommen werden,  2.   die Entscheidung über den Antrag und die dafür maßgebenden Gründe,  3.   eine Angabe darüber, für welche Steuern und für welchen Zeitraum die verbindliche Zusage gilt. 
Fußnote
(+++ § 205: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 12 AOEG 1977 +++)
§ 206  Bindungswirkung
(1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit
dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt deckt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht
widerspricht.
Fußnote
(+++ § 206: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 12 AOEG 1977 +++)
§ 207  Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage
(1) Die verbindliche Zusage tritt außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht,
geändert werden.
(2) Die Finanzbehörde kann die verbindliche Zusage mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern.
(3) Eine rückwirkende Aufhebung oder Änderung der verbindlichen Zusage ist nur zulässig, falls der
Steuerpflichtige zustimmt oder wenn die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen.
Fußnote
(+++ § 207: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 12 AOEG 1977 +++)
Fünfter Abschnitt
Steuerfahndung (Zollfahndung)
§ 208  Steuerfahndung (Zollfahndung)
(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist
1.   die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,  2.   die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,  3.   die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. 

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 90 von 141 –
Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Zollfahndungsämter
haben außer den Befugnissen nach § 404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den
Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des
§ 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Abs. 2 und 3 nicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1
und 2 gilt sinngemäß, § 393 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden
und die Zollfahndungsämter zuständig
1.   für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde,  2.   für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben. 
(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.
Sechster Abschnitt
Steueraufsicht in besonderen Fällen
§ 209  Gegenstand der Steueraufsicht
(1) Der Warenverkehr über die Grenze und in den Freizonen und Freilagern sowie die Gewinnung und Herstellung,
Lagerung, Beförderung und gewerbliche Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und der Handel mit
verbrauchsteuerpflichtigen Waren unterliegen der zollamtlichen Überwachung (Steueraufsicht).
(2) Der Steueraufsicht unterliegen ferner:
1.   der Versand, die Ausfuhr, Lagerung, Verwendung, Vernichtung, Veredelung, Umwandlung und sonstige
Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren in einem Verbrauchsteuerverfahren,  2.   die Herstellung und Ausfuhr von Waren, für die ein Erlass, eine Erstattung oder Vergütung von
Verbrauchsteuer beansprucht wird. 
(3) Andere Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht, wenn es gesetzlich bestimmt ist.
§ 210  Befugnisse der Finanzbehörde
(1) Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt, Grundstücke
und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben und denen ein
der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu
betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die für die Besteuerung erheblich
sein können (Nachschau).
(2) Der Nachschau unterliegen ferner Grundstücke und Räume von Personen, denen ein der Steueraufsicht
unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist ohne zeitliche Einschränkung, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sich dort Schmuggelwaren oder nicht ordnungsgemäß versteuerte verbrauchsteuerpflichtige
Waren befinden oder dort sonst gegen Vorschriften oder Anordnungen verstoßen wird, deren Einhaltung
durch die Steueraufsicht gesichert werden soll. Bei Gefahr im Verzug ist eine Durchsuchung von Wohn- und
Geschäftsräumen auch ohne richterliche Anordnung zulässig.
(3) Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger sind ferner berechtigt, im Rahmen
von zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen, Schiffe und andere Fahrzeuge, die nach ihrer äußeren Erscheinung
gewerblichen Zwecken dienen, anzuhalten. Die Betroffenen haben sich auszuweisen und Auskunft über die
mitgeführten Waren zu geben; sie haben insbesondere Frachtbriefe und sonstige Beförderungspapiere, auch
nicht steuerlicher Art, vorzulegen. Ergeben sich dadurch oder auf Grund sonstiger Tatsachen Anhaltspunkte, dass
verbrauchsteuerpflichtige Waren mitgeführt werden, können die Amtsträger die mitgeführten Waren überprüfen
und alle Feststellungen treffen, die für eine Besteuerung dieser Waren erheblich sein können. Die Betroffenen
haben die Herkunft der verbrauchsteuerpflichtigen Waren anzugeben, die Entnahme von unentgeltlichen Proben
zu dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten.
(4) Wenn Feststellungen bei Ausübung der Steueraufsicht hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige
Prüfungsanordnung (§ 196) zu einer Außenprüfung nach § 193 übergegangen werden. Auf den Übergang zur
Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 91 von 141 – (5) Wird eine Nachschau in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder
Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung
ersucht. Die Finanzbehörde ist zur Mitwirkung berechtigt. Ein Ersuchen ist nicht erforderlich, wenn die Nachschau
in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
§ 211  Pflichten des Betroffenen
(1) Wer von einer Maßnahme der Steueraufsicht betroffen wird, hat den Amtsträgern auf Verlangen
Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Steueraufsicht unterliegenden
Sachverhalte und über den Bezug und den Absatz verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorzulegen, Auskünfte zu
erteilen und die zur Durchführung der Steueraufsicht sonst erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. § 200 Abs. 2
Satz 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch dann, wenn bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Nachversteuerung
verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem der Steueraufsicht unterliegenden Betrieb oder Unternehmen
festgestellt werden soll, an welche Empfänger und in welcher Menge nachsteuerpflichtige Waren geliefert worden
sind.
(3) Vorkehrungen, die die Ausübung der Steueraufsicht hindern oder erschweren, sind unzulässig.
§ 212  Durchführungsvorschriften
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung der im Rahmen
der Steueraufsicht zu erfüllenden Pflichten anordnen, dass
1.   bestimmte Handlungen nur in Räumen vorgenommen werden dürfen, die der Finanzbehörde angemeldet
sind oder deren Benutzung für diesen Zweck von der Finanzbehörde besonders genehmigt ist,  2.   Räume, Fahrzeuge, Geräte, Gefäße und Leitungen, die der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung,
Lagerung, Beförderung oder Messung steuerpflichtiger Waren dienen oder dienen können, auf Kosten
des Betriebsinhabers in bestimmter Weise einzurichten, herzurichten, zu kennzeichnen oder amtlich zu
verschließen sind,  3.   der Überwachung unterliegende Waren in bestimmter Weise behandelt, bezeichnet, gelagert, verpackt,
versandt oder verwendet werden müssen,  4.   der Handel mit steuerpflichtigen Waren besonders überwacht wird, wenn der Händler zugleich Hersteller der
Waren ist,  5.   über die Betriebsvorgänge und über die steuerpflichtigen Waren sowie über die zu ihrer Herstellung
verwendeten Einsatzstoffe, Fertigungsstoffe, Hilfsstoffe und Zwischenerzeugnisse in bestimmter Weise
Anschreibungen zu führen und die Bestände festzustellen sind,  6.   Bücher, Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen in bestimmter Weise aufzubewahren sind,  7.   Vorgänge und Maßnahmen in Betrieben oder Unternehmen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, der
Finanzbehörde anzumelden sind,  8.   von steuerpflichtigen Waren, von Waren, für die ein Erlass, eine Erstattung oder Vergütung von
Verbrauchsteuern beansprucht wird, von Stoffen, die zur Herstellung dieser Waren bestimmt sind, sowie von
Umschließungen dieser Waren unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen oder unentgeltlich Muster zu
hinterlegen sind. 
(2) Die Rechtsverordnung bedarf, außer wenn sie die Biersteuer betrifft, nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§ 213  Besondere Aufsichtsmaßnahmen
Betriebe oder Unternehmen, deren Inhaber oder deren leitende Angehörige wegen Steuerhinterziehung,
versuchter Steuerhinterziehung oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat rechtskräftig bestraft
worden sind, dürfen auf ihre Kosten besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden, wenn dies zur
Gewährleistung einer wirksamen Steueraufsicht erforderlich ist. Insbesondere dürfen zusätzliche Anschreibungen
und Meldepflichten, der sichere Verschluss von Räumen, Behältnissen und Geräten sowie ähnliche Maßnahmen
vorgeschrieben werden.
§ 214  Beauftragte

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 92 von 141 – Wer sich zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, die ihm auf Grund eines der Steueraufsicht unterliegenden
Sachverhalts obliegen, durch einen mit der Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragten Angehörigen seines
Betriebs oder Unternehmens vertreten lässt, bedarf der Zustimmung der Finanzbehörde. Dies gilt nicht für die
Vertretung in Einfuhrabgabensachen im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 des Zollkodexes und § 1 Abs. 1 Satz 3 des
Zollverwaltungsgesetzes im Zusammenhang mit dem Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung im Sinne von
Artikel 4 Nr. 15 des Zollkodexes.
§ 215  Sicherstellung im Aufsichtsweg
(1) Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicherstellen:
1.   verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtsträger vorfindet
a)   in Herstellungsbetrieben oder anderen anmeldepflichtigen Räumen, die der Finanzbehörde nicht
angemeldet sind,  b)   im Handel ohne eine den Steuergesetzen entsprechende Verpackung, Bezeichnung, Kennzeichnung oder
ohne vorschriftsmäßige Steuerzeichen,    2.   Waren, die im grenznahen Raum oder in Gebieten, die der Grenzaufsicht unterliegen, aufgefunden werden,
wenn sie weder offenbar Gemeinschaftswaren noch den Umständen nach in den zollrechtlich freien Verkehr
überführt worden sind,  3.   die Umschließungen der in den Nummern 1 und 2 genannten Waren,  4.   Geräte, die zur Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmt sind und die sich in einem der
Finanzbehörde nicht angemeldeten Herstellungsbetrieb befinden.  Die Sicherstellung ist auch zulässig, wenn die Sachen zunächst in einem Strafverfahren beschlagnahmt und dann
der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt worden sind.
(2) Über die Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Sicherstellung ist den betroffenen Personen
(Eigentümer, Besitzer) mitzuteilen, soweit sie bekannt sind.
§ 216  Überführung in das Eigentum des Bundes
(1) Nach § 215 sichergestellte Sachen sind in das Eigentum des Bundes überzuführen, sofern sie nicht nach § 375
Abs. 2 eingezogen werden. Für Fundgut gilt dies nur, wenn kein Eigentumsanspruch geltend gemacht wird.
(2) Die Überführung sichergestellter Sachen in das Eigentum des Bundes ist den betroffenen Personen
mitzuteilen. Ist eine betroffene Person nicht bekannt, so gilt § 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes
sinngemäß.
(3) Der Eigentumsübergang wird wirksam, sobald der von der Finanzbehörde erlassene Verwaltungsakt
unanfechtbar ist. Bei Sachen, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, geht das Eigentum unter der
Voraussetzung des Satzes 1 mit der Trennung über. Rechte Dritter an einer sichergestellten Sache bleiben
bestehen. Das Erlöschen dieser Rechte kann jedoch angeordnet werden, wenn der Dritte leichtfertig dazu
beigetragen hat, dass die in das Eigentum des Bundes überführte Sache der Sicherstellung unterlag oder er sein
Recht an der Sache in Kenntnis der Umstände erwarb, welche die Sicherstellung veranlasst haben.
(4) Sichergestellte Sachen können schon vor der Überführung in das Eigentum des Bundes veräußert werden,
wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Werts droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder
Erhaltung mit unverhältnismäßig großen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist; zu diesem Zweck dürfen
auch Sachen, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, von diesem getrennt werden. Der Erlös tritt an
die Stelle der Sachen. Die Notveräußerung wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Verwertung
gepfändeter Sachen durchgeführt. Die betroffenen Personen sollen vor der Anordnung der Veräußerung gehört
werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit tunlich, mitzuteilen.
(5) Sichergestellte oder bereits in das Eigentum des Bundes überführte Sachen werden zurückgegeben, wenn
die Umstände, die die Sicherstellung veranlasst haben, dem Eigentümer nicht zuzurechnen sind oder wenn die
Überführung in das Eigentum des Bundes als eine unbillige Härte für die Betroffenen erscheint. Gutgläubige
Dritte, deren Rechte durch die Überführung in das Eigentum des Bundes erloschen oder beeinträchtigt sind,
werden aus dem Erlös der Sachen angemessen entschädigt. Im Übrigen kann eine Entschädigung gewährt
werden, soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 93 von 141 – § 217  Steuerhilfspersonen
Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde
Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.
Fünfter Teil
Erhebungsverfahren
Erster Abschnitt
Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem
Steuerschuldverhältnis
1. Unterabschnitt
Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem
Steuerschuldverhältnis
§ 218  Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die
Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die
steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des
gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die
Finanzbehörde durch Verwaltungsakt. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs.
2) betrifft.
§ 219  Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden
Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen
werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben
oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die
Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder
gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.
§ 220  Fälligkeit
(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der
Steuergesetze.
(2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner
Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist
eingeräumt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen
aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.
§ 221  Abweichende Fälligkeitsbestimmung
Hat ein Steuerpflichtiger eine Verbrauchsteuer oder die Umsatzsteuer mehrfach nicht rechtzeitig entrichtet, so
kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Steuer jeweils zu einem von der Finanzbehörde zu bestimmenden,
vor der gesetzlichen Fälligkeit aber nach Entstehung der Steuer liegenden Zeitpunkt entrichtet wird. Das Gleiche
gilt, wenn die Annahme begründet ist, dass der Eingang einer Verbrauchsteuer oder der Umsatzsteuer gefährdet
ist; an Stelle der Vorverlegung der Fälligkeit kann auch Sicherheitsleistung verlangt werden. In den Fällen des
Satzes 1 ist die Vorverlegung der Fälligkeit nur zulässig, wenn sie dem Steuerpflichtigen für den Fall erneuter
nicht rechtzeitiger Entrichtung angekündigt worden ist.
§ 222  Stundung

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 94 von 141 – Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die
Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die
Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung
gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein
Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere
einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen
ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten,
eingenommen hat.
§ 223  Zahlungsaufschub
Bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern kann die Zahlung fälliger Beträge auf Antrag des
Steuerschuldners gegen Sicherheitsleistung hinausgeschoben werden, soweit die Steuergesetze dies bestimmen.
2. Unterabschnitt
Zahlung, Aufrechnung, Erlass
§ 224  Leistungsort, Tag der Zahlung
(1) Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständige Kasse zu entrichten. Außerhalb des Kassenraums
können Zahlungsmittel nur einem Amtsträger übergeben werden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln
außerhalb des Kassenraums besonders ermächtigt worden ist und sich hierüber ausweisen kann.
(2) Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet:
1.   bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder Übersendung
von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs,  2.   bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und bei Einzahlung mit Zahlschein oder
Postanweisung
  an dem Tag, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird,   3.   bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung
  am Fälligkeitstag.  
(3) Zahlungen der Finanzbehörden sind unbar zu leisten. Das Bundesministerium der Finanzen und die für
die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden können für ihre Geschäftsbereiche Ausnahmen
zulassen. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach der Hingabe
oder Absendung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der
dritte Tag nach der Abbuchung.
(4) Die zuständige Kasse kann für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden.
Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn bei der Schließung von Kassen nach Satz 1 am Ort der Kasse eine oder
mehrere Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder, falls solche am Ort der Kasse nicht bestehen, ein oder
mehrere Kreditinstitute ermächtigt werden, für die Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.
Fußnote
(+++ § 224 Abs. 2 Nr. 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 6 AOEG 1977 +++)
§ 224a  Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger Erbschaft- oder Vermögensteuer, kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
zugelassen werden, dass an Zahlungs statt das Eigentum an Kunstgegenständen, Kunstsammlungen,
wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken, Handschriften und Archiven dem Land, dem das
Steueraufkommen zusteht, übertragen wird, wenn an deren Erwerb wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte
oder Wissenschaft ein öffentliches Interesse besteht. Die Übertragung des Eigentums nach Satz 1 gilt nicht als
Veräußerung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Erbschaftsteuergesetzes.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 95 von 141 – (2) Der Vertrag nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Der
Steuerpflichtige hat das Vertragsangebot an die örtlich zuständige Finanzbehörde zu richten. Zuständig für den
Vertragsabschluss ist die oberste Finanzbehörde des Landes, dem das Steueraufkommen zusteht. Der Vertrag
wird erst mit der Zustimmung der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde wirksam;
diese Zustimmung wird von der obersten Finanzbehörde eingeholt.
(3) Kommt ein Vertrag zustande, erlischt die Steuerschuld in der im Vertrag vereinbarten Höhe am Tag der
Übertragung des Eigentums an das Land, dem das Steueraufkommen zusteht.
(4) Solange nicht feststeht, ob ein Vertrag zustande kommt, kann der Steueranspruch nach § 222 gestundet
werden. Kommt ein Vertrag zustande, ist für die Dauer der Stundung auf die Erhebung von Stundungszinsen zu
verzichten.
§ 225  Reihenfolge der Tilgung
(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag
nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung
bestimmt.
(2) Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche
Schulden deckt, zunächst die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbeträge, die
übrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt. Innerhalb
dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen
Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.
(3) Wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen (§ 249) und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung
aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt
die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.
§ 226  Aufrechnung
(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese
Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung
oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.
(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch
die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.
§ 227  Erlass
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren
Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits
entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
3. Unterabschnitt
Zahlungsverjährung
§ 228  Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die
Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
§ 229  Beginn der Verjährung
(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden
ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruch aus dem

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 96 von 141 –
Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der
sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich.
(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.
Fußnote
(+++ § 229 Abs. 1 Satz 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 14 Abs. 3 AOEG 1977 +++)
§ 230  Hemmung der Verjährung
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate
der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
§ 231  Unterbrechung der Verjährung
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch
Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Aussetzung der Verpflichtung des
Zollschuldners zur Abgabenentrichtung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine
Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder
einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung
für den Schuldner zum Ziel hat, und durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem
Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(2) Die Unterbrechung der Verjährung durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der
Vollziehung, durch Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung, durch
Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, die zu einem
Pfändungspfandrecht, einer Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung führt,
durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen
Schuldenbereinigungsplan oder durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den
Schuldner zum Ziel hat, dauert fort, bis der Zahlungsaufschub, die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung,
die Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder der Vollstreckungsaufschub
abgelaufen, die Sicherheit, das Pfändungspfandrecht, die Zwangshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht
auf Befriedigung erloschen, das Insolvenzverfahren beendet ist, der Insolvenzplan oder der gerichtliche
Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird, die Restschuldbefreiung wirksam wird oder das Verfahren,
das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird. Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch
geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den
Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
Fußnote
(+++ § 231 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Satz 1: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 14 Abs. 4 AOEG 1977 +++)
§ 232  Wirkung der Verjährung
Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden
Zinsen.
Zweiter Abschnitt
Verzinsung, Säumniszuschläge
1. Unterabschnitt
Verzinsung
§ 233  Grundsatz

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 97 von 141 – Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden
nicht verzinst.
§ 233a  Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem
Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von
Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.
(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt
für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen. Er endet mit Ablauf des
Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.
(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt
der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das
rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.
(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden
Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs
festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für
die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher
festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur
Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung.
(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.
(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige
Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen,
widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag
zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die
anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach
ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag
zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3
entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.
(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag
in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag
sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend
mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-
Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens
ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum
Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor
innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen
berechnet worden sind.
Fußnote
(+++ § 233a F. 25.7.1988: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 4 AOEG 1977 +++)
(+++ § 233a Abs. 2 Satz 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 11 AOEG 1977 +++)
(+++ § 233a Abs. 2 Satz 3: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 9 AOEG 1977 +++)
(+++ § 233a Abs. 2a: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 8 AOEG 1977 +++)
(+++ § 233a Abs. 5: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 6 AOEG 1977 +++)
§ 234  Stundungszinsen

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 98 von 141 – (1) Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen
erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt,
so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.
(2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls
unbillig wäre.
(3) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
Fußnote
(+++ § 234: Zur Geltung vgl. vgl. Art. 97 § 15 Abs. 6 AOEG 1977 +++)
§ 235  Verzinsung von hinterzogenen Steuern
(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern
hinterzogen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der
Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu
Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.
(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass
die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. In diesem Fall ist der
spätere Zeitpunkt maßgebend.
(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag
verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht
erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so
bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.
(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
Fußnote
(+++ § 235 F. 25.7.1988 u. F. 21.12.1993: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 4 u. Abs. 6 AOEG 1977 +++)
§ 236  Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung
eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu
vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu
verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die
Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
1.   sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass
des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder  2.   eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der
Rechtsstreit erledigt hat,
a)   zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,  b)   zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags  führt. 
(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des
Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.
(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des
Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 99 von 141 – Fußnote
(+++ § 236 F. 25.7.1988 u. F. 21.12.1993: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 4 u. Abs. 6 AOEG 1977 +++)
§ 237  Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung
oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen
eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat,
ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts
ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen
außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine
Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt
wurde.
(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde,
deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an
dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen
Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag,
an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.
(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des
Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung
eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.
(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des
Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.
Fußnote
(+++ § 237 F. 21.12.1993: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 6 AOEG 1977 +++)
§ 238  Höhe und Berechnung der Zinsen
(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt,
nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch
durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.
(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50
Euro teilbaren Betrag abgerundet.
Fußnote
(+++ § 238 Abs. 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 10 AOEG 1977 +++)
§ 239  Festsetzung der Zinsen
(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die
Festsetzungsfrist ein Jahr. Die Festsetzungsfrist beginnt:
1.   in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert
oder nach § 129 berichtigt worden ist,  2.   in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat,  3.   in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen
Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes
Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist,  4.   in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung
ausgezahlt worden ist, 

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 100 von 141 –
5.   in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage
endgültig erfolglos geblieben ist.  Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre
Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist.
(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann
festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.
Fußnote
(+++ § 239 F. 25.7.1988: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 4 AOEG 1977 +++)
(+++ § 239 Abs. 1 F. 21.12.1993: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 10 Abs. 5 u. § 15 Abs. 3 AOEG 1977 +++)
2. Unterabschnitt
Säumniszuschläge
§ 240  Säumniszuschläge
(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat
der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten;
abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende
Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende
Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder
angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder
nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn
ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch
durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden
entstanden sind.
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach
§ 224 Abs. 2 Nr. 1.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner.
Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis
nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
Fußnote
(+++ § 240: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 16 Abs. 1 u. 2 AOEG 1977 +++)
(+++ § 240 Abs. 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 16 Abs. 4 AOEG 1977 +++)
(+++ § 240 Abs. 1 Satz 1: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 16 Abs. 5 AOEG 1977 +++)
(+++ § 240 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 16 Abs. 3 AOEG 1977 +++)
(+++ § 240 Abs. 3 Satz 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 16 Abs. 6 AOEG 1977 +++)
Dritter Abschnitt
Sicherheitsleistung
§ 241  Art der Sicherheitsleistung
(1) Wer nach den Steuergesetzen Sicherheit zu leisten hat, kann diese erbringen
1.   durch Hinterlegung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes umlaufenden Zahlungsmitteln bei der
zuständigen Finanzbehörde,  2.   durch Verpfändung der in Absatz 2 genannten Wertpapiere, die von dem zur Sicherheitsleistung
Verpflichteten der Deutschen Bundesbank oder einem Kreditinstitut zur Verwahrung anvertraut worden sind,
das zum Depotgeschäft zugelassen ist, wenn dem Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen. Die Haftung
der Wertpapiere für Forderungen des Verwahrers für ihre Verwahrung und Verwaltung bleibt unberührt. Der
Verpfändung von Wertpapieren steht die Verpfändung von Anteilen an einem Sammelbestand nach § 6 des

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 101 von 141 –
Depotgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4130-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBl. I S. 1507), gleich,  3.   durch eine mit der Übergabe des Sparbuchs verbundene Verpfändung von Spareinlagen bei einem
Kreditinstitut, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Einlagengeschäft zugelassen ist, wenn dem
Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen,  4.   durch Verpfändung von Forderungen, die in einem Schuldbuch des Bundes, eines Sondervermögens des
Bundes oder eines Landes eingetragen sind, wenn dem Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen,  5.   durch Bestellung von
a)   erstrangigen Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden an Grundstücken oder Erbbaurechten, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen sind,  b)   erstrangigen Schiffshypotheken an Schiffen, Schiffsbauwerken oder Schwimmdocks, die in einem im
Geltungsbereich dieses Gesetzes geführten Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,    6.   durch Verpfändung von Forderungen, für die eine erstrangige Verkehrshypothek an einem im
Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Grundstück oder Erbbaurecht besteht, oder durch Verpfändung
von erstrangigen Grundschulden oder Rentenschulden an im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen
Grundstücken oder Erbbaurechten, wenn an den Forderungen, Grundschulden oder Rentenschulden keine
vorgehenden Rechte bestehen,  7.   durch Schuldversprechen, Bürgschaft oder Wechselverpflichtungen eines tauglichen Steuerbürgen (§ 244). 
(2) Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind
1.   Schuldverschreibungen des Bundes, eines Sondervermögens des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde
oder eines Gemeindeverbands,  2.   Schuldverschreibungen zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen der Bund Hoheitsrechte übertragen hat,
wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum amtlichen Börsenhandel zugelassen sind,  3.   Schuldverschreibungen der Deutschen Genossenschaftsbank, der Deutschen Siedlungs- und
Landesrentenbank, der Deutschen Ausgleichsbank, der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der
Landwirtschaftlichen Rentenbank,  4.   Pfandbriefe, Kommunalobligationen und verwandte Schuldverschreibungen,  5.   Schuldverschreibungen, deren Verzinsung und Rückzahlung vom Bund oder von einem Land gewährleistet
werden. 
(3) Ein unter Steuerverschluss befindliches Lager steuerpflichtiger Waren gilt als ausreichende Sicherheit für die
darauf lastende Steuer.
§ 242  Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln
Zahlungsmittel, die nach § 241 Abs. 1 Nr. 1 hinterlegt werden, gehen in das Eigentum der Körperschaft über,
der die Finanzbehörde angehört, bei der sie hinterlegt worden sind. Die Forderung auf Rückzahlung ist nicht
zu verzinsen. Mit der Hinterlegung erwirbt die Körperschaft, deren Forderung durch die Hinterlegung gesichert
werden soll, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung der hinterlegten Zahlungsmittel.
§ 243  Verpfändung von Wertpapieren
Die Sicherheitsleistung durch Verpfändung von Wertpapieren nach § 241 Abs. 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn der
Verwahrer die Gewähr für die Umlauffähigkeit übernimmt. Die Übernahme dieser Gewähr umfasst die Haftung
dafür,
1.   dass das Rückforderungsrecht des Hinterlegers durch gerichtliche Sperre und Beschlagnahme nicht
beschränkt ist,  2.   dass die anvertrauten Wertpapiere in den Sammellisten aufgerufener Wertpapiere nicht als gestohlen oder
als verloren gemeldet und weder mit Zahlungssperre belegt noch zur Kraftloserklärung aufgeboten oder für
kraftlos erklärt worden sind,  3.   dass die Wertpapiere auf den Inhaber lauten, oder, falls sie auf den Namen ausgestellt sind, mit
Blankoindossament versehen und auch sonst nicht gesperrt sind, und dass die Zinsscheine und die
Erneuerungsscheine bei den Stücken sind. 

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 102 von 141 – § 244  Taugliche Steuerbürgen
(1) Schuldversprechen und Bürgschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sowie Wechselverpflichtungen aus
Artikel 28 oder 78 des Wechselgesetzes sind als Sicherheit nur geeignet, wenn sie von Personen abgegeben oder
eingegangen worden sind, die
1.   ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzen und  2.   ihren allgemeinen oder einen vereinbarten Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.  Bürgschaften müssen den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
enthalten. Schuldversprechen und Bürgschaftserklärungen sind schriftlich zu erteilen; die elektronische
Form ist ausgeschlossen. Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer dürfen nicht wechselseitig füreinander
Sicherheit leisten und auch nicht wirtschaftlich miteinander verflochten sein. Über die Annahme von
Bürgschaftserklärungen in den Verfahren nach dem A.T.A.-Übereinkommen vom 6. Dezember 1961 (BGBl. II 1965
S. 948) und dem TIR-Übereinkommen vom 14. November 1975 (BGBl. II 1979 S. 445) in ihren jeweils gültigen
Fassungen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen. Über die Annahme von Bürgschaftserklärungen
über Einzelsicherheiten in Form von Sicherheitstiteln nach der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission
vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung
des Zollkodexes der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) und dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über
ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. EG Nr. L 226 S. 2) in ihren jeweils gültigen Fassungen entscheidet die
Bundesfinanzdirektion Nord.
(2) Die Bundesfinanzdirektion kann Kreditinstitute und geschäftsmäßig für andere Sicherheit leistende
Versicherungsunternehmen allgemein als Steuerbürge zulassen, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zum Geschäftsbetrieb befugt sind. Für die Zulassung ist die Bundesfinanzdirektion zuständig, in deren
Bezirk sich der Sitz des Unternehmens befindet. Bei ausländischen Unternehmen, die eine Niederlassung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Niederlassung,
bei mehreren Niederlassungen nach dem Ort der wirtschaftlich bedeutendsten; besteht keine Niederlassung,
ist die Bundesfinanzdirektion zuständig, in deren Bezirk erstmalig eine Bürgschaft übernommen werden soll.
Bei der Zulassung ist ein Höchstbetrag festzusetzen (Bürgschaftssumme). Die gesamten Verbindlichkeiten
aus Schuldversprechen, Bürgschaften und Wechselverpflichtungen, die der Steuerbürge gegenüber der
Finanzverwaltung übernommen hat, dürfen nicht über die Bürgschaftssumme hinausgehen.
§ 245  Sicherheitsleistung durch andere Werte
Andere als die in § 241 bezeichneten Sicherheiten kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen annehmen.
Vorzuziehen sind Vermögensgegenstände, die größere Sicherheit bieten oder bei Eintritt auch außerordentlicher
Verhältnisse ohne erhebliche Schwierigkeit und innerhalb angemessener Frist verwertet werden können.
§ 246  Annahmewerte
Die Finanzbehörde bestimmt nach ihrem Ermessen, zu welchen Werten Gegenstände als Sicherheit anzunehmen
sind. Der Annahmewert darf jedoch den bei einer Verwertung zu erwartenden Erlös abzüglich der Kosten der
Verwertung nicht übersteigen. Er darf bei den in § 241 Abs. 1 Nr. 2 und 4 aufgeführten Gegenständen und bei
beweglichen Sachen, die nach § 245 als Sicherheit angenommen werden, nicht unter den in § 234 Abs. 3, § 236
und § 237 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Werten liegen.
§ 247  Austausch von Sicherheiten
Wer nach den §§ 241 bis 245 Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch
eine andere nach den §§ 241 bis 244 geeignete Sicherheit zu ersetzen.
§ 248  Nachschusspflicht
Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist anderweitige Sicherheit zu leisten.
Sechster Teil
Vollstreckung
Erster Abschnitt

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 103 von 141 –
Allgemeine Vorschriften
§ 249  Vollstreckungsbehörden
(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung,
eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für
Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter; § 328 Abs. 1
Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse
des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten,
die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der
Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.
§ 250  Vollstreckungsersuchen
(1) Soweit eine Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde
Vollstreckungsmaßnahmen ausführt, tritt sie an die Stelle der anderen Vollstreckungsbehörde. Für die
Vollstreckbarkeit des Anspruchs bleibt die ersuchende Vollstreckungsbehörde verantwortlich.
(2) Hält sich die ersuchte Vollstreckungsbehörde für unzuständig oder hält sie die Handlung, um die sie ersucht
worden ist, für unzulässig, so teilt sie ihre Bedenken der ersuchenden Vollstreckungsbehörde mit. Besteht
diese auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Vollstreckungsbehörde die Ausführung ab, so
entscheidet die Aufsichtsbehörde der ersuchten Vollstreckungsbehörde.
§ 251  Vollstreckbare Verwaltungsakte
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung
durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und
Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners
zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 222 Abs. 2 des Zollkodexes).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und
308 Abs. 1 der Insolvenzordnung gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als
Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen
Verwaltungsakt fest.
Fußnote
(+++ § 251 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 2 Satz 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 11a AOEG 1977 +++)
(+++ § 251 Abs. 3: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 11a AOEG 1977 +++)
§ 252  Vollstreckungsgläubiger
Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die
Vollstreckungsbehörde angehört.
§ 253  Vollstreckungsschuldner
Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 richtet.
§ 254  Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der
Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot)
und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu
vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der
Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der
Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat,
bedarf es eines Leistungsgebots nicht.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 104 von 141 – (2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit
der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem
Hauptanspruch beigetrieben werden.
§ 255  Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
(1) Gegen den Bund oder ein Land ist die Vollstreckung nicht zulässig. Im Übrigen ist die Vollstreckung gegen
juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Staatsaufsicht unterliegen, nur mit Zustimmung der
betreffenden Aufsichtsbehörde zulässig. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Vollstreckung und die
Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden kann.
(2) Gegenüber öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 nicht.
§ 256  Einwendungen gegen die Vollstreckung
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit
den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.
§ 257  Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald
1.   die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 weggefallen sind,  2.   der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird,  3.   der Anspruch auf die Leistung erloschen ist,  4.   die Leistung gestundet worden ist. 
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben.
Ist der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden, so gilt dies nur, soweit die
Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt
zu erlassen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung
ausdrücklich angeordnet worden ist.
§ 258  Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder
beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.
Zweiter Abschnitt
Vollstreckung wegen Geldforderungen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 259  Mahnung
Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer
Woche gemahnt werden. Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. An die Zahlung kann auch
durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.
§ 260  Angabe des Schuldgrundes
Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der
Schuldgrund anzugeben.
Fußnote
(+++ § 260: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 17 AOEG 1977 +++)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 105 von 141 – § 261  Niederschlagung
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die
Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag
stehen.
§ 262  Rechte Dritter
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm am Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht
zustehe oder werden Einwendungen nach den §§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung erhoben, so ist der
Widerspruch gegen die Vollstreckung erforderlichenfalls durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu
machen. Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung der Vollstreckung in ein Vermögen, das von ihm verwaltet wird,
verpflichtet ist, wenn er geltend macht, dass ihm gehörende Gegenstände von der Vollstreckung betroffen seien.
Welche Rechte die Veräußerung hindern, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht.
(2) Für die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 und
770 der Zivilprozessordnung.
(3) Die Klage ist ausschließlich bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgt. Wird die
Klage gegen die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, und gegen den Vollstreckungsschuldner
gerichtet, so sind sie Streitgenossen.
§ 263  Vollstreckung gegen Ehegatten
Für die Vollstreckung gegen Ehegatten sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der
Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
§ 264  Vollstreckung gegen Nießbraucher
Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des
§ 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
§ 265  Vollstreckung gegen Erben
Für die Vollstreckung gegen Erben sind die Vorschriften der §§ 1958, 1960 Abs. 3, § 1961 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sowie der §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
§ 266  Sonstige Fälle beschränkter Haftung
Die Vorschriften der §§ 781 bis 784 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 1489 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die Vorschrift des § 781 der Zivilprozessordnung ist auf die nach
den §§ 1480, 1504 und 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung entsprechend
anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 266: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 11a AOEG 1977 +++)
§ 267  Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind, genügt für die Vollstreckung
in deren Vermögen ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen die Personenvereinigung. Dies gilt entsprechend für
Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche steuerpflichtige Gebilde.
2. Unterabschnitt
Aufteilung einer Gesamtschuld
§ 268  Grundsatz
Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer
veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 106 von 141 –
auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern
ergibt.
§ 269  Antrag
(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem
Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären.
(2) Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. Nach vollständiger
Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig. Der Antrag muss alle Angaben enthalten,
die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben.
§ 270  Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung
nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. Dabei
sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der
Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die
Einzelveranlagung zu Abweichungen führt.
Fußnote
(+++ § 270: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 17e AOEG 1977 +++)
§ 271  Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer
Die Vermögensteuer ist wie folgt aufzuteilen:
1.   Für die Berechnung des Vermögens und der Vermögensteuer der einzelnen Gesamtschuldner ist
vorbehaltlich der Abweichungen in den Nummern 2 und 3 von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes und
des Vermögensteuergesetzes in der Fassung auszugehen, die der Zusammenveranlagung zugrunde gelegen
hat.  2.   Wirtschaftsgüter eines Ehegatten, die bei der Zusammenveranlagung als land- und forstwirtschaftliches
Vermögen oder als Betriebsvermögen dem anderen Ehegatten zugerechnet worden sind, werden als eigenes
land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als eigenes Betriebsvermögen behandelt.  3.   Schulden, die nicht mit bestimmten, einem Gesamtschuldner zugerechneten Wirtschaftsgütern in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, werden bei den einzelnen Gesamtschuldnern nach gleichen Teilen
abgesetzt, soweit sich ein bestimmter Schuldner nicht feststellen lässt. 
§ 272  Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen
(1) Die rückständigen Vorauszahlungen sind im Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei einer
getrennten Festsetzung der Vorauszahlungen ergeben würden. Ein Antrag auf Aufteilung von Vorauszahlungen
gilt zugleich als Antrag auf Aufteilung der weiteren im gleichen Veranlagungszeitraum fällig werdenden
Vorauszahlungen und einer etwaigen Abschlusszahlung. Nach Durchführung der Veranlagung ist eine
abschließende Aufteilung vorzunehmen. Aufzuteilen ist die gesamte Steuer abzüglich der Beträge, die nicht in
die Aufteilung der Vorauszahlungen einbezogen worden sind. Dabei sind jedem Gesamtschuldner die von ihm auf
die aufgeteilten Vorauszahlungen entrichteten Beträge anzurechnen. Ergibt sich eine Überzahlung gegenüber
dem Aufteilungsbetrag, so ist der überzahlte Betrag zu erstatten.
(2) Werden die Vorauszahlungen erst nach der Veranlagung aufgeteilt, so wird der für die veranlagte Steuer
geltende Aufteilungsmaßstab angewendet.
§ 273  Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen
(1) Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 zu einer Steuernachforderung,
so ist die aus der Nachforderung herrührende rückständige Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, die
sich bei einem Vergleich der berichtigten Einzelveranlagungen mit den früheren Einzelveranlagungen ergeben.
(2) Der in Absatz 1 genannte Aufteilungsmaßstab ist nicht anzuwenden, wenn die bisher festgesetzte Steuer
noch nicht getilgt ist.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 107 von 141 – Fußnote
(+++ § 273 Abs. 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 17e AOEG 1977 +++)
§ 274  Besonderer Aufteilungsmaßstab
Abweichend von den §§ 270 bis 273 kann die rückständige Steuer nach einem von den Gesamtschuldnern
gemeinschaftlich vorgeschlagenen Maßstab aufgeteilt werden, wenn die Tilgung sichergestellt ist. Der
gemeinschaftliche Vorschlag ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären; er ist von allen
Gesamtschuldnern zu unterschreiben.
§ 275  Abrundung
Der aufzuteilende Betrag ist auf volle Euro abzurunden. Die errechneten aufgeteilten Beträge sind so auf den
nächsten durch 10 Cent teilbaren Betrag auf- oder abzurunden, dass ihre Summe mit dem der Aufteilung
zugrunde liegenden Betrag übereinstimmt.
§ 276  Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung
(1) Wird der Antrag vor Einleitung der Vollstreckung bei der Finanzbehörde gestellt, so ist die im Zeitpunkt des
Eingangs des Aufteilungsantrags geschuldete Steuer aufzuteilen.
(2) Wird der Antrag nach Einleitung der Vollstreckung gestellt, so ist die im Zeitpunkt der Einleitung der
Vollstreckung geschuldete Steuer, derentwegen vollstreckt wird, aufzuteilen.
(3) Steuerabzugsbeträge und getrennt festgesetzte Vorauszahlungen sind in die Aufteilung auch dann
einzubeziehen, wenn sie vor der Stellung des Antrags entrichtet worden sind.
(4) Zur rückständigen Steuer gehören auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.
(5) Die Vollstreckung gilt mit der Ausfertigung der Rückstandsanzeige als eingeleitet.
(6) Zahlungen, die in den Fällen des Absatzes 1 nach Antragstellung, in den Fällen des Absatzes 2 nach Einleitung
der Vollstreckung von einem Gesamtschuldner geleistet worden sind oder die nach Absatz 3 in die Aufteilung
einzubeziehen sind, werden dem Schuldner angerechnet, der sie geleistet hat oder für den sie geleistet worden
sind. Ergibt sich dabei eine Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag, so ist der überzahlte Betrag zu
erstatten.
§ 277  Vollstreckung
Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen
Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.
§ 278  Beschränkung der Vollstreckung
(1) Nach der Aufteilung darf die Vollstreckung nur nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden
Beträge durchgeführt werden.
(2) Werden einem Steuerschuldner von einer mit ihm zusammen veranlagten Person in oder nach dem
Veranlagungszeitraum, für den noch Steuerrückstände bestehen, unentgeltlich Vermögensgegenstände
zugewendet, so kann der Empfänger bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Zeitpunkt des
Ergehens des Aufteilungsbescheids über den sich nach Absatz 1 ergebenden Betrag hinaus bis zur Höhe
des gemeinen Werts dieser Zuwendung für die Steuer in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für
gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke.
§ 279  Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids
(1) Über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung ist nach Einleitung der Vollstreckung durch schriftlichen
Bescheid (Aufteilungsbescheid) gegenüber den Beteiligten einheitlich zu entscheiden. Eine Entscheidung
ist jedoch nicht erforderlich, wenn keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen oder bereits ergriffene
Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufgehoben werden.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 108 von 141 – (2) Der Aufteilungsbescheid hat die Höhe der auf jeden Gesamtschuldner entfallenden anteiligen Steuer zu
enthalten; ihm ist eine Belehrung beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei
welcher Behörde er einzulegen ist. Er soll ferner enthalten:
1.   die Höhe der aufzuteilenden Steuer,  2.   den für die Berechnung der rückständigen Steuer maßgebenden Zeitpunkt,  3.   die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die den einzelnen Gesamtschuldnern zugerechnet worden sind, wenn
von den Angaben der Gesamtschuldner abgewichen ist,  4.   die Höhe der bei Einzelveranlagung (§ 270) auf den einzelnen Gesamtschuldner entfallenden Steuer,  5.   die Beträge, die auf die aufgeteilte Steuer des Gesamtschuldners anzurechnen sind. 
Fußnote
(+++ § 279 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 17e AOEG 1977 +++)
§ 280  Änderung des Aufteilungsbescheids
(1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen des § 129 nur geändert werden, wenn
1.   nachträglich bekannt wird, dass die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rückständige Steuer
infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte,  2.   sich die rückständige Steuer durch Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung
nach § 129 erhöht oder vermindert. 
(2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Änderung des Aufteilungsbescheids oder seine Berichtigung nach
§ 129 nicht mehr zulässig.
3. Unterabschnitt
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
I.
Allgemeines
§ 281  Pfändung
(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.
(2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und
der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.
(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die
Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.
§ 282  Wirkung der Pfändung
(1) Durch die Pfändung erwirbt die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, ein Pfandrecht an dem
gepfändeten Gegenstand.
(2) Das Pfandrecht gewährt ihr im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im
Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Insolvenzverfahren diesem
Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.
(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere
Pfändung begründet wird.
§ 283  Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht
oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 109 von 141 – § 284  Eidesstattliche Versicherung
(1) Der Vollstreckungsschuldner hat der Vollstreckungsbehörde auf Verlangen ein Verzeichnis seines Vermögens
vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn
1.   die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat,  2.   anzunehmen ist, dass durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen eine vollständige Befriedigung
nicht zu erlangen sein wird,  3.   der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung (§ 287) verweigert hat oder  4.   der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsschuldner wiederholt in seinen Wohn- und Geschäftsräumen nicht
angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatte;
dies gilt nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund
glaubhaft macht. 
(2) Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein
1.   die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten
Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138
der Insolvenzordnung);  2.   die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten
Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf
gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.  Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen
sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine
Austauschpfändung in Betracht kommt.
(3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vollstreckungsbehörde
kann von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen.
(4) Ein Vollstreckungsschuldner, der die in dieser Vorschrift oder die in § 807 der Zivilprozessordnung bezeichnete
eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem
Schuldnerverzeichnis (§ 915 der Zivilprozessordnung) noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach
ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass er
später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit ihm aufgelöst worden
ist. Der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen bedarf es nicht. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen
festzustellen, ob im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung darüber besteht, dass der Vollstreckungsschuldner
innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
(5) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk
sich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei
der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die eidesstattliche Versicherung
abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.
(6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist dem Vollstreckungsschuldner
selbst zuzustellen. Wird gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein Rechtsbehelf
eingelegt und begründet, ist der Vollstreckungsschuldner erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über
den Rechtsbehelf zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn und soweit die
Einwendungen bereits in einem früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen worden sind.
(7) Nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat die Vollstreckungsbehörde dem nach § 899
Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Amtsgericht Namen, Vornamen, Geburtstag und Anschrift des
Vollstreckungsschuldners sowie den Tag der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Aufnahme in das
Schuldnerverzeichnis mitzuteilen und eine beglaubigte Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu übersenden.
Die §§ 915a bis 915h der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.
(8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht
erschienen oder verweigert er ohne Grund die Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder die Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt,

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 110 von 141 –
das nach § 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständige Amtsgericht um Anordnung der Haft zur
Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ersuchen. Die §§ 901, 902, 904 bis 906, 909 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2, §§ 910 und 913 bis 915h der Zivilprozessordnung sind sinngemäß anzuwenden. Die Verhaftung des
Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. § 292 gilt sinngemäß. Nach der Verhaftung des
Vollstreckungsschuldners kann die eidesstattliche Versicherung von dem nach § 902 der Zivilprozessordnung
zuständigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in Absatz 5 bezeichneten
Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichts befindet oder
wenn die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist. Absatz 3
Satz 2 gilt entsprechend.
(9) Der Beschluss des Amtsgerichts, der das Ersuchen der Vollstreckungsbehörde um Anordnung der Haft
ablehnt, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
Fußnote
(+++ § 284 Abs. 2 Satz 1: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 11a AOEG 1977 +++)
II.
Vollstreckung in Sachen
§ 285  Vollziehungsbeamte
(1) Die Vollstreckungsbehörde führt die Vollstreckung in bewegliche Sachen durch Vollziehungsbeamte aus.
(2) Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Vollstreckung durch
schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt; der Auftrag ist auf Verlangen
vorzuzeigen.
§ 286  Vollstreckung in Sachen
(1) Sachen, die im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners sind, pfändet der Vollziehungsbeamte dadurch, dass
er sie in Besitz nimmt.
(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners
zu lassen, wenn die Befriedigung hierdurch nicht gefährdet wird. Bleiben die Sachen im Gewahrsam des
Vollstreckungsschuldners, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in
sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.
(3) Der Vollziehungsbeamte hat dem Vollstreckungsschuldner die Pfändung mitzuteilen.
(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer
Herausgabe bereit ist.
§ 287  Befugnisse des Vollziehungsbeamten
(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des
Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert.
(2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.
(3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung durch Polizeibeamte
nachsuchen.
(4) Die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners dürfen ohne dessen Einwilligung nur auf Grund
einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg
der Durchsuchung gefährden würde. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.
(5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein, oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz
4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn-
oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten
gegenüber Mitgewahrsaminhabern sind zu vermeiden.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 111 von 141 – (6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.
§ 288  Zuziehung von Zeugen
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in den
Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners weder der Vollstreckungsschuldner noch eine Person,
die zu seiner Familie gehört oder bei ihm beschäftigt ist, gegenwärtig, so hat der Vollziehungsbeamte zwei
Erwachsene oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.
§ 289  Zeit der Vollstreckung
(1) Zur Nachtzeit (§ 758a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung) sowie an Sonntagen und staatlich
anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher oder elektronischer
Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden.
(2) Die Erlaubnis ist auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.
§ 290  Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind vom
Vollziehungsbeamten mündlich zu erlassen und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen; können sie
mündlich nicht erlassen werden, so hat die Vollstreckungsbehörde demjenigen, an den die Aufforderung oder
Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.
§ 291  Niederschrift
(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift muss enthalten:
1.   Ort und Zeit der Aufnahme,  2.   den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,  3.   die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,  4.   die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und
nach Genehmigung unterzeichnet sei,  5.   die Unterschrift des Vollziehungsbeamten. 
(3) Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nr. 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
(4) Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. Absatz 2 Nr. 4 und 5 sowie § 87a Abs. 4 Satz 2
gelten nicht.
§ 292  Abwendung der Pfändung
(1) Der Vollstreckungsschuldner kann die Pfändung nur abwenden, wenn er den geschuldeten Betrag an den
Vollziehungsbeamten zahlt oder nachweist, dass ihm eine Zahlungsfrist bewilligt worden ist oder dass die Schuld
erloschen ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Vollstreckungsschuldner eine Entscheidung vorlegt, aus der sich die
Unzulässigkeit der vorzunehmenden Pfändung ergibt oder wenn er eine Post- oder Bankquittung vorlegt, aus der
sich ergibt, dass er den geschuldeten Betrag eingezahlt hat.
§ 293  Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines
Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen. Er kann jedoch vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös
verlangen ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.
(2) Für eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist ausschließlich zuständig das ordentliche Gericht, in dessen
Bezirk gepfändet worden ist. Wird die Klage gegen die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, und
gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind sie Streitgenossen.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 112 von 141 – § 294  Ungetrennte Früchte
(1) Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange sie nicht durch
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in Beschlag genommen worden sind. Sie dürfen nicht früher als
einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife gepfändet werden.
(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach § 262
widersprechen, wenn nicht für einen Anspruch gepfändet ist, der bei der Vollstreckung in das Grundstück
vorgeht.
§ 295  Unpfändbarkeit von Sachen
Die §§ 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach
anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. An die Stelle des
Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.
§ 296  Verwertung
(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern.
Eine öffentliche Versteigerung ist
1.   die Versteigerung vor Ort oder  2.   die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de.  Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. § 292 gilt entsprechend.
(2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.
§ 297  Aussetzung der Verwertung
Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen
zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre.
§ 298  Versteigerung
(1) Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung versteigert werden,
sofern sich nicht der Vollstreckungsschuldner mit einer früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder diese
erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung abzuwenden oder unverhältnismäßige
Kosten längerer Aufbewahrung zu vermeiden.
(2) Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu machen; dabei sind die Sachen, die
versteigert werden sollen, im Allgemeinen zu bezeichnen. Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat ein
Gemeindebediensteter oder ein Polizeibeamter der Versteigerung beizuwohnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
für eine Versteigerung nach § 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.
(3) § 1239 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; bei der Versteigerung vor Ort (§ 296
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) ist auch § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
§ 299  Zuschlag
(1) Bei der Versteigerung vor Ort (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein
dreimaliger Aufruf vorausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) ist der
Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste Gebot abgegeben hat, es sei denn, die
Versteigerung wird vorzeitig abgebrochen; sie ist von dem Zuschlag zu benachrichtigen. § 156 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen. Bei einer
Versteigerung im Internet darf die zugeschlagene Sache auch ausgehändigt werden, wenn die Zahlung auf dem
Konto der Finanzbehörde gutgeschrieben ist. Wird die zugeschlagene Sache übersandt, so gilt die Aushändigung
mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt.
(3) Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung
einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins die Aushändigung gegen Zahlung

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 113 von 141 –
des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweitig versteigert. Der Meistbietende wird zu einem weiteren
Gebot nicht zugelassen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
(4) Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so ist dieser von der Verpflichtung zur baren Zahlung so weit befreit,
als der Erlös nach Abzug der Kosten der Vollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden ist. Soweit der
Gläubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit ist, gilt der Betrag als von dem Schuldner an den
Gläubiger gezahlt.
§ 300  Mindestgebot
(1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen
Verkaufswerts der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei
dem Ausbieten bekannt gegeben werden.
(2) Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben worden ist,
so bleibt das Pfandrecht bestehen. Die Vollstreckungsbehörde kann jederzeit einen neuen Versteigerungstermin
bestimmen oder eine anderweitige Verwertung der gepfändeten Sachen nach § 305 anordnen. Wird die
anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden.
Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so können die Sachen auf Anordnung der
Vollstreckungsbehörde aus freier Hand verkauft werden. Der Verkaufspreis darf den Gold- oder Silberwert und die
Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts nicht unterschreiten.
§ 301  Einstellung der Versteigerung
(1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung der beizutreibenden Beträge einschließlich
der Kosten der Vollstreckung ausreicht.
(2) Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung des
Vollstreckungsschuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 308 Abs. 4). Als Zahlung im Sinne von
Satz 1 gilt bei einer Versteigerung im Internet auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Finanzbehörde.
§ 302  Wertpapiere
Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu
verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.
§ 303  Namenspapiere
Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf einen Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die
Umschreibung auf den Namen des Käufers oder, wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschriebenes
Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen
Erklärungen an Stelle des Vollstreckungsschuldners abzugeben.
§ 304  Versteigerung ungetrennter Früchte
Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Der
Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.
§ 305  Besondere Verwertung
Auf Antrag des Vollstreckungsschuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die
Vollstreckungsbehörde anordnen, dass eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort,
als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, zu verwerten oder durch eine andere Person als den
Vollziehungsbeamten zu versteigern sei.
§ 306  Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen
(1) Für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug nach § 71 des
Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen erstreckt, gilt § 100 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen; an die
Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 114 von 141 – (2) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich das Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug
erstreckt, mit der Maßgabe, dass die Vorschriften des § 106 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Gesetzes über Rechte an
Luftfahrzeugen zu berücksichtigen sind.
§ 307  Anschlusspfändung
(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in die Niederschrift aufzunehmende Erklärung
des Vollziehungsbeamten, dass er die Sache für die zu bezeichnende Forderung pfändet. Dem
Vollstreckungsschuldner ist die weitere Pfändung mitzuteilen.
(2) Ist die erste Pfändung für eine andere Vollstreckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher
erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zu
übersenden. Die gleiche Pflicht hat ein Gerichtsvollzieher, der eine Sache pfändet, die bereits im Auftrag einer
Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.
§ 308  Verwertung bei mehrfacher Pfändung
(1) Wird dieselbe Sache mehrfach durch Vollziehungsbeamte oder durch Vollziehungsbeamte und
Gerichtsvollzieher gepfändet, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur
Versteigerung.
(2) Betreibt ein Gläubiger die Versteigerung, so wird für alle beteiligten Gläubiger versteigert.
(3) Der Erlös wird nach der Reihenfolge der Pfändungen oder nach abweichender Vereinbarung der beteiligten
Gläubiger verteilt.
(4) Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht aus und verlangt ein Gläubiger, für den die zweite oder
eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als
nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht, in
dessen Bezirk gepfändet ist, anzuzeigen. Der Anzeige sind die Schriftstücke, die sich auf das Verfahren beziehen,
beizufügen. Für das Verteilungsverfahren gelten die §§ 873 bis 882 der Zivilprozessordnung.
(5) Wird für verschiedene Gläubiger gleichzeitig gepfändet, so finden die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 mit der
Maßgabe Anwendung, dass der Erlös nach dem Verhältnis der Forderungen verteilt wird.
III.
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 309  Pfändung einer Geldforderung
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu
verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten,
sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die
elektronische Form ist ausgeschlossen.
(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den
Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe,
ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem
Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.
(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§
833a und 850l der Zivilprozessordnung entsprechend. § 850l der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass
Anträge bei dem nach § 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen sind.
§ 310  Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer der Pfändungsverfügung die
Aushändigung des Hypothekenbriefs an die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Die Übergabe gilt als erfolgt,
wenn der Vollziehungsbeamte den Brief wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen,
so muss die Pfändung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt auf Grund der
Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 115 von 141 – (2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Übergabe des Hypothekenbriefs oder der Eintragung der Pfändung dem
Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
(3) Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf die in § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Leistungen gepfändet werden. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Fall des § 1187 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung.
§ 311  Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem
Luftfahrzeug gesicherten Forderung
(1) Die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, bedarf der Eintragung in das
Schiffsregister oder das Schiffsbauregister.
(2) Die Pfändung einer Forderung, für die ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht, bedarf der
Eintragung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
(3) Die Pfändung nach den Absätzen 1 und 2 wird auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der
Vollstreckungsbehörde eingetragen. § 310 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die in § 53 des
Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und auf die in § 53 des Gesetzes über
Rechte an Luftfahrzeugen bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek
für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen
durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet ist.
(5) Für die Pfändung von Forderungen, für die ein Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug besteht, gilt § 106
Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen.
§ 312  Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden
dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.
§ 313  Pfändung fortlaufender Bezüge
(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden
Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die Beträge, die später fällig werden.
(2) Die Pfändung eines Diensteinkommens trifft auch das Einkommen, das der Vollstreckungsschuldner bei
Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Dies
gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn.
(3) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner innerhalb
von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits-
oder Dienstverhältnis.
§ 314  Einziehungsverfügung
(1) Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. § 309 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.
(3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners,
der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Zivilprozessordnung
entsprechend.
(4) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines
Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder
sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 5 der Zivilprozessordnung
entsprechend.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 116 von 141 – § 315  Wirkung der Einziehungsverfügung
(1) Die Einziehungsverfügung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Vollstreckungsschuldners, von denen
nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Sie genügt auch bei einer Forderung, für
die eine Hypothek, Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Zugunsten des
Drittschuldners gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungsverfügung dem Vollstreckungsschuldner gegenüber
solange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner hiervon erfährt.
(2) Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu
erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Vollstreckungsschuldner
die Auskunft nicht, ist er auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und
seine Angaben an Eides statt zu versichern. Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung der
Lage der Sache entsprechend ändern. § 284 Abs. 5, 6, 8 und 9 gilt sinngemäß. Die Vollstreckungsbehörde kann
die Urkunden durch den Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen oder ihre Herausgabe nach den §§ 328 bis 335
erzwingen.
(3) Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der Vollstreckungsschuldner auf Verlangen der
Vollstreckungsbehörde zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Urkunden nicht besitze, auch nicht
wisse, wo sie sich befinden. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Hat ein Dritter die Urkunde, so kann die Vollstreckungsbehörde auch den Anspruch des
Vollstreckungsschuldners auf Herausgabe geltend machen.
§ 316  Erklärungspflicht des Drittschuldners
(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung
der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:
1.   ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen,  2.   ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,  3.   ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;  4.   ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist,
nach § 850l der Zivilprozessordnung die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und  5.   ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne
von § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung handelt.  Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden.
Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner
Verpflichtung entsteht. Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist
nicht anzuwenden.
(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.
§ 317  Andere Art der Verwertung
Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die
Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten ist; § 315 Abs. 1 gilt entsprechend. Der
Vollstreckungsschuldner ist vorher zu hören, sofern nicht eine Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereichs des
Gesetzes oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist.
§ 318  Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
(1) Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten außer den §§ 309 bis 317
die nachstehenden Vorschriften.
(2) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde
an, dass die Sache an den Vollziehungsbeamten herauszugeben sei. Die Sache wird wie eine gepfändete Sache
verwertet.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 117 von 141 – (3) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde
an, dass die Sache an einen Treuhänder herauszugeben sei, den das Amtsgericht der belegenen Sache auf
Antrag der Vollstreckungsbehörde bestellt. Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so ist
dem Treuhänder als Vertreter des Vollstreckungsschuldners aufzulassen. Mit dem Übergang des Eigentums
auf den Vollstreckungsschuldner erlangt die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, eine
Sicherungshypothek für die Forderung. Der Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu
bewilligen. Die Vollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den Vorschriften über die Vollstreckung in
unbewegliche Sachen bewirkt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Anspruch ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk
oder Schwimmdock, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden
kann oder ein Luftfahrzeug betrifft, das in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist oder nach Löschung in der
Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist.
(5) Dem Treuhänder ist auf Antrag eine Entschädigung zu gewähren. Die Entschädigung darf die nach der
Zwangsverwalterordnung *) festzusetzende Vergütung nicht übersteigen.
—-
*) Muss richtig lauten: "Zwangsverwaltungsverordnung"
§ 319  Unpfändbarkeit von Forderungen
Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen
Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.
§ 320  Mehrfache Pfändung einer Forderung
(1) Ist eine Forderung durch mehrere Vollstreckungsbehörden oder durch eine Vollstreckungsbehörde und ein
Gericht gepfändet, so sind die §§ 853 bis 856 der Zivilprozessordnung und § 99 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über
Rechte an Luftfahrzeugen entsprechend anzuwenden.
(2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach den §§ 853 und 854 der Zivilprozessordnung zuständig wäre,
so ist bei dem Amtsgericht zu hinterlegen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren
Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist.
§ 321  Vollstreckung in andere Vermögensrechte
(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das
unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
(2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn dem Vollstreckungsschuldner das Gebot,
sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
(3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einem
anderen überlassen werden kann.
(4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem
anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung in
Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden
Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt
ist.
(5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.
(6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über
die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.
(7) Die §§ 858 bis 863 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.
4. Unterabschnitt
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 118 von 141 – § 322  Verfahren
(1) Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen,
für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen
Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses
Register eingetragen werden können, sowie die Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder
nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind.
Auf die Vollstreckung sind die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§
864 bis 871 der Zivilprozessordnung und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
anzuwenden. Bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung geht eine im Wege der Vollstreckung eingetragene
Sicherungshypothek jedoch nur dann nach § 868 der Zivilprozessordnung auf den Eigentümer über und erlischt
eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug jedoch nur dann nach § 870a Abs.
3 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, wenn zugleich die
Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird.
(2) Für die Vollstreckung in ausländische Schiffe gilt § 171 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und
die Zwangsverwaltung, für die Vollstreckung in ausländische Luftfahrzeuge § 106 Abs. 1, 2 des Gesetzes über
Rechte an Luftfahrzeugen sowie die §§ 171h bis 171n des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung.
(3) Die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge des Gläubigers stellt
die Vollstreckungsbehörde. Sie hat hierbei zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Vollstreckung vorliegen. Diese Fragen unterliegen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder
des Grundbuchamts. Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines
Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des § 38 der Grundbuchordnung und des § 45
der Schiffsregisterordnung.
(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbehörde nur beantragen, wenn
festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden
kann.
(5) Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter
der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfällt.
§ 323  Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
Ist nach § 322 eine Sicherungshypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem
Luftfahrzeug eingetragen worden, so bedarf es zur Zwangsversteigerung aus diesem Recht nur dann eines
Duldungsbescheids, wenn nach der Eintragung dieses Rechts ein Eigentumswechsel eingetreten ist. Satz 1 gilt
sinngemäß für die Zwangsverwaltung aus einer nach § 322 eingetragenen Sicherungshypothek.
5. Unterabschnitt
Arrest
§ 324  Dinglicher Arrest
(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die
Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen
anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sie kann
den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt
oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung
des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist.
(2) Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Sie muss begründet und von dem anordnenden Bediensteten
unterschrieben sein. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(3) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulässig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet
worden ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung ist auch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner
zulässig, sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung
und innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt. Bei Zustellung im Ausland und öffentlicher

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 119 von 141 –
Zustellung gilt § 169 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Auf die Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930 bis
932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an
Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung; an die Stelle des Arrestgerichts und des Vollstreckungsgerichts
tritt die Vollstreckungsbehörde, an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte. Soweit auf
die Vorschriften über die Pfändung verwiesen wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes
anzuwenden.
§ 325  Aufhebung des dinglichen Arrestes
Die Arrestanordnung ist aufzuheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die die
Arrestanordnung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.
§ 326  Persönlicher Sicherheitsarrest
(1) Auf Antrag der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde kann das Amtsgericht einen
persönlichen Sicherheitsarrest anordnen, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Vollstreckung in das
Vermögen des Pflichtigen zu sichern. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Finanzbehörde ihren Sitz
hat oder sich der Pflichtige befindet.
(2) In dem Antrag hat die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Anspruch nach Art und Höhe
sowie die Tatsachen anzugeben, die den Arrestgrund ergeben.
(3) Für die Anordnung, Vollziehung und Aufhebung des persönlichen Sicherheitsarrestes gelten § 128 Abs.
4 und die §§ 922 bis 925, 927, 929, 933, 934 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung sinngemäß. § 911 der
Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
(4) Für Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
6. Unterabschnitt
Verwertung von Sicherheiten
§ 327  Verwertung von Sicherheiten
Werden Geldforderungen, die im Verwaltungsverfahren vollstreckbar sind (§ 251), bei Fälligkeit nicht erfüllt,
kann sich die Vollstreckungsbehörde aus den Sicherheiten befriedigen, die sie zur Sicherung dieser Ansprüche
erlangt hat. Die Sicherheiten werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts verwertet. Die Verwertung darf erst
erfolgen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekannt gegeben und seit der Bekanntgabe
mindestens eine Woche verstrichen ist.
Dritter Abschnitt
Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
1. Unterabschnitt
Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 328  Zwangsmittel
(1) Ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist,
kann mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. Für die
Erzwingung von Sicherheiten gilt § 336. Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen
hat.
(2) Es ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen, durch das der Pflichtige und die Allgemeinheit am wenigsten
beeinträchtigt werden. Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen.
§ 329  Zwangsgeld
Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 120 von 141 – Fußnote
(+++ § 329: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 17d AOEG 1977 +++)
§ 330  Ersatzvornahme
Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist
(vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde einen anderen mit der Vornahme der
Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.
§ 331  Unmittelbarer Zwang
Führen das Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die
Finanzbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst
vornehmen.
§ 332  Androhung der Zwangsmittel
(1) Die Zwangsmittel müssen schriftlich angedroht werden. Wenn zu besorgen ist, dass dadurch der Vollzug des
durchzusetzenden Verwaltungsakts vereitelt wird, genügt es, die Zwangsmittel mündlich oder auf andere nach
der Lage gebotene Weise anzudrohen. Zur Erfüllung der Verpflichtung ist eine angemessene Frist zu bestimmen.
(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder
Unterlassung aufgegeben wird. Sie muss sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen und für jede einzelne
Verpflichtung getrennt ergehen. Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(3) Eine neue Androhung wegen derselben Verpflichtung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte
Zwangsmittel erfolglos ist. Wird vom Pflichtigen ein Dulden oder Unterlassen gefordert, so kann das
Zwangsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden.
(4) Soll die Handlung durch Ersatzvornahme ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag
vorläufig zu veranschlagen.
§ 333  Festsetzung der Zwangsmittel
Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt oder handelt der
Pflichtige der Verpflichtung zuwider, so setzt die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest.
§ 334  Ersatzzwangshaft
(1) Ist ein gegen eine natürliche Person festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Amtsgericht auf
Antrag der Finanzbehörde nach Anhörung des Pflichtigen Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des
Zwangsgelds hierauf hingewiesen worden ist. Ordnet das Amtsgericht Ersatzzwangshaft an, so hat es einen
Haftbefehl auszufertigen, in dem die antragstellende Behörde, der Pflichtige und der Grund der Verhaftung zu
bezeichnen sind.
(2) Das Amtsgericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss. Örtlich zuständig ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirk der Pflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Beschluss des Amtsgerichts unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis
577 der Zivilprozessordnung.
(3) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen. Die Vollziehung der
Ersatzzwangshaft richtet sich nach den §§ 904 bis 906, 909 und 910 der Zivilprozessordnung und den §§ 171 bis
175 des Strafvollzugsgesetzes.
(4) Ist der Anspruch auf das Zwangsgeld verjährt, so darf die Haft nicht mehr vollstreckt werden.
§ 335  Beendigung des Zwangsverfahrens
Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt, so ist der Vollzug einzustellen.
2. Unterabschnitt

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 121 von 141 –
Erzwingung von Sicherheiten
§ 336  Erzwingung von Sicherheiten
(1) Wird die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten nicht erfüllt, so kann die Finanzbehörde geeignete
Sicherheiten pfänden.
(2) Der Erzwingung der Sicherheit muss eine schriftliche Androhung vorausgehen. Die §§ 262 bis 323 sind
entsprechend anzuwenden.
Vierter Abschnitt
Kosten
§ 337  Kosten der Vollstreckung
(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Schuldner dieser Kosten ist der
Vollstreckungsschuldner.
(2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben. Jedoch hat der Vollstreckungsschuldner die Kosten zu
tragen, die durch einen Postnachnahmeauftrag (§ 259 Satz 2) entstehen.
§ 338  Gebührenarten
Im Vollstreckungsverfahren werden Pfändungsgebühren (§ 339), Wegnahmegebühren (§ 340) und
Verwertungsgebühren (§ 341) erhoben.
§ 339  Pfändungsgebühr
(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die
vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.
(2) Die Gebühr entsteht:
1.   sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat,  2.   mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet
werden soll. 
(3) Die Gebühr beträgt 20 Euro.
(4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn
1.   die Pfändung durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten abgewendet wird,  2.   auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben
hat,  3.   ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden, oder  4.   die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie der §§ 812 und 851b Abs. 1 der
Zivilprozessordnung unterbleibt.  Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben.
§ 340  Wegnahmegebühr
(1) Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den
Fällen der §§ 310, 315 Abs. 2 Satz 5, §§ 318, 321, 331 und 336 erhoben. Dies gilt auch dann, wenn der
Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.
(2) § 339 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 20 Euro. Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1
bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind.
(4) (weggefallen)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 122 von 141 – § 341  Verwertungsgebühr
(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.
(2) Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung
des Verwertungsauftrags unternommen hat.
(3) Die Gebühr beträgt 40 Euro.
(4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Abs. 1 Satz 4), ist eine Gebühr von 20 Euro zu erheben.
§ 342  Mehrheit von Schuldnern
(1) Wird gegen mehrere Schuldner vollstreckt, so sind die Gebühren, auch wenn der Vollziehungsbeamte bei
derselben Gelegenheit mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt, von jedem Vollstreckungsschuldner zu
erheben.
(2) Wird gegen Gesamtschuldner wegen der Gesamtschuld bei derselben Gelegenheit vollstreckt, so werden
Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühren nur einmal erhoben. Die in Satz 1 bezeichneten Personen
schulden die Gebühren als Gesamtschuldner.
§ 343   
(weggefallen)
§ 344  Auslagen
(1) Als Auslagen werden erhoben:
1.   Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax übermittelte Abschriften; die
Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art der Herstellung 0,50 Euro. Werden
anstelle von Abschriften elektronisch gespeicherte Dateien überlassen, betragen die Auslagen 2,50 Euro je
Datei,  2.   Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen die Entgelte für
Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich,  3.   Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde; wird durch die Behörde zugestellt (§ 5
des Verwaltungszustellungsgesetzes), so werden 7,50 Euro erhoben,  4.   Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen,  5.   an die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie an die zur Durchsuchung von
Vollstreckungsschuldnern zugezogenen Personen zu zahlende Beträge,  6.   Kosten für die Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, Kosten für die
Aberntung gepfändeter Früchte und Kosten für die Verwahrung, Fütterung, Pflege und Beförderung
gepfändeter Tiere,  7.   Beträge, die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes an
Auskunftspersonen und Sachverständige (§ 107) sowie Beträge, die an Treuhänder (§ 318 Abs. 5) zu zahlen
sind,  7a.   Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck des Vollstreckungsschuldners nicht
eingelöst wurde,  7b.   Kosten für die Umschreibung eines auf einen Namen lautenden Wertpapiers oder für die
Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers,  8.   andere Beträge, die auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind, insbesondere
Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder beim unmittelbaren Zwang an Beauftragte und an Hilfspersonen
gezahlt werden, und sonstige durch Ausführung des unmittelbaren Zwanges oder Anwendung der
Ersatzzwangshaft entstandene Kosten. 
(2) Steuern, die die Finanzbehörde auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen schuldet, sind als Auslagen zu
erheben.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 123 von 141 – (3) Werden Sachen oder Tiere, die bei mehreren Vollstreckungsschuldnern gepfändet worden sind, in einem
einheitlichen Verfahren abgeholt und verwertet, so werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf
die beteiligten Vollstreckungsschuldner verteilt. Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falls, vor
allem Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände, zu berücksichtigen.
§ 345  Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch
Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.
§ 346  Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben.
(2) Die Frist für den Ansatz der Kosten und für die Aufhebung und Änderung des Kostenansatzes beträgt ein
Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Kosten entstanden sind. Einem vor Ablauf der Frist
gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung kann auch nach Ablauf der Frist entsprochen werden.
Siebenter Teil
Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Erster Abschnitt
Zulässigkeit
§ 347  Statthaftigkeit des Einspruchs
(1) Gegen Verwaltungsakte
1.   in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,  2.   in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten
Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach
den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind,  3.   in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a des
Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet,  4.   in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften über die
außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz für anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden,  ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Der Einspruch ist außerdem statthaft, wenn geltend gemacht wird,
dass in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf
Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich
nicht entschieden worden ist.
(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen
oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden
zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung
der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen
die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.
§ 348  Ausschluss des Einspruchs
Der Einspruch ist nicht statthaft
1.   gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),  2.   bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,  3.   gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz
das Einspruchsverfahren vorschreibt, 

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 124 von 141 –
4.   gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des
Steuerberatungsgesetzes,  5.   (weggefallen)  6.   in den Fällen des § 172 Abs. 3. 
§ 349   
(weggefallen)
§ 350  Beschwer
Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung
beschwert zu sein.
§ 351  Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
(1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden,
als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von
Verwaltungsakten etwas anderes ergibt.
(2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) können nur durch Anfechtung dieses
Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden.
§ 352  Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung
(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können
Einspruch einlegen:
1.   zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der
Einspruchsbevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;  2.   wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder
Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;  3.   auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder
Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;  4.   soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die
einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;  5.   soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die
Feststellungen über die Frage berührt wird. 
(2) Einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im
Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I
S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt,
ist einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 fingierte oder der nach §
183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte
Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde
der Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur
anwendbar, wenn die Beteiligten in der Feststellungserklärung oder in der Aufforderung zur Benennung eines
Empfangsbevollmächtigten über die Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.
§ 353  Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
Wirkt ein Feststellungsbescheid, ein Grundsteuermessbescheid oder ein Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid
über einen Grundsteuermessbetrag gegenüber dem Rechtsnachfolger, ohne dass er diesem bekannt gegeben
worden ist (§ 182 Abs. 2, § 184 Abs. 1 Satz 4, §§ 185 und 190), so kann der Rechtsnachfolger nur innerhalb der
für den Rechtsvorgänger maßgebenden Einspruchsfrist Einspruch einlegen.
§ 354  Einspruchsverzicht

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 125 von 141 – (1) Auf Einlegung eines Einspruchs kann nach Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden. Der Verzicht kann
auch bei Abgabe einer Steueranmeldung für den Fall ausgesprochen werden, dass die Steuer nicht abweichend
von der Steueranmeldung festgesetzt wird. Durch den Verzicht wird der Einspruch unzulässig.
(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im
Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann auf die Einlegung eines Einspruchs insoweit verzichtet werden.
Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen.
(2) Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Finanzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er
darf keine weiteren Erklärungen enthalten. Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht,
so gilt § 110 Abs. 3 sinngemäß.
Zweiter Abschnitt
Verfahrensvorschriften
§ 355  Einspruchsfrist
(1) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts
einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der
Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach
Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.
(2) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 ist unbefristet.
§ 356  Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs
nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die
einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines
Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist
infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein
Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.
§ 357  Einlegung des Einspruchs
(1) Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem
Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Einlegung durch Telegramm ist zulässig. Unrichtige
Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.
(2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein
Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur
Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. Ein Einspruch, der sich gegen einen
Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde
erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. Die schriftliche Anbringung bei
einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden
übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.
(3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll
angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner
sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.
§ 358  Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig,
insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so
ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
§ 359  Beteiligte

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 126 von 141 – Beteiligte am Verfahren sind:
1.   wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer),  2.   wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist. 
§ 360  Hinzuziehung zum Verfahren
(1) Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag
andere hinzuziehen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt
werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der
Hinzuziehung ist derjenige zu hören, der den Einspruch eingelegt hat.
(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb
hinzugezogen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.
(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber
nur einheitlich ergehen kann, so sind sie hinzuzuziehen. Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 352 nicht
befugt sind, Einspruch einzulegen.
(4) Wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist, kann dieselben Rechte geltend machen, wie derjenige, der den
Einspruch eingelegt hat.
(5) Kommt nach Absatz 3 die Hinzuziehung von mehr als 50 Personen in Betracht, kann die Finanzbehörde
anordnen, dass nur solche Personen hinzugezogen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen.
Von einer Einzelbekanntgabe der Anordnung kann abgesehen werden, wenn die Anordnung im Bundesanzeiger
bekannt gemacht und außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht wird, die in dem Bereich verbreitet sind,
in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Frist muss mindestens drei Monate seit
Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an
welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt
§ 110 entsprechend. Die Finanzbehörde soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße
betroffen werden, auch ohne Antrag hinzuziehen.
§ 361  Aussetzung der Vollziehung
(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des
Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei
Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder
teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung
für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur
Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die
Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf
die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende
Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung
oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von
einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines
Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei
der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des
Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung
wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt
erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie
es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs.
1 Satz 2 gilt sinngemäß.
(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der
Finanzgerichtsordnung angerufen werden.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 127 von 141 – § 362  Rücknahme des Einspruchs
(1) Der Einspruch kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückgenommen werden. §
357 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im
Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann der Einspruch hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 354
Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Rücknahme hat den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge. Wird nachträglich die Unwirksamkeit
der Rücknahme geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3 sinngemäß.
§ 363  Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
(1) Hängt die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
ab, das den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer
Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann die Finanzbehörde die Entscheidung bis zur Erledigung des anderen
Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde aussetzen.
(2) Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das
aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder
wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder
einem obersten Bundesgericht anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren
insoweit; dies gilt nicht, soweit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 die Steuer vorläufig festgesetzt wurde.
Mit Zustimmung der obersten Finanzbehörde kann durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung
für bestimmte Gruppen gleichgelagerter Fälle angeordnet werden, dass Einspruchsverfahren insoweit auch in
anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen ruhen. Das Einspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn
der Einspruchsführer dies beantragt oder die Finanzbehörde dies dem Einspruchsführer mitteilt.
(3) Wird ein Antrag auf Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens abgelehnt oder die Aussetzung oder das Ruhen
des Verfahrens widerrufen, kann die Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder des Widerrufs nur durch Klage gegen
die Einspruchsentscheidung geltend gemacht werden.
§ 364  Mitteilung der Besteuerungsunterlagen
Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn
die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen.
§ 364a  Erörterung des Sach- und Rechtsstands
(1) Auf Antrag eines Einspruchsführers soll die Finanzbehörde vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den
Sach- und Rechtsstand erörtern. Weitere Beteiligte können hierzu geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies
für sachdienlich hält. Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag eines Einspruchsführers diesen und weitere
Beteiligte zu einer Erörterung laden.
(2) Von einer Erörterung mit mehr als zehn Beteiligten kann die Finanzbehörde absehen. Bestellen die Beteiligten
innerhalb einer von der Finanzbehörde bestimmten angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter, soll der
Sach- und Rechtsstand mit diesem erörtert werden.
(3) Die Beteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Sie können auch persönlich zur
Erörterung geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält.
(4) Das Erscheinen kann nicht nach § 328 erzwungen werden.
§ 364b  Fristsetzung
(1) Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen
1.   zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt,  2.   zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte,  3.   zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist. 

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 128 von 141 – (2) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden,
sind nicht zu berücksichtigen. § 367 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Bei Überschreitung der Frist gilt § 110
entsprechend.
(3) Der Einspruchsführer ist mit der Fristsetzung über die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren.
§ 365  Anwendung von Verfahrensvorschriften
(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des
angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.
(2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren
Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.
(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand
des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
1.   ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder  2.   ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt. 
Fußnote
(+++ § 365 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 18 Abs. 4 AOEG 1977 +++)
§ 366  Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung
Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen und den Beteiligten bekannt zu geben.
§ 367  Entscheidung über den Einspruch
(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch
Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so
entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen.
Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die
Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit
gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die
Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.
(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in
dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.
(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, vom
Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen
nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch
Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung
ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten
des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des
Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der
Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs.
1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1
zurückgewiesen wurde.
(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift
für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch.
Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.
Fußnote
(+++ § 367 Abs. 2b: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 18a Abs. 12 AOEG 1977 +++)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 129 von 141 – § 368   
(weggefallen)
Achter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften,
Straf- und Bußgeldverfahren
Erster Abschnitt
Strafvorschriften
§ 369  Steuerstraftaten
(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:
1.   Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,  2.   der Bannbruch,  3.   die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,  4.   die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat. 
(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der
Steuergesetze nichts anderes bestimmen.
§ 370  Steuerhinterziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.   den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder
unvollständige Angaben macht,  2.   die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder  3.   pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt  und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.   in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,  2.   seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,  3.   die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,  4.   unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht
gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, oder  5.   als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat,
Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile
erlangt. 
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt
werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird
oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile
sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt
oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die
sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte
beansprucht werden können.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 130 von 141 – (5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr
verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der
Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn
sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom
16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG
(ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des
Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
§ 370a  (weggefallen)

§ 371  Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang
die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben
nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
1.   bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung
oder Nachholung
a)   dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist oder  b)   dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben
worden ist oder  c)   ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder
einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder    2.   eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil
bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen
musste oder  3.   die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte
Steuervorteil einen Betrag von 50 000 Euro je Tat übersteigt. 
(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten
Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm
bestimmten angemessenen Frist entrichtet.
(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die
in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat,
strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder
Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so
gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 372  Bannbruch
(1) Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt.
(2) Der Täter wird nach § 370 Absatz 1, 2 bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als
Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist.
§ 373  Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 131 von 141 – (1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen
gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1.   eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein
anderer Beteiligter eine Schusswaffe bei sich führt,  2.   eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein
anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines
anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder  3.   als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Einfuhr- oder
Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, eine solche Tat begeht. 
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 374  Steuerhehlerei
(1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne
des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 begangen
worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder
einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von
Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In
minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 375  Nebenfolgen
(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen
1.   Steuerhinterziehung,  2.   Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373,  3.   Steuerhehlerei oder  4.   Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,  kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen
zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs).
(2) Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen
worden, so können
1.   die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder
Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes, der Bannbruch oder die
Steuerhehlerei bezieht, und  2.   die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind,  eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
§ 376  Verfolgungsverjährung
(1) In den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die
Verjährungsfrist zehn Jahre.
(2) Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten
die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 132 von 141 – Zweiter Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 377  Steuerordnungswidrigkeiten
(1) Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungswidrigkeiten) sind Zuwiderhandlungen, die nach den
Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können.
(2) Für Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten, soweit die Bußgeldvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.
§ 378  Leichtfertige Steuerverkürzung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines
Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt
entsprechend.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben
berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder
seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. §
371 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 379  Steuergefährdung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.   Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind,  2.   Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt oder  3.   nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in
tatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen lässt  und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Satz 1 Nr. 1
gilt auch dann, wenn Einfuhr- und Ausfuhrabgaben verkürzt werden können, die von einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Staat zustehen, der für Waren aus den
Europäischen Gemeinschaften auf Grund eines Assoziations- oder Präferenzabkommens eine Vorzugsbehandlung
gewährt; § 370 Abs. 7 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern bezieht, die von
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.   der Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,  1a.   entgegen § 144 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt,  2.   die Pflicht zur Kontenwahrheit nach § 154 Abs. 1 verletzt. 
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Auflage nach § 120 Abs. 2 Nr. 4 zuwiderhandelt,
die einem Verwaltungsakt für Zwecke der besonderen Steueraufsicht (§§ 209 bis 217) beigefügt worden ist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die
Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
§ 380  Gefährdung der Abzugsteuern
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Verpflichtung, Steuerabzugsbeträge
einzubehalten und abzuführen, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden, wenn
die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 133 von 141 – § 381  Verbrauchsteuergefährdung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder der
dazu erlassenen Rechtsverordnungen
1.   über die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung auferlegten Pflichten,  2.   über Verpackung und Kennzeichnung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse oder Waren, die solche
Erzeugnisse enthalten, oder über Verkehrs- oder Verwendungsbeschränkungen für solche Erzeugnisse oder
Waren oder  3.   über den Verbrauch unversteuerter Waren in den Freihäfen  zuwiderhandelt, soweit die Verbrauchsteuergesetze oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die
Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
Fußnote
(+++ § 381 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 20 AOEG 1977 +++)
§ 382  Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen
vorsätzlich oder fahrlässig Zollvorschriften, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder den Verordnungen
des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, die
1.   für die zollamtliche Erfassung des Warenverkehrs über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen
Gemeinschaft sowie über die Freizonengrenzen,  2.   für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren und dessen Durchführung oder für die Erlangung einer
sonstigen zollrechtlichen Bestimmung von Waren,  3.   für die Freizonen, den grenznahen Raum sowie die darüber hinaus der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete  gelten, soweit die Zollvorschriften, die dazu oder die auf Grund von Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit die Zollvorschriften und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen für
Verbrauchsteuern sinngemäß gelten.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die
Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnungen die Tatbestände der Verordnungen
des Rates der Europäischen Union oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die nach den
Absätzen 1 bis 3 als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden können, bezeichnen, soweit dies
zur Durchführung dieser Rechtsvorschriften erforderlich ist und die Tatbestände Pflichten zur Gestellung,
Vorführung, Lagerung oder Behandlung von Waren, zur Abgabe von Erklärungen oder Anzeigen, zur Aufnahme
von Niederschriften sowie zur Ausfüllung oder Vorlage von Zolldokumenten oder zur Aufnahme von Vermerken in
solchen Dokumenten betreffen.
Fußnote
(+++ § 382 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 20 AOEG 1977 +++)
§ 383  Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 46 Abs. 4 Satz 1 Erstattungs- oder Vergütungsansprüche erwirbt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 383a  Zweckwidrige Verwendung des Identifikationsmerkmals nach § 139a

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 134 von 141 – (1) Ordnungswidrig handelt, wer als nicht öffentliche Stelle vorsätzlich oder leichtfertig entgegen §
139b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und § 139c Abs. 2 Satz 2 die Identifikationsnummer nach § 139b oder die
Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c Abs. 3 für andere als die zugelassenen Zwecke erhebt oder
verwendet, oder entgegen § 139b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 seine Dateien nach der Identifikationsnummer für andere
als die zugelassenen Zwecke ordnet oder für den Zugriff erschließt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 384  Verfolgungsverjährung
Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378 bis 380 verjährt in fünf Jahren.
Dritter Abschnitt
Strafverfahren
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 385  Geltung von Verfahrensvorschriften
(1) Für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten, soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes
bestimmen, die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung, das
Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz.
(2) Die für Steuerstraftaten geltenden Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme des § 386 Abs. 2
sowie der §§ 399 bis 401, sind bei dem Verdacht einer Straftat, die unter Vorspiegelung eines steuerlich
erheblichen Sachverhalts gegenüber der Finanzbehörde oder einer anderen Behörde auf die Erlangung von
Vermögensvorteilen gerichtet ist und kein Steuerstrafgesetz verletzt, entsprechend anzuwenden.
§ 386  Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
(1) Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt. Finanzbehörde im
Sinne dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die
Familienkasse.
(2) Die Finanzbehörde führt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Abs. 1 und der §§ 400, 401
selbständig durch, wenn die Tat
1.   ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder  2.   zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche
Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. 
(3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein
Unterbringungsbefehl erlassen ist.
(4) Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft
kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. In beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit
der Finanzbehörde die Strafsache wieder an die Finanzbehörde abgeben.
§ 387  Sachlich zuständige Finanzbehörde
(1) Sachlich zuständig ist die Finanzbehörde, welche die betroffene Steuer verwaltet.
(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung einer Finanzbehörde für den Bereich mehrerer
Finanzbehörden übertragen werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse,
den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die
Rechtsverordnung erlässt, soweit die Finanzbehörde eine Landesbehörde ist, die Landesregierung, im Übrigen
das Bundesministerium der Finanzen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht
der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung
zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 135 von 141 – § 388  Örtlich zuständige Finanzbehörde
(1) Örtlich zuständig ist die Finanzbehörde,
1.   in deren Bezirk die Steuerstraftat begangen oder entdeckt worden ist,  2.   die zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens für die Abgabenangelegenheiten zuständig ist oder  3.   in deren Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz hat. 
(2) Ändert sich der Wohnsitz des Beschuldigten nach Einleitung des Strafverfahrens, so ist auch die
Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt. Entsprechendes gilt, wenn sich die
Zuständigkeit der Finanzbehörde für die Abgabenangelegenheit ändert.
(3) Hat der Beschuldigte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die
Zuständigkeit auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt.
§ 389  Zusammenhängende Strafsachen
Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden
gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. § 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
§ 390  Mehrfache Zuständigkeit
(1) Sind nach den §§ 387 bis 389 mehrere Finanzbehörden zuständig, so gebührt der Vorzug der Finanzbehörde,
die wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat.
(2) Auf Ersuchen dieser Finanzbehörde hat eine andere zuständige Finanzbehörde die Strafsache zu übernehmen,
wenn dies für die Ermittlungen sachdienlich erscheint. In Zweifelsfällen entscheidet die Behörde, der die ersuchte
Finanzbehörde untersteht.
§ 391  Zuständiges Gericht
(1) Ist das Amtsgericht sachlich zuständig, so ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das
Landgericht seinen Sitz hat. Im vorbereitenden Verfahren gilt dies, unbeschadet einer weitergehenden Regelung
nach § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, nur für die Zustimmung des Gerichts nach § 153 Abs. 1 und §
153a Abs. 1 der Strafprozessordnung.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 regeln,
soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden
oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltung übertragen.
(3) Strafsachen wegen Steuerstraftaten sollen beim Amtsgericht einer bestimmten Abteilung zugewiesen
werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Verfahren nicht nur Steuerstraftaten zum Gegenstand hat; sie
gelten jedoch nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt, und nicht
für Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen.
§ 392  Verteidigung
(1) Abweichend von § 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung können auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte,
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das
Strafverfahren selbständig durchführt; im Übrigen können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem
Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes
mit Befähigung zum Richteramt führen.
(2) § 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
§ 393  Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren
(1) Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren
und im Strafverfahren richten sich nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Im

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 136 von 141 –
Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel (§ 328) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig,
wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder
Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das
Strafverfahren eingeleitet worden ist. Der Steuerpflichtige ist hierüber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht.
(2) Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen oder
Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder
in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dürfen
diese Kenntnisse gegen ihn nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist. Dies
gilt nicht für Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5) besteht.
(3) Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft rechtmäßig im Rahmen strafrechtlicher
Ermittlungen gewonnen hat, dürfen im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dies gilt auch für
Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanzbehörde diese
rechtmäßig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit nach den Vorschriften
der Strafprozessordnung Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf.
§ 394  Übergang des Eigentums
Hat ein Unbekannter, der bei einer Steuerstraftat auf frischer Tat betroffen wurde, aber entkommen ist, Sachen
zurückgelassen und sind diese Sachen beschlagnahmt oder sonst sichergestellt worden, weil sie eingezogen
werden können, so gehen sie nach Ablauf eines Jahres in das Eigentum des Staates über, wenn der Eigentümer
der Sachen unbekannt ist und die Finanzbehörde durch eine öffentliche Bekanntmachung auf den drohenden
Verlust des Eigentums hingewiesen hat. § 10 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass anstelle einer Benachrichtigung der Hinweis nach Satz 1 bekannt gemacht oder
veröffentlicht wird. Die Frist beginnt mit dem Aushang der Bekanntmachung.
§ 395  Akteneinsicht der Finanzbehörde
Die Finanzbehörde ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Fall der Erhebung der Anklage
vorzulegen wären, einzusehen sowie beschlagnahmte oder sonst sichergestellte Gegenstände zu besichtigen.
Die Akten werden der Finanzbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.
§ 396  Aussetzung des Verfahrens
(1) Hängt die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung davon ab, ob ein Steueranspruch besteht, ob Steuern
verkürzt oder ob nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt sind, so kann das Strafverfahren ausgesetzt werden,
bis das Besteuerungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
(2) Über die Aussetzung entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, im Verfahren nach
Erhebung der öffentlichen Klage das Gericht, das mit der Sache befasst ist.
(3) Während der Aussetzung des Verfahrens ruht die Verjährung.
2. Unterabschnitt
Ermittlungsverfahren
I.
Allgemeines
§ 397  Einleitung des Strafverfahrens
(1) Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, eine ihrer
Ermittlungspersonen oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden
wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.
(2) Die Maßnahme ist unter Angabe des Zeitpunkts unverzüglich in den Akten zu vermerken.
(3) Die Einleitung des Strafverfahrens ist dem Beschuldigten spätestens mitzuteilen, wenn er dazu aufgefordert
wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen, derer er
verdächtig ist.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 137 von 141 – § 398  Einstellung wegen Geringfügigkeit
Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Steuerhinterziehung, bei der nur eine geringwertige
Steuerverkürzung eingetreten ist oder nur geringwertige Steuervorteile erlangt sind, auch ohne Zustimmung
des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts absehen, wenn die Schuld des Täters als gering
anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Dies gilt für das Verfahren wegen
einer Steuerhehlerei nach § 374 und einer Begünstigung einer Person, die eine der in § 375 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
genannten Taten begangen hat, entsprechend.
§ 398a  Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
In Fällen, in denen Straffreiheit nur deswegen nicht eintritt, weil der Hinterziehungsbetrag 50 000 Euro übersteigt
(§ 371 Absatz 2 Nummer 3), wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der Täter innerhalb
einer ihm bestimmten angemessenen Frist
1.   die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und  2.   einen Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt. 
II.
Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
§ 399  Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
(1) Führt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren auf Grund des § 386 Abs. 2 selbständig durch, so nimmt sie
die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen.
(2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs. 2 die Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden
übertragen, so bleiben das Recht und die Pflicht dieser Finanzbehörden unberührt, bei dem Verdacht einer
Steuerstraftat den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die
Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie können Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen,
Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden
Vorschriften der Strafprozessordnung anordnen.
§ 400  Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde
beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren
geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.
§ 401  Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung oder den Verfall selbständig anzuordnen oder eine
Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 440, 442
Abs. 1, § 444 Abs. 3 der Strafprozessordnung).
III.
Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
§ 402  Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
(1) Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren durch, so hat die sonst zuständige Finanzbehörde
dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung sowie die
Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2.
(2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs. 2 die Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden
übertragen, so gilt Absatz 1 für jede dieser Finanzbehörden.
§ 403  Beteiligung der Finanzbehörde

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 138 von 141 – (1) Führt die Staatsanwaltschaft oder die Polizei Ermittlungen durch, die Steuerstraftaten betreffen, so ist die
sonst zuständige Finanzbehörde befugt, daran teilzunehmen. Ort und Zeit der Ermittlungshandlungen sollen ihr
rechtzeitig mitgeteilt werden. Dem Vertreter der Finanzbehörde ist zu gestatten, Fragen an Beschuldigte, Zeugen
und Sachverständige zu stellen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für solche richterlichen Verhandlungen, bei denen auch der Staatsanwaltschaft die
Anwesenheit gestattet ist.
(3) Der sonst zuständigen Finanzbehörde sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
mitzuteilen.
(4) Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die sonst zuständige Finanzbehörde zu
hören.
IV.
Steuer- und Zollfahndung
§ 404  Steuer- und Zollfahndung
Die Zollfahndungsämter und die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden
sowie ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die
Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die in Satz 1
bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2 sowie die Befugnis zur Durchsicht der
Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen (§ 110 Abs. 1 der Strafprozessordnung); ihre Beamten sind
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
V.
Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
§ 405  Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie
eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Dies gilt auch in
den Fällen des § 404.
3. Unterabschnitt
Gerichtliches Verfahren
§ 406  Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen
Verfahren
(1) Hat die Finanzbehörde den Erlass eines Strafbefehls beantragt, so nimmt sie die Rechte und Pflichten der
Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht nach § 408 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung Hauptverhandlung
anberaumt oder Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben wird.
(2) Hat die Finanzbehörde den Antrag gestellt, die Einziehung oder den Verfall selbständig anzuordnen oder eine
Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§ 401), so
nimmt sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht mündliche Verhandlung beantragt
oder vom Gericht angeordnet wird.
§ 407  Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen
(1) Das Gericht gibt der Finanzbehörde Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt
für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen.
Der Termin zur Hauptverhandlung und der Termin zur Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten
Richter (§§ 223, 233 der Strafprozessordnung) werden der Finanzbehörde mitgeteilt. Ihr Vertreter erhält in
der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ihm ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und
Sachverständige zu richten.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 139 von 141 – (2) Das Urteil und andere das Verfahren abschließende Entscheidungen sind der Finanzbehörde mitzuteilen.
4. Unterabschnitt
Kosten des Verfahrens
§ 408  Kosten des Verfahrens
Notwendige Auslagen eines Beteiligten im Sinne des § 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung sind im
Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters,
Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers. Sind Gebühren und Auslagen
gesetzlich nicht geregelt, so können sie bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines
Rechtsanwalts erstattet werden.
Vierter Abschnitt
Bußgeldverfahren
§ 409  Zuständige Verwaltungsbehörde
Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach § 387 Abs. 1 sachlich zuständige Finanzbehörde. § 387 Abs. 2 gilt
entsprechend.
§ 410  Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten entsprechend:
1.   die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der Finanzbehörde,  2.   § 391 über die Zuständigkeit des Gerichts,  3.   § 392 über die Verteidigung,  4.   § 393 über das Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren,  5.   § 396 über die Aussetzung des Verfahrens,  6.   § 397 über die Einleitung des Strafverfahrens,  7.   § 399 Abs. 2 über die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde,  8.   die §§ 402, 403 Abs. 1, 3 und 4 über die Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft,  9.   § 404 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz über die Steuer- und Zollfahndung,  10.   § 405 über die Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen,  11.   § 407 über die Beteiligung der Finanzbehörde und  12.   § 408 über die Kosten des Verfahrens. 
(2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhängt (§
42 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den Fällen des § 400 beantragen, den
Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.
§ 411  Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte,
Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer
Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
Buchprüfer wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die er in Ausübung seines Berufs bei der Beratung in
Steuersachen begangen hat, ein Bußgeldbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen
Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung
von Bedeutung sind.
§ 412  Zustellung, Vollstreckung, Kosten

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 140 von 141 – (1) Für das Zustellungsverfahren gelten abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes auch dann, wenn eine
Landesfinanzbehörde den Bescheid erlassen hat. § 51 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.
(2) Für die Vollstreckung von Bescheiden der Finanzbehörden in Bußgeldverfahren gelten abweichend von §
90 Abs. 1 und 4, § 108 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Sechsten Teils
dieses Gesetzes. Die übrigen Vorschriften des Neunten Abschnitts des Zweiten Teils des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
(3) Für die Kosten des Bußgeldverfahrens gilt § 107 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
auch dann, wenn eine Landesfinanzbehörde den Bußgeldbescheid erlassen hat; an Stelle des § 19 des
Verwaltungskostengesetzes gelten § 227 Abs. 1 und § 261 dieses Gesetzes.
Neunter Teil
Schlussvorschriften
§ 413  Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes),
des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes
eingeschränkt.
§ 414   
(gegenstandslos)
§ 415   
(Inkrafttreten)
Anlage 1  (zu § 60)
Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und
Kapitalgesellschaften
(nur aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen)
§ 1
 Der – Die – … (Körperschaft) mit Sitz in … verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige –
kirchliche – Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
 Zweck der Körperschaft ist … (z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Jugend- und Altenhilfe,
Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege, Umweltschutz, des öffentlichen
Gesundheitswesens, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen).
 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch … (z. B. Durchführung wissenschaftlicher
Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule,
einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges,
Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes, Unterhaltung
eines Altenheimes, eines Erholungsheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen).
 
 
§ 2
 Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
 

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 141 von 141 –
§ 3
 Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
 
 
§ 4
 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 
§ 5
 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
der Körperschaft
1.   an – den – die – das – … (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen
steuerbegünstigten Körperschaft), – der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.     oder  2.   an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für … (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z.
B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung
von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen … bedürftig sind, Unterhaltung des
Gotteshauses in …). 
Weitere Hinweise
 Bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei den von
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei
geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen) ist folgende Bestimmung aufzunehmen:
§ 3 Abs. 2:
„Der – die – das … erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke nicht mehr als – seine – ihre – eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner – ihrer –
geleisteten Sacheinlagen zurück. “
Bei Stiftungen ist diese Bestimmung nur erforderlich, wenn die Satzung dem Stifter einen Anspruch auf
Rückgewähr von Vermögen einräumt. Fehlt die Regelung, wird das eingebrachte Vermögen wie das übrige
Vermögen behandelt.
Bei Kapitalgesellschaften sind folgende ergänzende Bestimmungen in die Satzung aufzunehmen:
1.   § 3 Abs. 1 Satz 2:
„Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der
Körperschaft erhalten. “  2.   § 3 Abs. 2:
„Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten
Sacheinlagen zurück. “  3.   § 5:
„Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der
Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von
den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, …“.  § 3 Abs. 2 und der Satzteil „soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert
der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt,“ in § 5 sind nur erforderlich, wenn die Satzung
einen Anspruch auf Rückgewähr von Vermögen einräumt.