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Document Information:
- Year: 2004
- Country: Germany
- Language: German
- Document Type: Domestic Law or Regulation
- Topic:
Bekanntmachung
der Neufassung des Saarländischen Stiftungsgesetzes
Vom 09. August 2004
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Stiftungs-
gesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1554) wird nachstehend der Wortlaut des
Saarländischen Stiftungsgesetzes in der se it dem 30. Juli 2004 geltenden Fassung
bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt
1. das am 1. Januar 1985 in Kraft getretene Gesetz vom 11. Juli 1984 (Amtsbl. S.
889),
2. die am 1. Januar 1994 in Kraft getretene in der Anlage zum 4. Rechtsbereini-
gungsgesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509) zu Nr. 746 bezeichnete Ände-
rung.
3. den am 30. Juli 2004 in Kraft getret enen Artikel 1 des eingangs genannten Ände-
rungsgesetzes.
Saarbrücken, den 09. August 2004
Die Ministerin für Inneres und Sport
_____________________________
(Kramp-Karrenbauer)
______________________________________________________ ______________
Saarländisches Stiftungsgesetz
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stift ungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz
im Saarland haben.
§ 2
Stiftungsbehörde
Stiftungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Inneres und Sport.
§ 3
Anerkennung
Zuständig für die Anerkennung der Rechtsf ähigkeit einer Stiftung des bürgerlichen
Rechts nach § 80 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Stiftungsbehörde.
§ 4
(weggefallen)
§ 5
Stiftungsverwaltung
(1) Die Stiftungsorgane haben gemäß dem Sti fterwillen für die Erfüllung des Stiftungs-
zweckes zu sorgen. Sie sind zur or dnungsgemäßen und wirtschaftlichen Verwaltung
der Stiftung verpflichtet. Für jedes Jahr ist nach den Grundsätzen einer ordnungsge-
mäßen Buchführung eine Jahresrechnung aufzustellen.
(2) Den Mitgliedern der St iftungsorgane kann Anspruch auf Ersatz angemessener
Auslagen gewährt werden. Bei entgeltlicher Tätigkeit von Organmitgliedern sind Art
und Umfang der Leistungen und Vergütungen vo r Aufnahme der Tätigkeit schriftlich
zu regeln. Die Haftung der Mitglieder der Stiftungsorgane gegenüber der Stiftung kann
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden.
§ 6
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Die Stif-
tungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Stifterwille anders nicht zu ver-
wirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist. Das
Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.
(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens un d Zuwendungen an die Stiftung sind aus-
schließlich für den Stiftungszweck und zur Deckung der Verwaltungskosten der Stif-
tung sowie zur Bildung angemessener Rü cklagen zu verwenden. Sie können dem
Stiftungsvermögen zugeführt werden, wenn es in der Satzung vorgesehen oder im
Einzelfalle notwendig ist, um die Ertragskraft des Vermögens auch in Zukunft sicher-
zustellen. Zuwendungen mü ssen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, wenn
Zuwendende es bestimmen (Zustiftung).
§ 7
Satzungsänderung, Zusammenschluss und Auflösung durch Stiftungsorgane
(1) Satzungsänderungen, der Zusammenschluss mit anderen Stiftungen oder die Auf-
lösung der Stiftung sind zulä ssig, wenn die Satzung dies vo rsieht oder eine wesentli-
che Änderung der Verhältnisse dies er fordert. Satzungsänderungen, die den Stif-
tungszweck nicht berühren, sind außerdem zulässig, wenn sie die ursprüngliche Ges-
taltung der Stiftung nicht wesentlich ändern.
(2) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 ist der Stifterwille zu berücksichtigen. Stifterinnen
und Stifter können sich in der Satzung das Recht vorbehalten, zu Lebzeiten Maßnah-
men nach Absatz 1 von ihrer Zustimmung abhäng ig zu machen. In Rechte derer, die
durch die Stiftung bedacht sind, darf nicht eingegriffen werden.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 werden durch das zuständige Stiftungsorgan getrof-
fen. Die Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
(4) Mit der Genehmigung des Zusammenschlusses wird die neue Stiftung rechtsfähig.
In diesem Zeitpunkt geht das Vermögen der zusammengeschlossenen Stiftungen auf
die neue Stiftung über.
§ 8
Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung durch die Stiftungsbehör
de
Sofern die Stiftung innerhal b einer ihr von der Stiftungsbehörde gesetzten angemes-
senen Frist eine Maßnahme nach § 7 nicht vo rnimmt, ergreift die Stiftungsbehörde die
im § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehenen Maßnahmen. Unter den Vor-
aussetzungen des § 87 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch kann die Stiftungsbehörde
mehrere Stiftungen zusammenle gen. Sie gibt dieser neuen Stiftung eine Satzung. § 7
Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.
§ 9
(weggefallen)
§ 10
Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftungsbehörde übt die Aufsicht darüber aus, dass die Stiftung in Überein-
stimmung mit Gesetz und Stiftungssatzung ve rwaltet wird. Dabei stehen ihr die in den
§§ 11 bis 16 genannten Maßnahmen zur Verfügung.
(2) Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Ent schlusskraft und Verantwor-
tungsfreudigkeit der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden.
(3) Bei Stiftungen, die überwiegend private Zwecke verfolgen, insbesondere bei Fami-
lienstiftungen, beschränkt sich die Aufsicht auf Maßnahmen nach §
15 dieses Geset-
zes und § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Insoweit sind die Stiftungsorgane zur
Auskunft und Vorlage von Unterlagen an die Stiftungsbehörde verpflichtet.
§ 11
Unterrichtung und Prüfung
(1) Die Stiftungsbehörde kann sich über einzelne Angelegenheiten der Stiftung unter-
richten. Die Stiftungsorgane sind zur Ausk unft und Vorlage von Unterlagen verpflich-
tet.
(2) Die Stiftung hat der Stiftungsbehörde
1. die Zusammensetzung und jede Änderu ng der vertretungsberechtigten Organe
unverzüglich anzuzeigen und
2. innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jah- resrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung
des Stiftungszweckes vorzulegen.
Insbesondere sind im Rahm en dieser Rechnungslegung die Höhe des Stiftungsver-
mögens und der Zustiftungen sowie di e Höhe und Verwendung der Erträge und der
Zuwendungen zur Zweckverwirklichung auszuwe isen. Die Stiftungsbehörde kann zu-
lassen, dass Jahresrechnung und Bericht in größeren als jährlichen Zeitabständen
vorgelegt werden.
(3) Wird die Rechnungslegung nach Absatz 2 durch Wirtschaftsprüferinnen oder Wirt-
schaftsprüfer oder durch vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer geprüft, müssen
sich Prüfung und Vermerk über deren Ergebnis auch auf die Erhaltung des Stiftungs-
vermögens und die satzungsgemäße Verw endung der Stiftungsmittel beziehen. Die
Stiftungsbehörde sieht in di esen Fällen grundsätzlich v on einer eigenen Prüfung ab.
(4) Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Stiftungsbehörde die Verwal-
tung der Stiftung auf Kosten der Stiftung prüfen oder prüfen lassen.
§ 12
Beanstandung und Aufhebung
Die Stiftungsbehörde hat Maßnahmen der Stiftungsorgane zu beanstanden, wenn sie
gegen Gesetz oder Stiftungssatzung verstoß en. Sie kann verlangen, dass diese Maß-
nahmen innerhalb einer bestimmten Fris t aufgehoben oder rückgängig gemacht wer-
den.
§ 13
Anordnung und Ersatzvornahme
(1) Trifft ein Stiftungsorgan eine durch Gesetz oder Stiftungssatzung gebotene Maß-
nahme nicht, so kann die Stiftungsbehörde anordnen, dass die Maßnahme innerhalb
einer bestimmten Frist durchgeführt wird.
(2) Kommt das Stiftungsorgan einer Anordnung der Stiftungsbehörde innerhalb der
gesetzten Frist nicht nach, so kann die Stiftungsbehörde die Anordnung auf Kosten
der Stiftung selbst durchführen oder durch andere durchführen lassen.
§ 14
Abberufung und Bestellung von Mi tgliedern der Stiftungsorgane
(1) Die Stiftungsbehörde kann einem Mitglied eines Stiftungsorgans aus wichtigem
Grund, insbesondere wegen grober Pflichtv erletzung oder Unfähigkeit zu ordnungs-
gemäßer Geschäftsführung, di e Ausübung seiner Tätigkeit einstweilen untersagen
oder es abberufen.
(2) Die Stiftungsbehörde kann im Falle der Abberufung ein neues Mitglied bestellen,
sofern die Stiftung innerhalb einer ihr von der Stiftungsbehörde gesetzten angemes-
senen Frist kein neues Mitglied bestellt hat.
§ 15
Bestellung von Mitgliedern der Stiftungsorgane
Soweit einem Stiftungsorgan die erforder lichen Mitglieder fehlen und nicht nach § 29
Bürgerliches Gesetzbuch zu verfahren is t, kann die Stiftungsbehörde sie in dringen-
den Fällen bestellen. Die Bestellung ist auf die erforder liche Dauer zu befristen.
§ 16
Bestellung von Beauftragten
Wenn und solange es zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Stiftung erforderlich ist
und die Befugnisse der Stiftungsbehörde nach den §§ 11 bis 15 nicht ausreichen,
kann die Stiftungsbehörde Beau ftragte bestellen, die alle oder einzelne Aufgaben von
Stiftungsorganen auf Kosten der Stiftung wahrnehmen. Soweit die Aufgaben und Be-
fugnisse der Beauftragten reichen, ruhen die Befugnisse der Stiftungsorgane.
§ 17
Bekanntmachungen
Die Errichtung, das Erlöschen, die Änderun g des Namens oder Zweckes, die Sitzver-
legung sowie die Zusammenlegung von Sti ftungen werden durch die Stiftungsbehörde
im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.
§ 18
Stiftungsverzeichnis
(1) Die Stiftungsbehörde führt ein Verzeichni s der Stiftungen. Es enthält Angaben über
Name, Sitz, Zweck und Anschrift der Stiftung.
(2) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet. Auf Verlangen wird
über die Eintragungen im Stiftungsverzeichnis Auskunft erteilt. Die Eintragungen im
Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung der Richtigkeit.
§ 19
Kirchliche Stiftungen
(1) Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zwecken
vorrangig kirchlichen Aufgaben dienen und
1. von einer Kirche oder einer der Ki rche zuzuordnenden Einrichtung errichtet
sind oder
2. nach dem Willen des Stifters organisato risch mit einer Kirche oder einer der
Kirche zuzuordnenden Einrichtung verbunden sind und ihre Zwecke nur sinn-
voll in Verbindung mit diesen erfüllen können.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf kirchliche Stiftungen mit Maßgabe der
Absätze 3 bis 5 Anwendung.
(3) Die Anerkennung als kirc hliche Stiftung sowie die Genehmigung nach § 7 Abs. 3
und Maßnahmen nach § 8 können nur im Einvernehmen mit der zustä
ndigen Kirchen-
behörde erfolgen.
(4) Die kirchliche Behörde führt nach kirchlichem Recht die Stiftungsaufsicht, die an
die Stelle der staatlichen Stiftungsaufsicht nach den §§ 10 bi s 16 tritt. Sie ist zuständig
für die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2.
(5) Sind für den Fall des Erlöschens einer Stiftung in der Satzung keine Anfallberech-
tigten bestimmt, so fällt das Vermögen der Kirche zu, mit der die Stiftung verbunden
war. Diese hat das Vermögen der Stiftung zu einem dem Stiftungszweck möglichst
nahe kommenden Zweck zu verwenden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Stiftungen von Religionsgemeinschaf-
ten, sofern sie Körperschaft en öffentlichen Rechts sind.
§ 20
Kommunale Stiftungen
(1) Kommunale Stiftungen sind solche, die von kommunalen Körperschaften verwaltet
werden; die Stiftungszwecke müssen im Aufgabenbereich dieser Körperschaften lie-
gen und dürfen nicht wesentlich über der en räumlichen Umkreis hinauswirken.
(2) Nach Anhörung der kommunalen Körpersc haft erkennt die Stiftungsbehörde die
Stiftung als rechtsfähige kommunale Stiftung an. Für die Verwaltung der kommunalen
Stiftung gelten an Stelle der §§ 5 und 6 die Vorschriften über die Vermögensverwal-
tung nach dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz. An die Stelle der Stiftungsaufsicht
nach den §§ 10 bis 16 tritt die Kommunalaufsicht.
(3) Mit dem Erlöschen einer kommunalen St iftung fällt das Vermögen an die kommu-
nale Körperschaft, sofern in der Satzung nich ts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften
über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft sind entsprechend
anzuwenden. Die Körperschaft hat das Ve rmögen der Stiftung zu einem dem Stif-
tungszweck möglichst nahe kommenden Zweck zu verwenden.
§ 21
(weggefallen)
§ 22
Übergang von Zuständigkeiten
Die in diesem Gesetz geregelten Zuständigkeiten gehen sonstigen Zuständigkeitsre-
gelungen vor.
§ 23
(weggefallen)
§ 24
(In-Kraft-Treten)