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Document Information:
- Year: 2004
- Country: Germany
- Language: German
- Document Type: Domestic Law or Regulation
- Topic:
Niedersachsen
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Pfad > Home > Themen > Allgemeine Angelegenheiten des Inneren > Stiftungsrecht
Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)
vom 24. Juli 1968 (Nds. GVBl. S. 119),
geändert durch
Gesetz vom 20. Dezember 1985 (Nds.GVBl. S. 609),
Gesetz vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394) und
Gesetz vom 23. November 2004 (Nds. GVBl. S. 514)
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerl
ichen Rechts, die ihren Sitz
im Lande Niedersachsen haben.
§ 2
Auslegungsgrundsatz
Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist der Stifterwille in erster Linie m
aßgebend.
§ 3
Stiftungsbehörde
Stiftungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das für Inneres zust
ändige Ministerium.
§ 4
Anerkennung
Die Stiftungsbehörde ist für die Anerkennung nach § 80 des Bü
rgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) und für Maßnahmen nach § 83 Satz 2 BGB, auch in Verbind
ung mit § 81 Abs. 1
Satz 4 BGB, zuständig.
§ 5
gestrichen
§ 6
Verwaltung der Stiftung
(1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu
erhalten. Die
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Niedersachsen
Stiftungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Stifterwille ander
s nicht zu
verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewä
hrleistet ist. Das
Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.
(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens sind ausschließlich fü
r den Stiftungszweck zu
verwenden. Sie dürfen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, w
enn es die Satzung
vorsieht oder wenn es zum Ausgleich von Vermögensverlusten erforderli
ch ist.
Zuwendungen an die Stiftung sind für den Stiftungszweck zu verwenden,
soweit sie nicht
ausdrücklich dem Stiftungsvermögen zugeführt werden sollen.
(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur ordnungsmäßigen
Verwaltung der Stiftung
verpflichtet. Organmitglieder, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen,
sind der Stiftung zum
Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Haftung wegen
grober
Fahrlässigkeit kann nicht ausgeschlossen werden.
(4) Die Verwaltungskosten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken
. Die Mitglieder der
Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Bei ent
geltlicher
Tätigkeit von Organmitgliedern sind Art und Umfang der Dienstleistung
en und der
Vergütung vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu regeln. Ist ei
ne Behörde
Stiftungsorgan, so hat die Stiftung im Zweifel nur die Auslagen zu erset
zen.
§ 7
Satzungsänderung, Zusammenlegung und Aufhebung durch Stiftungsorgane
oder
Dritte
(1) Wenn die Satzung dies vorsieht oder wenn sich die Verhältnisse
seit der Errichtung
der Stiftung wesentlich geändert haben, kann die Satzung geändert
oder die Stiftung mit
einer anderen Stiftung zusammengelegt oder aufgehoben werden.
Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind a
ußerdem zulässig,
wenn sie die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich v
erändern oder die
Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
(2) Bei Maßnahmen nach Absatz l ist der erkennbare oder mutmaßli
che Wille der Stifterin
oder des Stifters zu berücksichtigen. Zu Lebzeiten der Stifterin oder
des Stifters ist deren
oder dessen Zustimmung erforderlich. In Rechte derer, die durch die Stif
tung bedacht
sind, darf nicht eingegriffen werden.
(3) Maßnahmen nach Absatz l werden von den zur Verwaltung der Stift
ung berufenen
Organen getroffen. Die Satzung kann andere Stiftungsorgane oder Dritte h
ierzu
ermächtigen. Die Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Stiftun
gsbehörde. Mit der
Genehmigung der Zusammenlegung wird die neue Stiftung rechtsfähig.
(4) Eine Sitzverlegung in das Land Niedersachsen ist der Stiftungsbehö
rde anzuzeigen.
§ 8
Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung durch die Stiftungsbehö
rde
(1) Die Stiftungsbehörde trifft die in § 87 BGB vorgesehenen Ma
ßnahmen. Liegen die
Voraussetzungen des § 87 Abs. l BGB vor, so kann die Stiftungsbehö
rde die
Umwandlung auch in der Weise vornehmen, daß sie mehrere Stiftungen mi
t im
wesentlichen gleichartigen Zwecken zu einer neuen Stiftung zusammenlegt
und dieser
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Niedersachsen
Stiftung eine Satzung gibt. Mit der Zusammenlegung wird die neue Stiftun
g rechtsfähig.
(2) Vor Maßnahmen nach Absatz 1 ist zu Lebzeiten der Stifterin oder
des Stifters diese
oder dieser zu hören.
§ 9
Vermögensanfall
(1) Ist für den Fall des Erlöschens einer Stiftung in dem Stiftu
ngsgeschäft oder der
Satzung weder ein Anfallberechtigter bestimmt noch einem Stiftungsorgan
die
Bestimmung des Anfallberechtigten übertragen, so fällt das Vermö
gen
1. einer kommunalen Stiftung (§ 19 Abs. l) an die kommunale Körp
erschaft,
2. einer kirchlichen Stiftung (§ 20 Abs. l) an die aufsichtführe
nde Kirche,
3. aller anderen Stiftungen an das Land.
Auch in den Fällen der Nummern 1 und 2 gelten die Vorschriften übe
r eine dem Fiskus
als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechend.
(2) Alle Anfallberechtigten haben das Vermögen tunlichst in einer d
en Zwecken der
Stiftung entsprechenden Weise zu verwenden.
§ 10
Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftungsaufsicht des Landes stellt sicher, daß die Stiftun
gen im Einklang mit den
Gesetzen und der Stiftungssatzung verwaltet werden. Die Aufsicht soll so
gehandhabt
werden, daß Entschlußkraft und Verantwortungsfreudigkeit der Mitgl
ieder der
Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden.
(2) Bei Stiftungen, die unmittelbar nur private Zwecke verfolgen und n
icht von einer
Behörde verwaltet werden, beschränkt sich die Aufsicht auf Maßn
ahmen nach § 87 BGB
und die Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Stiftungsorgane.
(3) Die Stiftungsaufsicht wird von der Stiftungsbehörde geführt.
Bei einer Stiftung mit
örtlich begrenztem Wirkungsbereich kann die Stiftungsbehörde ihre
Befugnisse nach § 6
Abs. l Satz 2 und den §§ 10 bis 16 auf den Landkreis, die kreisfre
ie oder die große
selbständige Stadt oder die selbständige Gemeinde übertragen, i
n deren Bezirk die
Stiftung ihren Sitz hat.
§ 11
Unterrichtung und Prüfung
(1) Die Stiftungsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenh
eiten der Stiftung
unterrichten. Sie kann durch Beauftragte die Geschäftsräume und al
le Einrichtungen der
Stiftung besichtigen und prüfen, mündliche und schriftliche Berich
te,
Sitzungsniederschriften der Stiftungsorgane, Akten und sonstige Unterlag
en einfordern
oder einsehen.
(2) Der Vorstand hat der Stiftungsbehörde mitzuteilen, wer dem Vors
tand angehört und
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als besondere Vertreterin oder besonderer Vertreter bestellt worden ist.
Die
Stiftungsbehörde bescheinigt auf Verlangen, wer danach zur Vertretung
der Stiftung
berechtigt ist (Vertretungsbescheinigung).
(3) Der Vorstand hat der Stiftungsbehörde innerhalb von fünf Mon
aten nach Schluss des
Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersi
cht und einen Bericht
über die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Prüfung einzureichen
.
(4) Wird die Stiftung durch
1. eine Behörde,
2. einen Prüfungsverband,
3. die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands,
4. eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
5. eine vereidigte Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder
eine
Buchprüfungsgesellschaft
geprüft und erstreckt sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des
Stiftungsvermögens
und die satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel, so soll die
Stiftungsbehörde
von einer eigenen Prüfung absehen. Die Stiftungsbehörde kann die S
tiftung auf deren
Kosten durch eine in Satz 1 genannte Person oder Einrichtung prüfen l
assen.
§ 12
Beanstandung
Die Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der S
tiftungsorgane
beanstanden, wenn sie das Gesetz oder die Stiftungssatzung verletzen. Be
anstandete
Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Die Stiftungsbehörde k
ann verlangen, daß
bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
§ 13
Anordnung und Ersatzvornahme
(1) Trifft ein Stiftungsorgan eine durch Gesetz oder Stiftungssatzung
gebotene
Maßnahme nicht, so kann die Stiftungsbehörde anordnen, daß es
innerhalb einer
bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt.
(2) Kommt das Stiftungsorgan einer Anordnung der Stiftungsbehörde n
icht innerhalb der
Frist nach, so kann die Stiftungsbehörde die Anordnung auf Kosten der
Stiftung selbst
durchführen oder durch andere durchführen lassen.
§ 14
Abberufung von Mitgliedern der Stiftungsorgane
(1) Hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans sich einer groben Pflichtve
rletzung schuldig
gemacht oder ist es zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung un
fähig, so kann die
Stiftungsbehörde die Abberufung dieses Mitglieds und die Berufung ein
es anderen
verlangen. Sie kann dem Mitglied die Geschäftsführung einstweilen
untersagen.
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(2) Ist die Stiftung zur Abberufung des Mitglieds nicht in der Lage od
er kommt sie
innerhalb einer bestimmten Frist dem Verlangen der Stiftungsbehörde n
ach Absatz l Satz
l nicht nach, so kann die Stiftungsbehörde das Mitglied abberufen und
ein anderes an
seiner Stelle berufen.
§ 15
Bestellung von Mitgliedern der Stiftungsorgane
Soweit einem Stiftungsorgan die erforderlichen Mitglieder fehlen und nic
ht nach § 29
BGB zu verfahren ist, kann die Stiftungsbehörde sie in dringenden Fä
llen für die Zeit bis
zur Behebung des Mangels bestellen.
§ 16
Schadenersatz
Die Stiftungsbehörde ist befugt, im Namen der Stiftung Ansprüche a
uf Schadenersatz
gegen Mitglieder der Stiftungsorgane gerichtlich geltend zu machen, sofe
rn dies nicht
innerhalb einer bestimmten Frist durch das zuständige Stiftungsorgan
geschieht oder die
Stiftung dazu nicht in der Lage ist.
§ 17
Bekanntmachungen
Die Errichtung, das Erlöschen, die Änderung des Zwecks und die Ver
legung des Sitzes
einer Stiftung sowie die Zusammenlegung von Stiftungen sind im Niedersä
chsischen
Ministerialblatt bekanntzumachen.
§ 17 a
Stiftungsverzeichnis
(1) Die Stiftungsbehörde führt ein Verzeichnis der rechtsfähi
gen Stiftungen des
bürgerlichen Rechts in ihrem Bezirk mit Ausnahme der Stiftungen nach
§ 10 Abs. 2
(Stiftungsverzeichnis). Kirchliche Stiftungen werden auf Antrag der zu
ständigen
Kirchenbehörde in das Stiftungsverzeichnis aufgenommen.
(2) In das Stiftungsverzeichnis sind der Name, der Sitz, der wesentlic
he Zweck und die
Anschrift der Stiftung aufzunehmen. Eine Änderung der Anschrift hat d
ie Stiftung der
Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Eintragungen im Sti
ftungsverzeichnis
begründen nicht die Vermutung der Richtigkeit.
(3) Das Stiftungsverzeichnis kann von jeder Person eingesehen werden.
§ 18
Vom Land errichtete oder verwaltete Stiftungen
(1) Wird eine Stiftung durch das Land errichtet oder ist das Land an d
er Errichtung
beteiligt, so nimmt die Landesregierung die Aufgaben der Stiftungsbehö
rde nach § 4, § 7
Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4. § 8 und § 21 Abs. 2 Satz 3 wahr. Sie ka
nn diese Befugnisse
auf eine andere Landesbehörde übertragen.
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(2) Wird eine Stiftung von einer Landesbehörde verwaltet, so übt
die übergeordnete
Behörde die Stiftungsaufsicht aus. Sie nimmt, wenn die Voraussetzunge
n des Absatzes l
nicht vorliegen, die dort genannten Aufgaben wahr.
§ 19
Kommunale Stiftungen
(1) Kommunale Stiftungen sind Stiftungen, deren Zweck im Aufgabenbere
ich einer
kommunalen Körperschaft liegt und die von dieser Körperschaft verw
altet werden. Die
Stiftungsbehörde hat der Kommunalaufsichtsbehörde vor der nach §
80 BGB
erforderlichen Anerkennung Gelegenheit zu geben, die Errichtung der Stif
tung
kommunalaufsichtlich zu prüfen.
(2) Für die Verwaltung der kommunalen Stiftungen gelten neben §
6 dieses Gesetzes die
Vorschriften über die Vermögensverwaltung bei kommunalen Körper
schaften.
Maßnahmen nach den §§ 7 und 8 dieses Gesetzes treffen die kommu
nalen
Körperschaften mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. An di
e Stelle der
Stiftungsaufsicht nach den §§ 10 bis 16 tritt die Kommunalaufsicht
.
§ 20
Kirchliche Stiftungen
(1) Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen, die ausschließlich oder
überwiegend dazu
bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen, und
1. von einer Kirche gegründet oder
2. organisatorisch mit einer Kirche verbunden oder
3. in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt oder
4. deren Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche zu erfüll
en
sind. Kirchliche Stiftungen bedürfen der Anerkennung durch die zustä
ndige
Kirchenbehörde.
(2) Entscheidungen der Stiftungsbehörde werden im Einvernehmen mit
der zuständigen
Kirchenbehörde getroffen. Für die Verwaltung der kirchlichen Stift
ungen gilt § 6 nur
insoweit, als keine entsprechenden kirchlichen Vorschriften bestehen. Im
übrigen gilt § 6
Abs. l Satz 2 mit der Maßgabe, daß die zuständige Kirchenbehö
rde Ausnahmen zulassen
kann. An Stelle der Stiftungsbehörde erteilt die zuständige Kirche
nbehörde gemäß § 7
die Genehmigung von Satzungsänderungen, durch die nicht der Zweck ei
ner kirchlichen
Stiftung geändert. An die Stelle der Stiftungsaufsicht nach den §§
10 bis 16 tritt die
Aufsicht nach kirchlichem Recht durch die zuständige Kirchenbehörd
e.
(3) Die Absätze l und 2 sowie § 9 Abs. l gelten entsprechend fü
r die Stiftungen der
jüdischen Kultusgemeinden, der sonstigen Religionsgemeinschaften und
der
weltanschaulichen Gemeinschaften, sofern sie Körperschaften des öf
fentlichen Rechts
sind und die für die Aufsicht über die Stiftungen erforderlichen V
orschriften erlassen
haben.
§ 21
Bestehende Stiftungen
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Niedersachsen
(1) Auf die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Stift
ungen sind die
Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 4 anzuwenden.
(2) Stiftungssatzungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht en
tsprechen, sind zu
ändern oder zu ergänzen. Ist eine Satzung nicht vorhanden, so ist
sie zu erlassen.
Maßnahmen nach den Sätzen l und 2 bedürfen der Genehmigung der
Stiftungsbehörde.
§ 22
Übergang von Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten in Stiftungsangelegenheiten gehen auf die in dies
em Gesetz
bestimmten Behörden über, auch wenn sich aus einer Stiftungssatzu
ng bisher
Zuständigkeiten anderer Behörden ergeben haben.
§ 23
Aufhebung bisher geltenden Rechts
(1) Alle landesrechtlichen Vorschriften, die diesem Gesetz entgegenste
hen oder den
gleichen Inhalt haben, werden aufgehoben. Insbesondere treten außer K
raft:
1. §§ 10 bis 14 und § 110 des braunschweigischen Ausführungs
gesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche vom 12. Juni 1899 (Nieders. GVBl. Sb. III S
. 230);
2. §§ 5 und 6 der oldenburgischen Verordnung zur Ausführung des
Bürgerlichen
Gesetzbuchs vom l. Dezember 1899 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 238);
3. § 29 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Deutschen
Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878 (Nieders. GVBl. Sb. III S.
149);
4. Art. l bis 4 und Art. 5 § 2 des preußischen Ausführungsgeset
zes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche vom 20. September 1899 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 221);
5. Art. 4 und 5 der preußischen Verordnung zur Ausführung des Bü
rgerlichen
Gesetzbuchs vom 16. November 1899 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 229);
6. das preußische Gesetz über Änderungen von Stiftungen vom 10.
Juli 1924 (Nieders.
GVBl. Sb. II S. 469);
7. § 2 Buchst, a Nr. 13 der preußischen Verordnung über die Ein
führung
landesrechtlicher Vorschriften in den nach dem Groß-Hamburg-Gesetz au
f Preußen
übergegangenen Gebietsteilen (Rechtseinführungsverordnung) vom 1
8. März 1938
(Nieders. GVBl. Sb. II S. 16).
(2) Es werden gestrichen:
1. in der Anlage zum Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltu
ng vom 18.
November 1957 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 490) die Nummer l;
2. in § 103 Abs. l des braunschweigischen Ausführungsgesetzes zum
Bürgerlichen
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Gesetzbuche vom 12. Juni 1899 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 230) hinter d
em Wort
“Gemeindeschulen” das Komma und die Worte “milden Stiftungen”.
(3) Auf Grund des § 4 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften
des Fideikommiß-
und Stiftungsrechts vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 820) wer
den
aufgehoben:
1. § 18 des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommis
se und sonstiger
gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 825);
2. §§ 11,13 und 15 bis 26 der Verordnung zur Durchführung und E
rgänzung des
Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstige
r gebundener
Vermögen vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 509);
3. die Verordnung über Familienstiftungen vom 17. Mai 1940 (Reichsge
setzbl. I S. 806).
§ 24
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am l. Januar 1969 in Kraft.
Bildrechte: Puppel
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