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Document Information:
- Year: 2002
- Country: Germany
- Language: German
- Document Type: Domestic Law or Regulation
- Topic: Taxation and Fiscal Issues
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 1 von 46 – Körperschaftsteuergesetz (KStG)
KStG
Ausfertigungsdatum: 31.08.1976
Vollzitat:
"Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist"
Stand:Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4144; zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 7.12.2011 I 2592
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1981 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 34 +++)
Überschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 16.5.2003 I 660 mWv 21.5.2003
Das G ist gem. Art. 4 d. Körperschaftsteuerreformgesetzes am Tage nach seiner Verkündung in Kraft getreten.
Inhaltsübersicht
Erster TeilSteuerpflicht Unbeschränkte Steuerpflicht§ 1 Beschränkte Steuerpflicht§ 2 Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen
sowie bei Realgemeinden
§ 3 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts§ 4 Befreiungen§ 5 Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen§ 6 Zweiter TeilEinkommen Erstes KapitelAllgemeine Vorschriften Grundlagen der Besteuerung§ 7 Ermittlung des Einkommens§ 8 Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke)§ 8a Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen§ 8b Verlustabzug bei Körperschaften§ 8c Abziehbare Aufwendungen§ 9 Nichtabziehbare Aufwendungen§ 10 Auflösung und Abwicklung (Liquidation)§ 11 Verlust oder Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland§ 12 Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung§ 13 Zweites KapitelSondervorschriften für die Organschaft
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 2 von 46 –
Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft§ 14 Ermittlung des Einkommens bei Organschaft§ 15 Ausgleichszahlungen§ 16 Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft§ 17 Ausländische Organträger§ 18 Steuerabzug bei dem Organträger§ 19 Drittes KapitelSondervorschriften für Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds und Bausparkassen Schwankungsrückstellungen, Schadenrückstellungen§ 20 Beitragsrückerstattungen§ 21 Deckungsrückstellungen§ 21a Zuteilungsrücklage bei Bausparkassen§ 21b Viertes KapitelSondervorschriften für Genossenschaften Genossenschaftliche Rückvergütung§ 22 Dritter TeilTarif; Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen Steuersatz§ 23 Freibetrag für bestimmte Körperschaften§ 24 Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und
Forstwirtschaft betreiben
§ 25 Besteuerung ausländischer Einkunftsteile§ 26 Vierter TeilNicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen§ 27 Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital und Herabsetzung des Nennkapitals§ 28 Kapitalveränderungen bei Umwandlungen§ 29 Entstehung der Körperschaftsteuer§ 30 Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung von Körperschaftsteuer§ 31 Sondervorschriften für den Steuerabzug§ 32 Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung oder
verdeckter Einlage
§ 32a Fünfter TeilErmächtigungs- und Schlussvorschriften Ermächtigungen§ 33 Schlussvorschriften§ 34 Sondervorschriften für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 35 Sechster TeilSondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren Endbestände§ 36 Körperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung§ 37 Körperschaftsteuererhöhung§ 38 Einlagen der Anteilseigner und Sonderausweis§ 39
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 3 von 46 –
(weggefallen)§ 40
Erster Teil
Steuerpflicht
§ 1 Unbeschränkte Steuerpflicht
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung); 2. Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften; 3. Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit; 4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts; 5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts; 6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.
(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder
ausgebeutet werden oder dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient.
Fußnote
§ 1 Abs. 1 Nr. 4: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2
GG unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 29.9.1998 I 3682 – 2 BvL 64/93 –
§ 2 Beschränkte Steuerpflicht
Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind
1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren
Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften; 2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt
steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise
unterliegen; inländische Einkünfte sind auch
a) die Entgelte, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen dafür
gewährt werden, dass sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland
einem anderen überlassen und der andere, dem die Anteile zuzurechnen sind, diese Anteile oder
gleichartige Anteile zurückzugeben hat, b) die Entgelte, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im
Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäfts im Sinne des § 340b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
gewährt werden, soweit Gegenstand des Wertpapierpensionsgeschäfts Anteile an einer
Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sind, und c) die in § 8b Abs. 10 Satz 2 genannten Einnahmen oder Bezüge, die den sonstigen Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen als Entgelt für die Überlassung von Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland gewährt gelten.
Fußnote
(+++ § 2 Nr. 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 2a +++)
§ 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und
Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 4 von 46 – (1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen
sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach dem
Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.
(2) 1Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden, die zu den in §
1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind nur insoweit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen
Gewerbebetrieb unterhalten oder verpachten, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht. 2Im
Übrigen sind ihre Einkünfte unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern.
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit
zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der
Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. 2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des
öffentlichen Rechts ist.
(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser,
Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.
(5) 1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen
Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). 2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte
nicht aus.
(6) 1Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art
zusammengefasst werden, wenn
1. sie gleichartig sind, 2. zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige
technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder 3. Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen. 2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.
§ 5 Befreiungen
(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit
1. das Bundeseisenbahnvermögen, die Monopolverwaltungen des Bundes, die staatlichen
Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes
vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1073); 2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Landwirtschaftliche Rentenbank,
die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche
Finanzierungen mit beschränkter Haftung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskreditbank Baden-
Württemberg-Förderbank, die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin, die
Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt, die NRW.Bank, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen,
die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank Schleswig-Holstein,
die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank – Förderbank -, die Thüringer
Aufbaubank, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale
-, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
– Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale -, die Wirtschafts- und Infrastrukturbank
Hessen – rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale und die
Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung; 2a. die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben;
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3. rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die den Personen, denen die Leistungen der Kasse
zugute kommen oder zugute kommen sollen (Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch gewähren, und
rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren,
a) wenn sich die Kasse beschränkt
aa) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher
Geschäftsbetriebe oder bb) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege
(Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher Paritätischer
Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk – Innere Mission und
Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie Zentralwohlfahrtsstelle der Juden
in Deutschland e.V.) einschließlich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten und
sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände oder cc) auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
im Sinne der §§ 1 und 2; den Arbeitnehmern stehen Personen, die sich in einem
arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden, gleich; zu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen jeweils auch deren Angehörige; b) wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe
der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt. 2Diese Voraussetzung ist bei Unterstützungskassen,
die Leistungen von Fall zu Fall gewähren, nur gegeben, wenn sich diese Leistungen mit Ausnahme des
Sterbegeldes auf Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit beschränken; c) wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der
Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für die Zwecke der
Kasse dauernd gesichert ist; d) wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der
Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das nach den handelsrechtlichen
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung des Geschäftsplans sowie der
allgemeinen Versicherungsbedingungen und der fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5
Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auszuweisende Vermögen nicht höher
ist als bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage und bei einer Kasse
anderer Rechtsform der dieser Rücklage entsprechende Teil des Vermögens. 2Bei der Ermittlung
des Vermögens ist eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung nur insoweit abziehbar, als den
Leistungsempfängern ein Anspruch auf die Überschussbeteiligung zusteht. 3Übersteigt das Vermögen
der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 4 steuerpflichtig;
und e) wenn bei Unterstützungskassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berücksichtigung
künftiger Versorgungsleistungen nicht höher ist als das um 25 Prozent erhöhte zulässige
Kassenvermögen. 2Für die Ermittlung des tatsächlichen und des zulässigen Kassenvermögens gilt §
4d des Einkommensteuergesetzes. 3Übersteigt das Vermögen der Kasse den in Satz 1 bezeichneten
Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 steuerpflichtig; 4. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
wenn
a) ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im
Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die durch Rechtsverordnung festzusetzenden
Jahresbeträge nicht überstiegen haben oder b) sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und die Versicherungsvereine
nach dem Geschäftsplan sowie nach Art und Höhe der Leistungen soziale Einrichtungen darstellen; 5. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter sowie kommunale Spitzenverbände auf Bundes- oder
Landesebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse, wenn der Zweck dieser Verbände nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. 2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen,
a) soweit die Körperschaften oder Personenvereinigungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
unterhalten oder
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b) wenn die Berufsverbände Mittel von mehr als 10 Prozent der Einnahmen für die unmittelbare oder
mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
die wie die Berufsverbände allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen.4Verwenden Berufsverbände Mittel für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung
politischer Parteien, beträgt die Körperschaftsteuer 50 Prozent der Zuwendungen; 6. Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für
einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Nummer 5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im
Wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich dem Berufsverband zufließen; 7. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und ihre Gebietsverbände sowie kommunale
Wählervereinigungen und ihre Dachverbände. 2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so
ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen; 8. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Angehörige
auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser
Einrichtung sind, wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt
als das Zwölffache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten
monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden.2Ermöglicht die Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige Mitgliedschaften,
die unmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft anschließen, so steht dies der Steuerbefreiung nicht
entgegen, wenn die Satzung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Fünfzehnfache
der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden; 9. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem
Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis
68 der Abgabenordnung). 2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung
insoweit ausgeschlossen. 3Satz 2 gilt nicht für selbstbewirtschaftete Forstbetriebe; 10. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, soweit sie
a) Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags oder auf
Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen; den Wohnungen
stehen Räume in Wohnheimen im Sinne des § 15 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gleich; b) im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des Buchstabens a Gemeinschaftsanlagen oder
Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie betreiben, wenn sie überwiegend für Mitglieder
bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft oder den Verein notwendig ist. 2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht
bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen; 11. (weggefallen) 12. die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen
Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung
oder entsprechender Landesgesetze, soweit diese Landesgesetze nicht wesentlich von den
Bestimmungen des Reichssiedlungsgesetzes abweichen, und im Sinne der Bodenreformgesetze der
Länder, soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und
Landentwicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus durchführen. 2Die Steuerbefreiung ist
ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten
die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten übersteigen; 13. (weggefallen) 14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt
a) auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder
Betriebsgegenstände, b) auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen für die Produktion land- und
forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der Mitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der
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Land- und Forstwirtschaft liegen; dazu gehören auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung von
Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen und Bodenverbesserungen, c) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und
forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der Land- und
Forstwirtschaft liegt, oder d) auf die Beratung für die Produktion oder Verwertung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der
Betriebe der Mitglieder. 2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1
nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen. 3Bei Genossenschaften
und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich überwiegend auf die Durchführung von Milchqualitäts-
und Milchleistungsprüfungen oder auf die Tierbesamung beschränkt, bleiben die auf diese Tätigkeiten
gerichteten Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern bei der Berechnung der 10-Prozentgrenze außer Ansatz; 15. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,
a) wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsaufsichtsbehörde ausschließlich die Aufgaben des Trägers
der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die sich aus dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) ergeben, und b) wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Empfänger sowie nach Art und Höhe den in den §§ 7 bis 9,
17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bezeichneten Rahmen
nicht überschreiten; 16. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als Entschädigungseinrichtungen
im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl.
I S. 1842) oder als Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute nach ihrer Satzung
oder sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck haben, bei Gefahr für die Erfüllung der
Verpflichtungen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen oder
eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das
Kreditwesen Hilfe zu leisten. 2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur
Erreichung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Sicherungsfonds im Sinne der §§ 126 und 127 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie
für Einrichtungen zur Sicherung von Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung. 4Die
Steuerbefreiung ist für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausgeschlossen, die nicht ausschließlich auf die
Erfüllung der begünstigen Aufgaben gerichtet sind; 17. Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), deren Tätigkeit sich auf die Wahrnehmung
von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen insbesondere in Form der Übernahme und Verwaltung von
staatlichen Bürgschaften und Garantien oder von Bürgschaften und Garantien mit staatlichen
Rückbürgschaften oder auf der Grundlage staatlich anerkannter Richtlinien gegenüber Kreditinstituten,
Versicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften und Beteiligungsgesellschaften für Kredite,
Leasingforderungen und Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen zu ihrer Gründung und zur
Erhaltung und Förderung ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt. 2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und
etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden; 18. Wirtschaftsförderungsgesellschaften, deren Tätigkeit sich auf die Verbesserung der sozialen und
wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch
Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze und der Sanierung von Altlasten beschränkt, wenn
an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften beteiligt sind. Voraussetzung ist, dass das Vermögen und
etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden; 19. Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für
Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352), soweit sie Tätigkeiten ausüben, die in § 2 Abs. 1 dieses
Gesetzes bestimmt und nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes genehmigt worden sind. 2Voraussetzung ist, dass
das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten verwendet
werden. 3Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf
die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen; 20. Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von steuerbefreiten Körperschaften
oder von steuerbefreiten Personenvereinigungen,
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a) deren Tätigkeit sich auf den Zweck beschränkt, im Wege des Umlageverfahrens die Versorgungslasten
auszugleichen, die den Mitgliedern aus Versorgungszusagen gegenüber ihren Arbeitnehmern
erwachsen, b) wenn am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen nicht höher ist als 60 Prozent der im
Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen an die Mitglieder; 21. die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Arbeitsgemeinschaften
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne des § 282 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung der in Satz 1
genannten Zwecke verwendet werden; 22. gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes
vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), die satzungsmäßige Beiträge auf der Grundlage des § 186a des
Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) oder tarifvertraglicher Vereinbarungen
erheben und Leistungen ausschließlich an die tarifgebundenen Arbeitnehmer des Gewerbezweigs oder
an deren Hinterbliebene erbringen, wenn sie dabei zu nicht steuerbegünstigten Betrieben derselben oder
ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung ihrer begünstigten
Aufgaben unvermeidlich ist. 2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht
ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit
ausgeschlossen; 23. die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen; ist die Tätigkeit
auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Übernahme von Projektträgerschaften
sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet, ist die Steuerbefreiung insoweit
ausgeschlossen.
(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach anderen Gesetzen als dem Körperschaftsteuergesetz gelten nicht
1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen; Entsprechendes gilt
für die in § 32 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Einkünfte, 2. für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1, es sei denn, es handelt sich um Steuerpflichtige
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 9, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder nach den Rechtsvorschriften eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3), zuletzt geändert durch den Beschluss des
Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6. Juli 2007 (ABl. EU Nr. L 328 S. 40), in der jeweiligen
Fassung Anwendung findet, gegründete Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser
Staaten befindet, und mit diesen Staaten ein Amtshilfeabkommen besteht, 3. soweit § 38 Abs. 2 anzuwenden ist.
Fußnote
(+++ § 5 Abs. 1 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 3 +++)
(+++ § 5 Abs. 1 Nr. 8: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 3a +++)
(+++ § 5 Abs. 1 Nr. 16: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 3b +++)
(+++ § 5 Abs. 1 Nr. 23: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 3c +++)
(+++ § 5 Abs. 2 Nr. 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 2a +++)
(+++ § 5 Abs. 2 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 5a +++)
§ 6 Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und
Unterstützungskassen
(1) Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung
versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das Vermögen einer Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe d dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse
steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt.
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 9 von 46 – (2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit das übersteigende Vermögen innerhalb
von 18 Monaten nach dem Schluss des Wirtschaftsjahrs, für das es festgestellt worden ist, mit Zustimmung
der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Leistungserhöhung, zur Auszahlung an das Trägerunternehmen,
zur Verrechnung mit Zuwendungen des Trägerunternehmens, zur gleichmäßigen Herabsetzung künftiger
Zuwendungen des Trägerunternehmens oder zur Verminderung der Beiträge der Leistungsempfänger verwendet
wird.
(3) Wird das übersteigende Vermögen nicht in der in Absatz 2 bezeichneten Weise verwendet, so erstreckt
sich die Steuerpflicht auch auf die folgenden Kalenderjahre, für die der Wert der Deckungsrückstellung nicht
versicherungsmathematisch zu berechnen ist.
(4) 1Bei der Ermittlung des Einkommens der Kasse sind Beitragsrückerstattungen oder sonstige
Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen außer in den Fällen des Absatzes 2 nicht abziehbar. 2Das
Gleiche gilt für Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit den Leistungsempfängern
ein Anspruch auf die Überschussbeteiligung nicht zusteht.
(5) 1Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen einer Unterstützungskasse im Sinne des § 5
Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe e dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit
ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt. 2Bei der Ermittlung des Einkommens sind
Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen nicht abziehbar.
(6) 1Auf den Teil des Vermögens einer Pensions-, Sterbe-, Kranken- oder Unterstützungskasse, der am Schluss
des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d oder e bezeichneten Betrag übersteigt, ist Buchstabe
c dieser Vorschrift nicht anzuwenden. 2Bei Unterstützungskassen gilt dies auch, soweit das Vermögen vor dem
Schluss des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e bezeichneten Betrag übersteigt.
Zweiter Teil
Einkommen
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 7 Grundlagen der Besteuerung
(1) Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
(2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1, vermindert um die Freibeträge der
§§ 24 und 25.
(3) 1Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein
Kalenderjahr zu ermitteln. 2Besteht die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nicht während eines
ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht.
(4) 1Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen,
ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen. 2Weicht bei
diesen Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab,
so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. 3Die
Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam,
wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird.
§ 8 Ermittlung des Einkommens
(1) 1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. 2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die
Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft
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der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus
Werbesendungen.
(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb zu behandeln.
(3) 1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. 2Auch verdeckte
Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung
am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht. 4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte
Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat. 5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf
einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der
Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat
bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert. 6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte
Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.
(4) (weggefallen)
(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung
von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.
(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein
Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.
(7) 1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind
1. bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein
Dauerverlustgeschäft ausüben; 2. bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben. 2Satz
1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf
juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die
Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen. 2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder
gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird
oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des
öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.
(8) 1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den
Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt. 2Nicht ausgeglichene
negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung
können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden. 3Ein Rücktrag von
Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art
vor Zusammenfassung ist unzulässig. 4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung
festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag
der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung
erzielt. 5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art
zusammengefasst oder getrennt werden.
(9) 1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten
der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:
1. Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des
öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen; 2. Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1
bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei
zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden; 3. alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
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2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln. 3Die
Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes
gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit. 4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht
mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe
des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden. 5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d
des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar
vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben. 6Liegen die
Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums
nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht
ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in
denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen. 7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz
1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze
1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust
kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender
Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden. 8Der am Schluss
eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert
festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
(10) 1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. 2§
32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend
anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 8 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 6 +++)
(+++ § 8 Abs. 3 Satz 4 bis 6: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 6 +++)
(+++ § 8 Abs. 4 Fassung Geltung am 23.12.2001: Zur letztmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 6 +++)
(+++ § 8 Abs. 7: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 6 +++)
(+++ § 8 Abs. 8 u. 9: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 6 +++)
(+++ § 8 Abs. 10 Satz 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 6 +++)
§ 8a Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften
(Zinsschranke)
(1) 1§ 4h Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des
maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen tritt. 2Maßgebliches Einkommen ist das nach den
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes ermittelte Einkommen mit Ausnahme der §§ 4h
und 10d des Einkommensteuergesetzes und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes. 3§ 8c gilt für den Zinsvortrag
nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass stille Reserven im
Sinne des § 8c Absatz 1 Satz 7 nur zu berücksichtigen sind, soweit sie die nach § 8c Absatz 1 Satz 6 abziehbaren
nicht genutzten Verluste übersteigen. 4Auf Kapitalgesellschaften, die ihre Einkünfte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes ermitteln, ist § 4h des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden.
(2) § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn die Vergütungen
für Fremdkapital an einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital
beteiligten Anteilseigner, eine diesem nahe stehende Person (§ 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes vom 8.
September 1972 – BGBl. I S. 1713 –, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 – BGBl. I S. 914 –
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) oder einen Dritten, der auf den zu mehr als einem Viertel
am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen
kann, nicht mehr als 10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen der Körperschaft im
Sinne des § 4h Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes betragen und die Körperschaft dies nachweist.
(3) 1§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn die Vergütungen
für Fremdkapital der Körperschaft oder eines anderen demselben Konzern zugehörenden Rechtsträgers
an einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Kapital beteiligten Gesellschafter einer
konzernzugehörigen Gesellschaft, eine diesem nahe stehende Person (§ 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes)
oder einen Dritten, der auf den zu mehr als einem Viertel am Kapital beteiligten Gesellschafter oder eine diesem
nahe stehende Person zurückgreifen kann, nicht mehr als 10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden
Zinsaufwendungen des Rechtsträgers im Sinne des § 4h Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes betragen und
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die Körperschaft dies nachweist. 2Satz 1 gilt nur für Zinsaufwendungen aus Verbindlichkeiten, die in dem
voll konsolidierten Konzernabschluss nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes
ausgewiesen sind und bei Finanzierung durch einen Dritten einen Rückgriff gegen einen nicht zum Konzern
gehörenden Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person auslösen.
Fußnote
(+++ § 8a: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 6a +++)
§ 8b Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
(1) 1Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben
bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. 2Satz 1 gilt für sonstige Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1
Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und der Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9 Satz
1 zweiter Halbsatz sowie des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes
nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben (§ 8 Abs. 3 Satz 2).3Sind die Bezüge im Sinne des Satzes 1 nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer auszunehmen, gilt Satz 2 ungeachtet des
Wortlauts des Abkommens für diese Freistellung entsprechend. 4Satz 2 gilt nicht, soweit die verdeckte
Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und §
32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung
findet. 5Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und
sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sowie
Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
(2) 1Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer
Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes gehören, oder an einer Organgesellschaft
im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 außer Ansatz. 2Veräußerungsgewinn im Sinne des Satzes 1 ist der Betrag,
um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten
den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der
Veräußerung ergibt (Buchwert). 3Satz 1 gilt entsprechend für Gewinne aus der Auflösung oder der Herabsetzung
des Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
bezeichneten Werts. 4Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf
den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts
ausgeglichen worden ist. 5Satz 4 gilt außer für Gewinne aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1
Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt, auch für steuerwirksam vorgenommene Abzüge nach § 6b des
Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge. 6 Veräußerung im vorstehenden Sinne ist auch die verdeckte
Einlage.
(3) 1Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 6 gelten 5 Prozent als Ausgaben, die
nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. 2§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht
anzuwenden. 3Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen,
sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. 4Zu den Gewinnminderungen im Sinne des
Satzes 3 gehören auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der
Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die
Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar
am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war. 5Dies
gilt auch für diesem Gesellschafter nahestehende Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes
oder für Gewinnminderungen aus dem Rückgriff eines Dritten auf den zu mehr als einem Viertel am Grund-
oder Stammkapital beteiligten Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person auf Grund eines der
Gesellschaft gewährten Darlehens. 6Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass
auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert
hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Gesellschaft zu berücksichtigen. 7Die Sätze 4 bis 6
gelten entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich
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vergleichbar sind. 8Gewinne aus dem Ansatz einer Darlehensforderung mit dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes maßgeblichen Wert bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, soweit
auf die vorangegangene Teilwertabschreibung Satz 3 angewendet worden ist.
(4) (weggefallen)
(5) 1Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben,
gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. 2§ 3c Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.
(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die dort genannten Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen, die
dem Steuerpflichtigen im Rahmen des Gewinnanteils aus einer Mitunternehmerschaft zugerechnet werden,
sowie für Gewinne und Verluste, soweit sie bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils
auf Anteile im Sinne des Absatzes 2 entfallen. 2Die Absätze 1 bis 5 gelten für Bezüge und Gewinne, die einem
Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts über andere juristische Personen des
öffentlichen Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art
erfasst werden, und damit in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen entsprechend.
(7) 1Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditinstituten und
Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1a des Kreditwesengesetzes dem Handelsbuch zuzurechnen sind.2Gleiches gilt für Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel
der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden. 3Satz 2 gilt auch für Kreditinstitute,
Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens.
(8) 1Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und
Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. 2Satz 1 gilt nicht für Gewinne im
Sinne des Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung
des Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren
Werts ausgeglichen worden ist. 3Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den Anteilen im Sinne des
Satzes 1 stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen, wenn das Lebens- oder
Krankenversicherungsunternehmen die Anteile von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes)
erworben hat, soweit ein Veräußerungsgewinn für das verbundene Unternehmen nach Absatz 2 in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) bei der Ermittlung des Einkommens außer
Ansatz geblieben ist. 4Für die Ermittlung des Einkommens sind die Anteile mit den nach handelsrechtlichen
Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der Ermittlung der nach § 21 abziehbaren Beträge zu
Grunde gelegt wurden. 5Entsprechendes gilt für Pensionsfonds.
(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Bezüge im Sinne des Absatzes 1, auf die die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame
Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L
266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember
2003 (ABl. EU 2004 Nr. L 7 S. 41), anzuwenden haben.
(10) 1Überlässt eine Körperschaft (überlassende Körperschaft) Anteile, auf die bei ihr Absatz 7 oder 8
anzuwenden ist oder auf die bei ihr aus anderen Gründen die Steuerfreistellungen der Absätze 1 und 2 oder
vergleichbare ausländische Vorschriften nicht anzuwenden sind, an eine andere Körperschaft, bei der auf die
Anteile Absatz 7 oder 8 nicht anzuwenden ist, und hat die andere Körperschaft, der die Anteile zuzurechnen
sind, diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, dürfen die für die Überlassung gewährten Entgelte bei
der anderen Körperschaft nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. 2Überlässt die andere Körperschaft für
die Überlassung der Anteile Wirtschaftsgüter an die überlassende Körperschaft, aus denen diese Einnahmen
oder Bezüge erzielt, gelten diese Einnahmen oder Bezüge als von der anderen Körperschaft bezogen und als
Entgelt für die Überlassung an die überlassende Körperschaft gewährt. 3Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz
5 sind nicht anzuwenden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des §
340b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die andere Körperschaft keine
Einnahmen oder Bezüge aus den ihr überlassenen Anteilen erzielt. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn
die Anteile an eine Personengesellschaft oder von einer Personengesellschaft überlassen werden, an der die
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überlassende oder die andere Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft oder
mehrere Personengesellschaften beteiligt ist. 7In diesen Fällen gelten die Anteile als an die Körperschaft oder
von der Körperschaft überlassen. 8Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht, soweit § 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz oder § 5 Abs.
2 Nr. 1 zweiter Halbsatz auf die überlassende Körperschaft Anwendung findet. 9Als Anteil im Sinne der Sätze 1
bis 8 gilt auch der Investmentanteil im Sinne von § 1 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit daraus Einnahmen erzielt werden, auf die § 8b
anzuwenden ist.
Fußnote
(+++ § 8b: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 7 +++)
§ 8c Verlustabzug bei Körperschaften
(1) 1Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent des gezeichneten Kapitals,
der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber
oder diesem nahe stehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher
Beteiligungserwerb), sind insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder
abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar. 2Unabhängig von Satz 1
sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte Verluste vollständig nicht mehr abziehbar, wenn
innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der
Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder
diesem nahe stehende Personen übertragen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. 3Als ein
Erwerber im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen.4Eine Kapitalerhöhung steht der Übertragung des gezeichneten Kapitals gleich, soweit sie zu einer Veränderung
der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt. 5Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor,
wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100 Prozent
mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. 6Ein nicht abziehbarer nicht genutzter Verlust kann abweichend von
den Sätzen 1 und 2 abgezogen werden, soweit er bei einem schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des
Satzes 1 die anteiligen und bei einem schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des Satzes 2 die gesamten
zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs vorhandenen im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven
des Betriebsvermögens der Körperschaft nicht übersteigt. 7Stille Reserven im Sinne des Satzes 6 sind der
Unterschiedsbetrag zwischen dem anteiligen oder bei einem schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des
Satzes 2 dem gesamten in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen Eigenkapital und dem auf
dieses Eigenkapital jeweils entfallenden gemeinen Wert der Anteile an der Körperschaft, soweit diese im Inland
steuerpflichtig sind. 8Ist das Eigenkapital der Körperschaft negativ, sind stille Reserven im Sinne des Satzes
6 der Unterschiedsbetrag zwischen dem anteiligen oder bei einem schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne
des Satzes 2 dem gesamten in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen Eigenkapital und dem
diesem Anteil entsprechenden gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Körperschaft. 9Bei der Ermittlung der
stillen Reserven ist nur das Betriebsvermögen zu berücksichtigen, das der Körperschaft ohne steuerrechtliche
Rückwirkung, insbesondere ohne Anwendung des § 2 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes, zuzurechnen
ist.
(1a) 1Für die Anwendung des Absatzes 1 ist ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des
Geschäftsbetriebs der Körperschaft unbeachtlich. 2Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen
Betriebsstrukturen zu erhalten.3Die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen setzt voraus, dass
1. die Körperschaft eine geschlossene Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgt oder 2. die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen der Körperschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem
Beteiligungserwerb 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet; § 13a Absatz 1 Satz 3 und 4
und Absatz 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes gilt sinngemäß; oder 3. der Körperschaft durch Einlagen wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird. 2Eine wesentliche
Betriebsvermögenszuführung liegt vor, wenn der Körperschaft innerhalb von zwölf Monaten nach dem
Beteiligungserwerb neues Betriebsvermögen zugeführt wird, das mindestens 25 Prozent des in der
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Steuerbilanz zum Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahrs enthaltenen Aktivvermögens entspricht.3Wird nur ein Anteil an der Körperschaft erworben, ist nur der entsprechende Anteil des Aktivvermögens
zuzuführen. 4Der Erlass von Verbindlichkeiten durch den Erwerber oder eine diesem nahestehende
Person steht der Zuführung neuen Betriebsvermögens gleich, soweit die Verbindlichkeiten werthaltig
sind. 5Leistungen der Kapitalgesellschaft, die innerhalb von drei Jahren nach der Zuführung des neuen
Betriebsvermögens erfolgen, mindern den Wert des zugeführten Betriebsvermögens. 6Wird dadurch die
erforderliche Zuführung nicht mehr erreicht, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden. 4Keine Sanierung liegt vor, wenn die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs
im Wesentlichen eingestellt hat oder nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel innerhalb eines
Zeitraums von fünf Jahren erfolgt.
Fußnote
(+++ § 8c: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 6, 7b u. 7c +++)
§ 9 Abziehbare Aufwendungen
(1) Abziehbare Aufwendungen sind auch:
1. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien und bei vergleichbaren Kapitalgesellschaften der Teil des Gewinns,
der an persönlich haftende Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als
Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt wird; 2. vorbehaltlich des § 8 Absatz 3 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung
steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt
a) 20 Prozent des Einkommens oder b) 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und
Gehälter. 2Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen
a) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder b) an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse oder c) an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 in
Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz steuerbefreit wäre, wenn sie inländische
Einkünfte erzielen würde,
geleistet werden (Zuwendungsempfänger). 3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach
Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung
geleistet werden. 4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Richtlinie 77/799/
EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. L 336 vom
27.12.1977, S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 129) geändert
worden ist, einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen
in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden
Nachfolgerechtsaktes. 5Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen
im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang
anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden
Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. 6Werden die steuerbegünstigten Zwecke
des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buchstabe a nur im Ausland verwirklicht, ist für die
Abziehbarkeit der Zuwendungen Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die
Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch
zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. 7Abziehbar sind auch Mitgliedsbeiträge
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 16 von 46 –
an Körperschaften, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern,
soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 8 Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern
Vergünstigungen gewährt werden. 8Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die
1. den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung), 2. kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, 3. die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 der Abgabenordnung) oder 4. Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung fördern.9Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten, sind im Rahmen
der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen. 10§ 10d Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
(2) 1Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das Einkommen vor Abzug der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten
Zuwendungen und vor dem Verlustabzug nach § 10d des Einkommensteuergesetzes. 2Als Zuwendung im Sinne
dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen.3Der Wert der Zuwendung ist nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes zu
ermitteln. 4Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen
berechtigt ist, sind nur abziehbar, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder
Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. 5Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung
des Verzichts eingeräumt worden sein.
(3) 1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen,
es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die
Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. 2Wer vorsätzlich
oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu
den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung),
haftet für die entgangene Steuer; diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen. 3In den
Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die natürlichen
Personen, die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handeln, sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn
die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen
den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt
entsprechend.
Fußnote
(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 8a +++)
§ 10 Nichtabziehbare Aufwendungen
Nichtabziehbar sind auch:
1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung
oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind. 2§ 9 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt, 2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die
Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für
die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 oder Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes gilt;
das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen, 3. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei
denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die
Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens
dienen, 4. die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands
oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen gewährt werden.
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 17 von 46 – § 11 Auflösung und Abwicklung (Liquidation)
(1) 1Wird ein unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nach der Auflösung
abgewickelt, so ist der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen. 2Der
Besteuerungszeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen.
(2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Absatzes 1 ist das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwicklungs-
Anfangsvermögen gegenüberzustellen.
(3) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien
Vermögensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum zugeflossen sind.
(4) 1Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluss des der Auflösung
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist. 2Ist
für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine Veranlagung nicht durchgeführt worden, so ist das
Betriebsvermögen anzusetzen, das im Fall einer Veranlagung nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die
Gewinnermittlung auszuweisen gewesen wäre. 3Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um den Gewinn eines
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu kürzen, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet worden ist.
(5) War am Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums Betriebsvermögen nicht vorhanden, so gilt als
Abwicklungs-Anfangsvermögen die Summe der später geleisteten Einlagen.
(6) Auf die Gewinnermittlung sind im Übrigen die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.
(7) Unterbleibt eine Abwicklung, weil über das Vermögen des unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind die Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 11 Abs. 1 bis 3: Zur letztmaligen Anwendung vgl. § 37 Abs. 4 Satz 4 +++)
§ 12 Verlust oder Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik
Deutschland
(1) 1Wird bei der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse das Besteuerungsrecht der
Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines
Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies als Veräußerung oder Überlassung des Wirtschaftsguts
zum gemeinen Wert; § 4 Absatz 1 Satz 5, § 4g und § 15 Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes gelten
entsprechend. 2Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns
aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen
Betriebsstätte einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zuzuordnendes Wirtschaftsgut
einer ausländischen Betriebsstätte dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zuzuordnen
ist.
(2) 1Wird das Vermögen einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse als Ganzes auf eine andere Körperschaft desselben ausländischen Staates durch einen Vorgang
übertragen, der einer Verschmelzung im Sinne des § 2 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl.
I S. 3210, 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vergleichbar ist, sind die übergehenden Wirtschaftsgüter
abweichend von Absatz 1 mit dem Buchwert anzusetzen, soweit
1. sichergestellt ist, dass sie später bei der übernehmenden Körperschaft der Besteuerung mit
Körperschaftsteuer unterliegen, 2. das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung der übertragenen Wirtschaftsgüter
bei der übernehmenden Körperschaft nicht beschränkt wird, 3. eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesellschaftsrechten besteht und 4. wenn der übernehmende und der übertragende Rechtsträger nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz
1 und 2 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils
geltenden Fassung erfüllen.
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2Wird das Vermögen einer Körperschaft durch einen Vorgang im Sinne des Satzes 1 auf eine andere Körperschaft
übertragen, gilt § 13 des Umwandlungssteuergesetzes für die Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden
Körperschaft entsprechend.
(3) 1Verlegt eine Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz
und scheidet sie dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem Staat aus, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, gilt
sie als aufgelöst, und § 11 ist entsprechend anzuwenden. 2Gleiches gilt, wenn die Körperschaft, Vermögensmasse
oder Personenvereinigung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung infolge der
Verlegung ihres Sitzes oder ihrer Geschäftleitung als außerhalb des Hoheitsgebietes der in Satz 1 genannten
Staaten ansässig anzusehen ist. 3An die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens tritt der gemeine Wert
des vorhandenen Vermögens.
Fußnote
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 8 +++)
§ 13 Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung
(1) Wird eine steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse von der
Körperschaftsteuer befreit, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht endet, eine Schlussbilanz
aufzustellen.
(2) Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, so hat sie auf den Zeitpunkt, in
dem die Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz aufzustellen.
(3) In der Schlussbilanz im Sinne des Absatzes 1 und in der Anfangsbilanz im Sinne des Absatzes 2 sind die
Wirtschaftsgüter vorbehaltlich des Absatzes 4 mit den Teilwerten anzusetzen.
(4) 1Beginnt die Steuerbefreiung auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 9, sind die Wirtschaftsgüter, die der Förderung
steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 dienen, in der Schlussbilanz mit den Buchwerten
anzusetzen. 2Erlischt die Steuerbefreiung, so ist in der Anfangsbilanz für die in Satz 1 bezeichneten
Wirtschaftsgüter der Wert anzusetzen, der sich bei ununterbrochener Steuerpflicht nach den Vorschriften über
die steuerliche Gewinnermittlung ergeben würde.
(5) Beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung nur teilweise, so gelten die Absätze 1 bis 4 für den entsprechenden
Teil des Betriebsvermögens.
(6) 1Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht zu dem Betriebsvermögen der Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die von der Körperschaftsteuer befreit wird, so ist § 17 des
Einkommensteuergesetzes auch ohne Veräußerung anzuwenden, wenn die übrigen Voraussetzungen dieser
Vorschrift in dem Zeitpunkt erfüllt sind, in dem die Steuerpflicht endet. 2Als Veräußerungspreis gilt der
gemeine Wert der Anteile. 3Im Falle des Beginns der Steuerpflicht gilt der gemeine Wert der Anteile als
Anschaffungskosten der Anteile. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1.
Fußnote
(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 8b +++)
Zweites Kapitel
Sondervorschriften für die Organschaft
§ 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft
(1) 1Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien
mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne
des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen
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abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger
des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. 1Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen
in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der
Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung). 2Mittelbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen,
wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt. 2. 1Der Organträger muss eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person oder eine nicht steuerbefreite
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 mit Geschäftsleitung im
Inland sein. 2Organträger kann auch eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes mit Geschäftsleitung im Inland sein, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15
Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausübt. 3Die Voraussetzung der Nummer 1 muss im Verhältnis
zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein. 3. 1Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner
gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung
ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt. 2Die Kündigung oder Aufhebung des
Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirkt
auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück. 4. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§
272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies bei
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 5. Ein negatives Einkommen des Organträgers bleibt bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt,
soweit es in einem ausländischen Staat im Rahmen einer der deutschen Besteuerung des Organträgers
entsprechenden Besteuerung berücksichtigt wird. 2Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem
das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird.
(2) (weggefallen)
(3) 1Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, gelten als Gewinnausschüttungen
der Organgesellschaft an den Organträger. 2Minderabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit
haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln. 3Mehrabführungen nach
Satz 1 und Minderabführungen nach Satz 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr
der Organgesellschaft endet. 4Der Teilwertansatz nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ist der vororganschaftlichen Zeit
zuzurechnen.
(4) 1Für Minder- und Mehrabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, ist in der Steuerbilanz
des Organträgers ein besonderer aktiver oder passiver Ausgleichsposten in Höhe des Betrags zu bilden, der dem
Verhältnis der Beteiligung des Organträgers am Nennkapital der Organgesellschaft entspricht. 2Im Zeitpunkt
der Veräußerung der Organbeteiligung sind die besonderen Ausgleichsposten aufzulösen. 3Dadurch erhöht oder
verringert sich das Einkommen des Organträgers. 4§ 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und
§ 8b dieses Gesetzes sind anzuwenden. 5Der Veräußerung gleichgestellt sind insbesondere die Umwandlung
der Organgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person, die verdeckte Einlage der
Beteiligung an der Organgesellschaft und die Auflösung der Organgesellschaft. 6Minder- oder Mehrabführungen
im Sinne des Satzes 1 liegen insbesondere vor, wenn der an den Organträger abgeführte Gewinn von dem
Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abweicht und diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verursacht
ist.
Fußnote
(+++ § 14: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 9 +++)
§ 15 Ermittlung des Einkommens bei Organschaft
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1Bei der Ermittlung des Einkommens bei Organschaft gilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften
Folgendes:
1. Ein Verlustabzug im Sinne des § 10d des Einkommensteuergesetzes ist bei der Organgesellschaft nicht
zulässig. 2. 1§ 8b Abs. 1 bis 6 dieses Gesetzes sowie § 4 Abs. 6 des Umwandlungssteuergesetzes sind bei der
Organgesellschaft nicht anzuwenden. 2Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Bezüge,
Gewinne oder Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes oder mit solchen
Beträgen zusammenhängende Ausgaben im Sinne des § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
oder ein Übernahmeverlust im Sinne des § 4 Abs. 6 des Umwandlungssteuergesetzes enthalten, sind
§ 8b dieses Gesetzes, § 4 Abs. 6 des Umwandlungssteuergesetzes sowie § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden. 3Satz 2 gilt
nicht, soweit bei der Organgesellschaft § 8b Abs. 7, 8 oder 10 anzuwenden ist. 3. 1§ 4h des Einkommensteuergesetzes ist bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. 2Organträger und
Organgesellschaften gelten als ein Betrieb im Sinne des § 4h des Einkommensteuergesetzes. 3Sind in dem
dem Organträger zugerechneten Einkommen der Organgesellschaften Zinsaufwendungen und Zinserträge
im Sinne des § 4h Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes enthalten, sind diese bei Anwendung des § 4h Abs.
1 des Einkommensteuergesetzes beim Organträger einzubeziehen. 4. 1§ 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 ist bei der Organgesellschaft auf Dauerverlustgeschäfte im Sinne des § 8
Abs. 7 Satz 2 nicht anzuwenden. 2Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Verluste aus
Dauerverlustgeschäften im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 enthalten, ist § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 bei der
Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden. 5. 1§ 8 Abs. 9 ist bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. 2Sind in dem dem Organträger zugerechneten
Einkommen Einkommen einer Kapitalgesellschaft enthalten, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 anzuwenden ist,
ist § 8 Abs. 9 bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden. 2Nummer 2 gilt entsprechend für Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft,
die nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Besteuerung
auszunehmen sind.
Fußnote
(+++ § 15 Satz 1 Nr. 2 Geltung am 12.12.2006: Zur Weiteranwendung vgl. § 34 Abs. 10 Satz 3 +++)
(+++ § 15 Satz 1 Nr. 3: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 10 Satz 3 +++)
(+++ § 15 Satz 1 Nr. 4: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 10 Satz 4 +++)
(+++ § 15 Satz 1 Nr. 5: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 10 Satz 5 +++)
§ 16 Ausgleichszahlungen
1Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu
versteuern. 2Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft
20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen an Stelle des Organträgers zu versteuern.
Fußnote
(+++ § 16: Zur erstmaligen Anwendung für den Veranlagungszeitraum 2008 vgl. § 34 Abs. 10a +++)
§ 17 Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft
1Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete
Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein
anderes Unternehmen im Sinne des § 14 abzuführen. 2Weitere Voraussetzung ist, dass
1. eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktiengesetzes genannten Betrag nicht überschreitet und 2. eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes vereinbart wird.
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 21 von 46 – § 18 Ausländische Organträger
1Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren ganzen Gewinn an ein ausländisches gewerbliches Unternehmen,
das im Inland eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung unterhält, abzuführen, so ist
das Einkommen der Organgesellschaft den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus der inländischen
Zweigniederlassung zuzurechnen, wenn
1. der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma der Zweigniederlassung abgeschlossen ist und 2. die für die finanzielle Eingliederung erforderliche Beteiligung zum Betriebsvermögen der Zweigniederlassung
gehört. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 14 bis 17 sinngemäß.
§ 19 Steuerabzug bei dem Organträger
(1) Sind bei der Organgesellschaft die Voraussetzungen für die Anwendung besonderer Tarifvorschriften erfüllt,
die einen Abzug von der Körperschaftsteuer vorsehen, und unterliegt der Organträger der Körperschaftsteuer,
so sind diese Tarifvorschriften beim Organträger so anzuwenden, als wären die Voraussetzungen für ihre
Anwendung bei ihm selbst erfüllt.
(2) Unterliegt der Organträger der Einkommensteuer, so gilt Absatz 1 entsprechend, soweit für die
Einkommensteuer gleichartige Tarifvorschriften wie für die Körperschaftsteuer bestehen.
(3) 1Ist der Organträger eine Personengesellschaft, so gelten die Absätze 1 und 2 für die Gesellschafter der
Personengesellschaft entsprechend. 2Bei jedem Gesellschafter ist der Teilbetrag abzuziehen, der dem auf den
Gesellschafter entfallenden Bruchteil des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft
entspricht.
(4) Ist der Organträger ein ausländisches Unternehmen im Sinne des § 18, so gelten die Absätze 1 bis 3
entsprechend, soweit die besonderen Tarifvorschriften bei beschränkt Steuerpflichtigen anwendbar sind.
(5) Sind in dem Einkommen der Organgesellschaft Betriebseinnahmen enthalten, die einem Steuerabzug
unterlegen haben, so ist die einbehaltene Steuer auf die Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer des
Organträgers oder, wenn der Organträger eine Personengesellschaft ist, anteilig auf die Körperschaftsteuer oder
die Einkommensteuer der Gesellschafter anzurechnen.
Drittes Kapitel
Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds
und Bausparkassen
§ 20 Schwankungsrückstellungen, Schadenrückstellungen
(1) Für die Bildung der Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs sind insbesondere
folgende Voraussetzungen erforderlich:
1. Es muss nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des
Jahresbedarfs zu rechnen sein. 2. Die Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen nicht durch die Prämien ausgeglichen werden. 2Sie müssen
aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch
Rückversicherungen gedeckt sein.
(2) 1Bei den Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (§ 341g des Handelsgesetzbuchs)
sind die Erfahrungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes für jeden
Versicherungszweig zu berücksichtigen, für den nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften eine gesonderte Gewinn-
und Verlustrechnung aufzustellen ist. 2Die Summe der einzelbewerteten Schäden des Versicherungszweiges
ist um den Betrag zu mindern (Minderungsbetrag), der wahrscheinlich insgesamt nicht zur Befriedigung der
Ansprüche für die Schäden benötigt wird. 3Für Zwecke der Sätze 1 und 2 haben die Niederlassungen der
Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs die auf Grund § 55a des
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 22 von 46 –
Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassene Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen
gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht entsprechend anzuwenden.
§ 21 Beitragsrückerstattungen
(1) 1Beitragsrückerstattungen, die für das selbst abgeschlossene Geschäft auf Grund des Jahresergebnisses oder
des versicherungstechnischen Überschusses gewährt werden, sind abziehbar
1. in der Lebens- und Krankenversicherung bis zu dem nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten
Jahresergebnis für das selbst abgeschlossene Geschäft, erhöht um die für Beitragsrückerstattungen
aufgewendeten Beträge, soweit die Beträge das Jahresergebnis gemindert haben und die hierfür
verwendeten Überschüsse dem Grunde nach steuerpflichtig und nicht steuerbefreit sind, und gekürzt
um den Betrag, der sich aus der Auflösung einer Rückstellung nach Absatz 2 Satz 2 ergibt, sowie
um den Nettoertrag des nach steuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzenden
Betriebsvermögens am Beginn des Wirtschaftsjahrs; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes. 2Als Nettoertrag
gilt der Ertrag aus langfristiger Kapitalanlage, der anteilig auf das Betriebsvermögen entfällt, nach Abzug der
entsprechenden abziehbaren und nichtabziehbaren Betriebsausgaben; 2. in der Schaden- und Unfallversicherung bis zur Höhe des Überschusses, der sich aus der Beitragseinnahme
nach Abzug aller anteiligen abziehbaren und nichtabziehbaren Betriebsausgaben einschließlich der
Versicherungsleistungen, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten ergibt. 2Der Berechnung des
Überschusses sind die auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Beitragseinnahmen und Betriebsausgaben des
einzelnen Versicherungszweiges aus dem selbst abgeschlossenen Geschäft für eigene Rechnung zugrunde
zu legen.
(2) 1Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung sind insoweit abziehbar, als
die ausschließliche Verwendung der Rückstellung für diesen Zweck durch die Satzung oder durch
geschäftsplanmäßige Erklärung gesichert ist. 2Die Rückstellung ist vorbehaltlich des Satzes 3 aufzulösen, soweit
sie höher ist als die Summe der in den folgenden Nummern 1 bis 4 bezeichneten Beträge:
1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstichtag endenden Wirtschaftsjahrs und der zwei vorangegangenen
Wirtschaftsjahre, 2. der Betrag, dessen Ausschüttung als Beitragsrückerstattung vom Versicherungsunternehmen vor dem
Bilanzstichtag verbindlich festgelegt worden ist, 3. in der Krankenversicherung der Betrag, dessen Verwendung zur Ermäßigung von Beitragserhöhungen im
folgenden Geschäftsjahr vom Versicherungsunternehmen vor dem Bilanzstichtag verbindlich festgelegt
worden ist, 4. in der Lebensversicherung der Betrag, der für die Finanzierung der auf die abgelaufenen Versicherungsjahre
entfallenden Schlussgewinnanteile erforderlich ist; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes. 3Eine Auflösung braucht nicht zu erfolgen, soweit an die Versicherten Kleinbeträge auszuzahlen wären und die
Auszahlung dieser Beträge mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre.
(3) § 6 Abs. 1 Nr. 3a des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 10b +++)
§ 21a Deckungsrückstellungen
(1) 1§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes ist von Versicherungsunternehmen und
Pensionsfonds mit der der Maßgabe anzuwenden, dass Deckungsrückstellungen im Sinne des § 341f des
Handelsgesetzbuchs mit dem sich für die zugrunde liegenden Verträge aus der Bestimmung in Verbindung mit
§ 25 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen oder in Verbindung mit der auf
Grund § 116 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung ergebenden Höchstzinssatz
oder einem niedrigeren zulässigerweise verwendeten Zinssatz abgezinst werden können. 2Für die von Schaden-
und Unfallversicherungsunternehmen gebildeten Renten-Deckungsrückstellungen kann der Höchstzinssatz, der
sich aus § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung ergibt, oder ein niedrigerer zulässigerweise verwendeter
Zinssatz zugrunde gelegt werden.
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 23 von 46 – (2) Soweit die in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Bestimmungen auf Versicherungsunternehmen
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des
EWR-Abkommens keine Anwendung finden, können diese entsprechend verfahren.
§ 21b Zuteilungsrücklage bei Bausparkassen
1Bausparkassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen können Mehrerträge im Sinne des § 6
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Zuteilungsrücklage
einstellen. 2Diese Rücklage darf 3 Prozent der Bauspareinlagen nicht übersteigen. 3Soweit die Voraussetzungen
für die Auflösung des Sonderpostens im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen nach der
Rechtsverordnung erfüllt sind, die auf Grund der Ermächtigungsvorschrift des § 10 Satz 1 Nr. 9 des Gesetzes über
Bausparkassen erlassen wird, ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen.
Fußnote
(+++ § 21b Satz 3: Zur letztmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 11 +++)
Viertes Kapitel
Sondervorschriften für Genossenschaften
§ 22 Genossenschaftliche Rückvergütung
(1) 1Rückvergütungen der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften an ihre Mitglieder sind nur insoweit als
Betriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden
sind. 2Zur Feststellung dieser Beträge ist der Überschuss
1. bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften im Verhältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum
gesamten Wareneinkauf, 2. bei den übrigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum
Gesamtumsatz
aufzuteilen. 3Der hiernach sich ergebende Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze für den
Abzug. 4Überschuss im Sinne des Satzes 2 ist das um den Gewinn aus Nebengeschäften geminderte Einkommen
vor Abzug der genossenschaftlichen Rückvergütungen und des Verlustabzugs.
(2) 1Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1 ist, dass die genossenschaftliche Rückvergütung unter
Bemessung nach der Höhe des Umsatzes zwischen den Mitgliedern und der Genossenschaft bezahlt ist und dass
sie
1. auf einem durch die Satzung der Genossenschaft eingeräumten Anspruch des Mitglieds beruht oder 2. durch Beschluss der Verwaltungsorgane der Genossenschaft festgelegt und der Beschluss den Mitgliedern
bekannt gegeben worden ist oder 3. in der Generalversammlung beschlossen worden ist, die den Gewinn verteilt. 2Nachzahlungen der Genossenschaft für Lieferungen oder Leistungen und Rückzahlungen von Unkostenbeiträgen
sind wie genossenschaftliche Rückvergütungen zu behandeln.
Dritter Teil
Tarif, Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen
§ 23 Steuersatz
(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens.
(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 24 von 46 – Fußnote
(+++ § 23: Zur erstmaligen Anwendung für den Veranlagungszeitraum 2008 vgl. § 34 Abs. 11a +++)
§ 24 Freibetrag für bestimmte Körperschaften
1Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist ein
Freibetrag von 5 000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen. 2Satz 1 gilt nicht
1. für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören, 2. für Vereine im Sinne des § 25.
§ 25 Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die
Land- und Forstwirtschaft betreiben
(1) 1Vom Einkommen der steuerpflichtigen Genossenschaften sowie der steuerpflichtigen Vereine, deren Tätigkeit
sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt, ist ein Freibetrag in Höhe von 15 000 Euro,
höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, im Veranlagungszeitraum der Gründung und in den folgenden neun
Veranlagungszeiträumen abzuziehen. 2Voraussetzung ist, dass
1. die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein Flächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der
Flächen erforderliche Gebäude überlassen und 2. a) bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe der Werte der Geschäftsanteile des einzelnen Mitglieds
zu der Summe der Werte aller Geschäftsanteile, b) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils an dem Vereinsvermögen, der im Fall der Auflösung
des Vereins an das einzelne Mitglied fallen würde, zu dem Wert des Vereinsvermögens nicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in dem der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nutzung
überlassenen Flächen und Gebäude zu dem Wert der insgesamt zur Nutzung überlassenen Flächen und
Gebäude steht.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für steuerpflichtige Genossenschaften sowie für steuerpflichtige Vereine, die eine
gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 51a des Bewertungsgesetzes betreiben.
§ 26 Besteuerung ausländischer Einkunftsteile
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte
stammen, zu einer der deutschen Körperschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die
festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf
die deutsche Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt.
(2) bis 5 (weggefallen)
(6) 1Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sind § 34c Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 bis 7 des Einkommensteuergesetzes
und § 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden; in den Fällen des § 8b Abs. 1 Satz
2 und 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 § 34c Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes
und § 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. 2Bei der Anwendung des § 34c Abs.
1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist der Berechnung der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden
inländischen Körperschaftsteuer die Körperschaftsteuer zugrunde zu legen, die sich ohne Anwendung der
§§ 37 und 38 ergibt. 3Bei der entsprechenden Anwendung des § 34c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
ist die ausländische Steuer abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die bei der Ermittlung
der Einkünfte nicht außer Ansatz bleiben. 4Soweit die in Artikel 6 der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom
3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen
verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2004/76/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG (ABl. EU Nr. L 157 S.
106, Nr. L 195 S. 33), festgelegten Sätze der Quellensteuer für Zinsen und Lizenzgebühren, die aus Griechenland,
Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Slowakei, Spanien oder der Tschechischen Republik stammen, niedriger
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sind als die in den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesen Staaten dafür festgelegten
Sätze, ist auf Grund des § 34c Abs. 6 in Verbindung mit § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes die
Quellensteuer höchstens zu den nach den Richtlinien festgelegten Sätzen anzurechnen. 5§ 34c Abs. 6 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes ist bei den aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammenden Einkünften
auch auf Einkünfte anzuwenden, die nach den Richtlinien nicht besteuert werden können. 6Eine Zahlung,
die von einem Unternehmen der in Satz 3 genannten Staaten oder von einer in diesen Staaten gelegenen
Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Schuldner erfolgt, gilt als
aus dem betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union stammend, wenn die Einkünfte nach Artikel 6 der
Richtlinie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union besteuert werden können. 7Soweit ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem dieser Staaten bei Zinsen oder Lizenzgebühren die Anrechnung
einer als gezahlt geltenden Steuer vorsieht, ist die Anrechnung bei den unter die Richtlinie fallenden Zinsen
und Lizenzgebühren letztmals für den Veranlagungszeitraum zu gewähren, in dem dieser Staat nach Artikel 6
der Richtlinie hierauf noch Quellensteuern erheben kann. 8Werden die aus den in Satz 3 genannten Staaten
stammenden Zinsen oder Lizenzgebühren an eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Betriebsstätte
eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gezahlt, sind bei Anwendung des §
50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes die Zinsen und Lizenzgebühren als ausländische Einkünfte anzusehen.9Eine Steueranrechnung erfolgt höchstens zu den in Artikel 6 der Richtlinie genannten Sätzen. 10Die Sätze 1
bis 8 sind im Fall der Besteuerung nach Artikel 15 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG
des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (ABl. EU 2004
Nr. L 385 S. 30), entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 26: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 11c +++)
(+++ § 26 Abs. 6 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 11c Satz 3 u. 4 +++)
Vierter Teil
Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und
Veranlagung
§ 27 Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen
(1) 1Die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen
am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen. 2Das
steuerliche Einlagekonto ist ausgehend von dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs um
die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs fortzuschreiben. 3Leistungen der Kapitalgesellschaft mit
Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 mindern das steuerliche
Einlagekonto unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den auf den Schluss des
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen (Einlagenrückgewähr).4Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos kann durch Leistungen nicht negativ werden; Absatz 6 bleibt
unberührt. 5Als ausschüttbarer Gewinn gilt das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz
ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos. 6Ist für die Leistung der
Kapitalgesellschaft die Minderung des Einlagekontos bescheinigt worden, bleibt die der Bescheinigung zugrunde
gelegte Verwendung unverändert.
(2) 1Der unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs ermittelte Bestand des
steuerlichen Einlagekontos wird gesondert festgestellt. 2Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist
Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt.3Bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht ist der zum Zeitpunkt des Eintritts in die Steuerpflicht vorhandene
Bestand der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen gesondert festzustellen; der gesondert festgestellte
Bestand gilt als Bestand des steuerlichen Einlagekontos am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs.4Kapitalgesellschaften haben auf den Schluss jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen zur gesonderten Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen abzugeben. 5Die Erklärungen sind von den in § 34 der Abgabenordnung
bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 26 von 46 – (3) 1Erbringt eine Kapitalgesellschaft für eigene Rechnung Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 3 als Abgang auf
dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, so ist sie verpflichtet, ihren Anteilseignern die folgenden
Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners, 2. die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde, 3. den Zahlungstag. 2Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren
ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen lässt.
(4) 1Ist die in Absatz 1 bezeichnete Leistung einer Kapitalgesellschaft von der Vorlage eines Dividendenscheins
abhängig und wird sie für Rechnung der Kapitalgesellschaft durch ein inländisches Kreditinstitut erbracht, so
hat das Institut dem Anteilseigner eine Bescheinigung mit den in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Angaben nach
amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. 2Aus der Bescheinigung muss ferner hervorgehen, für welche
Kapitalgesellschaft die Leistung erbracht wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn anstelle eines
inländischen Kreditinstituts eine inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen die Leistung erbringt.
(5) 1Ist für eine Leistung der Kapitalgesellschaft die Minderung des Einlagekontos zu niedrig bescheinigt worden,
bleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwendung unverändert. 2Ist für eine Leistung bis zum Tag
der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung im Sinne des Absatzes 2 zum Schluss des Wirtschaftsjahrs
der Leistung eine Steuerbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 nicht erteilt worden, gilt der Betrag der
Einlagenrückgewähr als mit 0 Euro bescheinigt. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist eine Berichtigung oder
erstmalige Erteilung von Steuerbescheinigungen im Sinne des Absatzes 3 nicht zulässig. 4In anderen Fällen ist
die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer durch
Haftungsbescheid geltend zu machen; § 44 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes gilt
insoweit nicht. 5Die Steuerbescheinigungen können berichtigt werden. 6Die Feststellung im Sinne des Absatzes 2
für das Wirtschaftsjahr, in dem die entsprechende Leistung erfolgt ist, ist an die der Kapitalertragsteuerhaftung
nach Satz 4 zugrunde gelegte Einlagenrückgewähr anzupassen.
(6) Minderabführungen erhöhen und Mehrabführen mindern das Einlagekonto einer Organgesellschaft, wenn sie
ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben.
(7) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften
und Personenvereinigungen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 oder Nr. 10 des
Einkommensteuergesetzes gewähren können.
(8) 1Eine Einlagenrückgewähr können auch Körperschaften oder Personenvereinigungen erbringen, die in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, wenn
sie Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes gewähren können. 2Die
Einlagenrückgewähr ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 6 und der §§ 28 und 29 zu ermitteln.3Der als Leistung im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigende Betrag wird auf Antrag der Körperschaft oder
Personenvereinigung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gesondert festgestellt. 4Der Antrag ist nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ende des Kalenderjahrs zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in
dem die Leistung erfolgt ist. 5Zuständig für die gesonderte Feststellung ist die Finanzbehörde, die im Zeitpunkt
der Abgabe des Antrags nach § 20 der Abgabenordnung für die Besteuerung nach dem Einkommen örtlich
zuständig ist. 6Bei Körperschaften oder Personenvereinigungen, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach §
20 der Abgabenordnung keine Finanzbehörde zuständig ist, ist abweichend von Satz 5 das Bundeszentralamt
für Steuern zuständig. 7Im Antrag sind die für die Berechnung der Einlagenrückgewähr erforderlichen Umstände
darzulegen. 8In die Bescheinigung nach Absatz 3 ist das Aktenzeichen der nach Satz 5 oder 6 zuständigen
Behörde aufzunehmen. 9Soweit Leistungen nach Satz 1 nicht gesondert festgestellt worden sind, gelten sie
als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des
Einkommensteuergesetzes führen.
§ 28 Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital und Herabsetzung des Nennkapitals
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 27 von 46 – (1) 1Wird das Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen erhöht, so gilt der positive Bestand des steuerlichen
Einlagekontos als vor den sonstigen Rücklagen umgewandelt. 2Maßgeblich ist dabei der sich vor Anwendung
des Satzes 1 ergebende Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der
Rücklagenumwandlung. 3Enthält das Nennkapital auch Beträge, die ihm durch Umwandlung von sonstigen
Rücklagen mit Ausnahme von aus Einlagen der Anteilseigner stammenden Beträgen zugeführt worden sind, so
sind diese Teile des Nennkapitals getrennt auszuweisen und gesondert festzustellen (Sonderausweis). 4§ 27 Abs.
2 gilt entsprechend.
(2) 1Im Fall der Herabsetzung des Nennkapitals oder der Auflösung der Körperschaft wird zunächst der
Sonderausweis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs gemindert; ein übersteigender Betrag
ist dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben, soweit die Einlage in das Nennkapital geleistet ist. 2Die
Rückzahlung des Nennkapitals gilt, soweit der Sonderausweis zu mindern ist, als Gewinnausschüttung, die
beim Anteilseigner zu Bezügen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes führt. 3Ein den
Sonderausweis übersteigender Betrag ist vom positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos abzuziehen.4Soweit der positive Bestand des steuerlichen Einlagekontos für den Abzug nach Satz 3 nicht ausreicht, gilt die
Rückzahlung des Nennkapitals ebenfalls als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezügen im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes führt.
(3) Ein Sonderausweis zum Schluss des Wirtschaftsjahrs vermindert sich um den positiven Bestand des
steuerlichen Einlagekontos zu diesem Stichtag; der Bestand des steuerlichen Einlagekontos vermindert sich
entsprechend.
§ 29 Kapitalveränderungen bei Umwandlungen
(1) In Umwandlungsfällen im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes gilt das Nennkapital der übertragenden
Kapitalgesellschaft und bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 3 und des Absatzes 3 Satz 3 zusätzlich das
Nennkapital der übernehmenden Kapitalgesellschaft als in vollem Umfang nach § 28 Abs. 2 Satz 1 herabgesetzt.
(2) 1Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungsgesetzes
auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über, so ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos
dem steuerlichen Einlagekonto der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen. 2Eine Hinzurechnung des
Bestands des steuerlichen Einlagekontos nach Satz 1 unterbleibt im Verhältnis des Anteils des Übernehmers an
dem übertragenden Rechtsträger. 3Der Bestand des Einlagekontos des Übernehmers mindert sich anteilig im
Verhältnis des Anteils des übertragenden Rechtsträgers am Übernehmer.
(3) 1Geht Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1
und 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über, so ist der Bestand
des steuerlichen Einlagekontos der übertragenden Kapitalgesellschaft einer übernehmenden Körperschaft
im Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Kapitalgesellschaft vor dem
Übergang bestehenden Vermögen zuzuordnen, wie es in der Regel in den Angaben zum Umtauschverhältnis
der Anteile im Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spaltungsplan (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des
Umwandlungsgesetzes) zum Ausdruck kommt. 2Entspricht das Umtauschverhältnis der Anteile nicht dem
Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Kapitalgesellschaft vor der Spaltung
bestehenden Vermögen, ist das Verhältnis der gemeinen Werte der übergehenden Vermögensteile zu dem
vor der Spaltung vorhandenen Vermögen maßgebend. 3Für die Entwicklung des steuerlichen Einlagekontos
des Übernehmers gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Soweit das Vermögen durch Abspaltung auf eine
Personengesellschaft übergeht, mindert sich das steuerliche Einlagekonto der übertragenden Kapitalgesellschaft
in dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung bestehenden Vermögen.
(4) Nach Anwendung der Absätze 2 und 3 ist für die Anpassung des Nennkapitals der umwandlungsbeteiligten
Kapitalgesellschaften § 28 Abs. 1 und 3 anzuwenden.
(5) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und
Personenvereinigungen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 und 10 des Einkommensteuergesetzes
gewähren können.
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 28 von 46 – (6) 1War für die übertragende Körperschaft oder Personenvereinigung ein Einlagekonto bisher nicht festzustellen,
tritt für die Anwendung der vorstehenden Absätze an die Stelle des Einlagekontos der Bestand der nicht in das
Nennkapital geleisteten Einlagen zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs. 2§ 27 Abs. 8 gilt entsprechend.
§ 30 Entstehung der Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer entsteht
1. für Steuerabzugsbeträge in dem Zeitpunkt, in dem die steuerpflichtigen Einkünfte zufließen, 2. für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten
sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderjahrs begründet wird, mit Begründung der
Steuerpflicht, 3. für die veranlagte Steuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, soweit nicht die Steuer nach Nummer 1
oder 2 schon früher entstanden ist.
§ 31 Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung von Körperschaftsteuer
(1) 1Auf die Durchführung der Besteuerung einschließlich der Anrechnung, Entrichtung und Vergütung
der Körperschaftsteuer sowie die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der veranlagten
Körperschaftsteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Wird der Gewinn durch
Bestandsvergleich ermittelt, sind bei der Festsetzung der Vorauszahlungen die Änderungen durch das
Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) zu berücksichtigen, wenn
der Steuerpflichtige dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beantragt oder das Finanzamt den
Steuerpflichtigen zur Abgabe des Vordrucks auffordert. 3Die sich im Zuge der Festsetzung ergebenden einzelnen
Körperschaftsteuerbeträge sind jeweils zu Gunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro-Beträge zu runden. 4§
37b des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung.
(1a) 1Die Körperschaftsteuererklärung und die Erklärung zur gesonderten Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu
übermitteln. 2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische
Übermittlung verzichten; in diesem Fall sind die Erklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
abzugeben und vom gesetzlichen Vertreter des Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.
(2) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt § 37 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
mit der Maßgabe, dass die Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer bereits während des Wirtschaftsjahrs zu
entrichten sind, das im Veranlagungszeitraum endet.
Fußnote
(+++ § 31 Abs. 1 Satz 2: Zur erstmaligen Anwendung für den Veranlagungszeitraum 2008 vgl. § 34 Abs. 13a ++
+)
(+++ § 31 Abs. 1a: Zur erstmaligen Anwendung für den Veranlagungszeitraum 2011 vgl. § 34 Abs. 13a +++)
§ 32 Sondervorschriften für den Steuerabzug
(1) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug
abgegolten,
1. wenn die Einkünfte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 von der Steuerbefreiung ausgenommen sind oder 2. wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt steuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inländischen
gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind.
(2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegolten,
1. wenn bei dem Steuerpflichtigen während eines Kalenderjahrs sowohl unbeschränkte Steuerpflicht
als auch beschränkte Steuerpflicht im Sinne des § 2 Nr. 1 bestanden hat; in diesen Fällen sind die
während der beschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten
Körperschaftsteuerpflicht einzubeziehen;
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2. für Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes
unterliegen, wenn der Gläubiger der Vergütungen eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer beantragt; 3. soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuerabzugsbeträge in Anspruch genommen werden kann oder 4. soweit § 38 Abs. 2 anzuwenden ist.
(3) 1Von den inländischen Einkünften im Sinne des § 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz ist ein Steuerabzug vorzunehmen;
Entsprechendes gilt, wenn die inländischen Einkünfte im Sinne des § 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz von einer nach
§ 5 Abs. 1 oder nach anderen Gesetzen als dem Körperschaftsteuergesetz steuerbefreiten Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse erzielt werden. 2Der Steuersatz beträgt 15 Prozent des
Entgelts. 3Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a
geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme des § 44 Abs. 2 und § 44a Abs. 8 des
Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. 4Der Steuerabzug ist bei Einnahmen oder Bezügen
im Sinne des § 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz Buchstabe c von der anderen Körperschaft im Sinne des § 8b Abs. 10
Satz 2 vorzunehmen. 5In Fällen des Satzes 4 hat die überlassende Körperschaft der anderen Körperschaft den
zur Deckung der Kapitalertragsteuer notwendigen Betrag zur Verfügung zu stellen; § 44 Abs. 1 Satz 8 und 9 des
Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
(4) 1Absatz 2 Nr. 2 gilt nur für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen oder
Vermögensmassen im Sinne des § 2 Nr. 1, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder nach den Rechtsvorschriften eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3), zuletzt geändert durch den Beschluss des
Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6. Juli 2007 (ABl. EU Nr. L 328 S. 40), in der jeweiligen
Fassung Anwendung findet, gegründete Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten befindet.2Europäische Gesellschaften sowie Europäische Genossenschaften gelten für die Anwendung des Satzes 1 als
nach den Rechtsvorschriften des Staates gegründete Gesellschaften, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der
Gesellschaften befindet.
Fußnote
(+++ § 32 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 13b +++)
§ 32a Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter
Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage
(1) 1Soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer
verdeckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid oder ein
Feststellungsbescheid gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist,
oder einer diesem nahe stehenden Person erlassen, aufgehoben oder geändert werden. 2Die Festsetzungsfrist
endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides der Körperschaft. 3Die
Sätze 1 und 2 gelten auch für verdeckte Gewinnausschüttungen an Empfänger von Bezügen im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes.
(2) 1Soweit gegenüber dem Gesellschafter ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid hinsichtlich der
Berücksichtigung einer verdeckten Einlage erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid
gegenüber der Körperschaft, welcher der Vermögensvorteil zugewendet wurde, aufgehoben, erlassen oder
geändert werden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Fußnote
(+++ § 32a: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 13b +++)
Fünfter Teil
Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 30 von 46 – § 33 Ermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung
1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen und
zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den Umfang der Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und
4 näher zu bestimmen. 2Dabei können
a) zur Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Vorschriften erlassen werden, nach denen die Steuerbefreiung nur
eintritt,
aa) wenn die Leistungsempfänger nicht überwiegend aus dem Unternehmer oder seinen Angehörigen,
bei Gesellschaften aus den Gesellschaftern und ihren Angehörigen bestehen, bb) wenn bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die Rechtsansprüche und bei
Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die laufenden Kassenleistungen und das
Sterbegeld bestimmte Beträge nicht übersteigen, die dem Wesen der Kasse als soziale Einrichtung
entsprechen, cc) wenn bei Auflösung der Kasse ihr Vermögen satzungsmäßig nur für soziale Zwecke verwendet
werden darf, dd) wenn rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen der Versicherungsaufsicht unterliegen, ee) wenn bei rechtsfähigen Unterstützungskassen die Leistungsempfänger zu laufenden
Beiträgen oder Zuschüssen nicht verpflichtet sind und die Leistungsempfänger oder die
Arbeitnehmervertretungen des Betriebs oder der Dienststelle an der Verwaltung der Beträge, die
der Kasse zufließen, beratend mitwirken können; b) zur Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Vorschriften erlassen werden
aa) über die Höhe der für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung zulässigen Beitragseinnahmen, bb) nach denen bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, deren Geschäftsbetrieb sich auf
die Sterbegeldversicherung beschränkt, die Steuerbefreiung unabhängig von der Höhe der
Beitragseinnahmen auch eintritt, wenn die Höhe des Sterbegeldes insgesamt die Leistung der
nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 steuerbefreiten Sterbekassen nicht übersteigt und wenn der Verein auch im
Übrigen eine soziale Einrichtung darstellt; 2. Vorschriften zu erlassen
a) über die Kleinbeträge, um die eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach § 21 Abs. 2 nicht
aufgelöst zu werden braucht, wenn die Auszahlung dieser Beträge an die Versicherten mit einem
unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre; b) über die Herabsetzung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer nach § 23 Abs. 2; c) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von
abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der
Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von
7,5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorgenommen werden
kann. 2§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe s des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend; d) nach denen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung,
die eine Schwankungsrückstellung nach § 20 Abs. 1 nicht gebildet haben, zum Ausgleich des
schwankenden Jahresbedarfs zu Lasten des steuerlichen Gewinns Beträge der nach § 37 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes zu bildenden Verlustrücklage zuführen können; e) die die Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie vergleichbare
Vorschriften in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Erfüllung besonderer
Nachweis- und Mitwirkungspflichten abhängig machen, wenn außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes ansässige Beteiligte oder andere Personen nicht wie inländische Beteiligte bei
Vorgängen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Mitwirkung bei der Ermittlung des
Sachverhalts herangezogen werden können. 2Die besonderen Nachweis- und Mitwirkungspflichten
können sich auf die Angemessenheit der zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz
2 des Außensteuergesetzes in ihren Geschäftsbeziehungen vereinbarten Bedingungen und die
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 31 von 46 –
Bevollmächtigung der Finanzbehörde, im Namen des Steuerpflichtigen mögliche Auskunftsansprüche
gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich
geltend zu machen, erstrecken. 3Die besonderen Nachweis- und Mitwirkungspflichten auf der Grundlage
dieses Buchstabens gelten nicht, wenn die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässigen
Beteiligten oder anderen Personen in einem Staat oder Gebiet ansässig sind, mit dem ein Abkommen
besteht, das die Erteilung von Auskünften entsprechend Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
in der Fassung von 2005 vorsieht oder der Staat oder das Gebiet Auskünfte in einem vergleichbaren
Umfang erteilt oder die Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Muster der in den §§ 27 und 37
vorgeschriebenen Bescheinigungen zu bestimmen; 2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der
jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragrafenfolge bekannt
zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
§ 34 Schlussvorschriften
(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für
den Veranlagungszeitraum 2010.
(2) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S.
1433) ist bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002
anzuwenden, wenn das erste im Veranlagungszeitraum 2001 endende Wirtschaftsjahr vor dem 1. Januar 2001
beginnt.
(2a) § 2 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S.
1912) sind erstmals auf Entgelte anzuwenden, die nach dem 17. August 2007 zufließen.
(3) 1§ 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die Landestreuhandstelle Hessen – Bank für Infrastruktur – rechtlich unselbständige
Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale erstmals für den Veranlagungszeitraum 2007 sowie
für die Investitions- und Förderbank Niedersachsen erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.2§ 5 Absatz 1 Nummer 2 ist für die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbständige
Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale – erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009
anzuwenden. 3Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 24. Dezember 2008 geltenden
Fassung ist für die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH sowie für die Niedersächsische
Landestreuhandstelle – Norddeutsche Landesbank Girozentrale – letztmals für den Veranlagungszeitraum 2007
anzuwenden. 4Die Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 ist für die Investitionsbank Hessen, für die
Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank – und für die Landestreuhandstelle
Hessen – Bank für Infrastruktur – rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen
Girozentrale – letztmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
(3a) § 5 Abs. 1 Nr. 8 in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.
(3b) § 5 Abs. 1 Nr. 16 in der am 21. Dezember 2004 geltenden Fassung ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.
(3c) § 5 Abs. 1 Nr. 23 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist
auch in Veranlagungszeiträumen vor 2003 anzuwenden.
(4) 1§ 5 Abs. 2, § 8a Abs. 1, die §§ 8b, 15, 16 und 18, § 26 Abs. 6, die §§ 27, 28 und 29, § 32 Abs. 2, § 33
Abs. 1 und 2, §§ 35, 36, 37, 38 und 39 sowie § 40 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind, soweit in den folgenden Absätzen
nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, für den erstmals das
Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
anzuwenden ist. 2§ 29 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S.
1034) wird mit Wirkung ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet.
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 32 von 46 – (5) 1Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine können bis zum 31. Dezember 1991, in den
Fällen des § 54 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2212) bis zum 31. Dezember 1992 oder, wenn es sich um Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften oder Vereine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet handelt,
bis zum 31. Dezember 1993 durch schriftliche Erklärung auf die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 und
14 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S.
1034) verzichten, und zwar auch für den Veranlagungszeitraum 1990. 2Die Körperschaft ist mindestens für
fünf aufeinander folgende Kalenderjahre an die Erklärung gebunden. 3Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom
Beginn eines Kalenderjahrs an widerrufen werden. 4Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der
Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs zu erklären, für das er gelten soll.
(5a) § 5 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auch
für Veranlagungszeiträume vor 2009 anzuwenden.
(6) 1§ 8 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist
auch für Veranlagungszeiträume vor 2009 anzuwenden. 2§ 8 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in der Fassung des Artikels 4 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf verdeckte Einlagen anzuwenden, die nach
dem 18. Dezember 2006 getätigt wurden. 3§ 8 Abs. 4 in der am 23. Dezember 2001 geltenden Fassung ist neben
§ 8c des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl.
I S. 1912) letztmals anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb
eines Zeitraums von fünf Jahren übertragen werden, der vor dem 1. Januar 2008 beginnt, und der Verlust der
wirtschaftlichen Identität vor dem 1. Januar 2013 eintritt. 4§ 8 Abs. 7 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2009 anzuwenden. 5Ist im
Einzelfall vor dem 18. Juni 2008 bei der Einkommensermittlung nach anderen Grundsätzen als nach § 8 Abs.
7 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) verfahren worden, so
sind diese Grundsätze insoweit letztmals für den Veranlagungszeitraum 2011 maßgebend. 6Entfällt nach dem
18. Juni 2008 erstmals die Mehrheit der Stimmrechte nicht mehr unmittelbar oder mittelbar auf juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder tragen trotz Bestehens des Stimmrechtserfordernisses nach diesem
Tag erstmals auch andere als diese Gesellschafter die Verluste aus den Dauerverlustgeschäften, ist Satz 5 für
Veranlagungszeiträume vor 2012 nicht mehr anzuwenden. 7§ 8 Abs. 8 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. 8Der
zum 31. Dezember 2008 für einen Betrieb gewerblicher Art, der durch eine Zusammenfassung entstanden war,
festgestellte Verlustvortrag, gilt als in diesem Betrieb gewerblicher Art entstanden. 9§ 8 Abs. 9 in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2009 anzuwenden. 10Ein auf den Schluss des Veranlagungszeitraums 2008 festgestellter Verlustvortrag ist
sachgerecht nach Maßgabe des § 8 Abs. 9 aufzuteilen, die sich hiernach ergebenden jeweiligen Beträge
gelten als Ausgangsbetrag bei der Anwendung des § 10d des Einkommensteuergesetzes in dem folgenden
Veranlagungszeitraum. 11Für den Verlustrücktrag nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes in
den Veranlagungszeitraum 2008 ist die Summe der sich im Veranlagungszeitraum 2009 ergebenden Beträge
aus den einzelnen Sparten maßgebend. 12Nach Inkrafttreten des Artikels 4 des Gesetzes vom 12. August 2008
(BGBl. I S. 1672) ist Satz 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe "Satz 5" die Angabe
"Satz 8" tritt. 13§ 8 Absatz 9 Satz 8 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S.
1768) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. 14§ 8 Absatz 10 Satz 1 in der Fassung des
Artikels 17 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2012 anzuwenden.
(6a) 1§ 8a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) ist erstmals
für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2003 beginnt. 2§ 8a Abs. 1 Satz 2 in der
in Satz 1 genannten Fassung ist nicht anzuwenden, wenn die Rückgriffsmöglichkeit des Dritten allein auf
der Gewährträgerhaftung einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts
gegenüber den Gläubigern eines Kreditinstituts für Verbindlichkeiten beruht, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart
waren; Gleiches gilt für bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten, wenn deren Laufzeit nicht über
den 31. Dezember 2015 hinausgeht. 3§ 8a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25. Mai 2007 beginnen und nicht
vor dem 1. Januar 2008 enden. 4§ 8a Abs. 2 und 3 in der in Satz 3 genannten Fassung ist nicht anzuwenden,
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wenn die Rückgriffsmöglichkeit des Dritten allein auf der Gewährträgerhaftung einer Gebietskörperschaft
oder einer anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts gegenüber den Gläubigern eines Kreditinstituts für
Verbindlichkeiten beruht, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren; Gleiches gilt für bis zum 18. Juli 2005
vereinbarte Verbindlichkeiten, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. 5§ 8a Absatz
1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) ist erstmals
für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 enden. 6§ 8a Absatz 1 Satz 3 in der
Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) ist erstmals auf schädliche
Beteiligungserwerbe nach dem 31. Dezember 2009 anzuwenden.
(7) 1§ 8b ist erstmals anzuwenden für
1. Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, auf die bei der ausschüttenden
Körperschaft der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nicht mehr anzuwenden ist; 2. Gewinne und Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 2 und 3 nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs
der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, das dem letzten Wirtschaftsjahr folgt, das in dem
Veranlagungszeitraum endet, in dem das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 4 des
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) letztmals anzuwenden ist. 2Bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) weiter anzuwenden. 3Bei der Gewinnermittlung für
Wirtschaftsjahre, die nach dem 15. August 2001 enden, gilt Folgendes:4§ 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass über Satz 2 der Vorschrift hinausgehend auch
Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen nicht zu berücksichtigen sind, soweit die Anteile von
einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben worden sind. 5Die Wertminderung
von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen für die Anwendung des § 8b Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
im Zeitpunkt der Wertminderung nicht oder nicht mehr erfüllen, ist in Höhe des Teils der Anschaffungskosten
der Anteile nicht zu berücksichtigen, der bei der Veräußerung der Anteile durch einen früheren Anteilseigner
nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.
Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) oder nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) bei der Ermittlung des Einkommens außer
Ansatz geblieben ist. 6Die Wertminderung von Anteilen an inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaften
ist nicht zu berücksichtigen, soweit sie auf eine Wertminderung im Sinne der Sätze 4 und 5 von Anteilen
an nachgeordneten Kapitalgesellschaften zurückzuführen ist. 7§ 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 letzter Halbsatz des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858)
ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 15. August 2001 erfolgen. 8§ 8b Abs. 8 und § 21 Abs.
1 Nr. 1 Satz 1 sind anzuwenden:
1. in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2004, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2005; 2. auf einheitlichen, bis zum 30. Juni 2004 zu stellenden, unwiderruflichen Antrag bereits für die
Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren für die
Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 (Rückwirkungszeitraum). 2Dabei ist § 8b Abs. 8 in folgender Fassung
anzuwenden:
"(8) 1Die Absätze 1 bis 7 sind anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und
Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, mit der Maßgabe, dass
die Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen zu 80 Prozent bei der Ermittlung des Einkommens
zu berücksichtigen sind. 2Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne des Absatzes 2, soweit eine
Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt
geblieben ist und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen
worden ist. 3Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den Anteilen im Sinne des Satzes 1
stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen, wenn das Lebens- oder
Krankenversicherungsunternehmen die Anteile von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des
Aktiengesetzes) erworben hat, soweit ein Veräußerungsgewinn für das verbundene Unternehmen nach
Absatz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) bei der
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Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben ist. 4Für die Ermittlung des Einkommens sind die Anteile
mit den nach handelsrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der Ermittlung der
nach § 21 abziehbaren Beträge zu Grunde gelegt wurden. 5Negative Einkünfte des Rückwirkungszeitraums
dürfen nicht in Veranlagungszeiträume außerhalb dieses Zeitraums rück- oder vorgetragen werden. 6Auf
negative Einkünfte des Rückwirkungszeitraums ist § 14 Abs. 1 nicht anzuwenden. 7Entsprechendes gilt für
Pensionsfonds." 9§ 8b Abs. 10 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals
ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. 10§ 8b Abs. 9 ist für den Veranlagungszeitraum 2004 in der
folgenden Fassung anzuwenden:
"(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Bezüge im Sinne des Absatzes 1, auf die die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame
Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L
266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert durch Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen
der Verträge – Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik
Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33), anzuwenden haben."11§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden. 12§ 8b Abs. 1 Satz 2 bis 4 in der Fassung des Artikels
4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Bezüge im Sinne des § 8b Abs. 1 Satz 1
anzuwenden, die nach dem 18. Dezember 2006 zugeflossen sind.
(7a) § 8b Abs. 4 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile weiter anzuwenden, die
einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006
geltenden Fassung sind, und für Anteile im Sinne des § 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, die auf einer Übertragung bis zum
12. Dezember 2006 beruhen.
(7b) 1§ 8c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) findet erstmals für
den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezember 2007 Anwendung. 2§ 8c
Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) ist erstmals auf
schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31. Dezember 2009 anzuwenden.
(7c) 1§ 8c Absatz 1a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) findet
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezember 2007
Anwendung. 2Erfüllt ein nach dem 31. Dezember 2007 erfolgter Beteiligungserwerb die Voraussetzungen des §
8c Absatz 1a, bleibt er bei Anwendung des § 8c Absatz 1 Satz 1 und 2 unberücksichtigt. 3§ 8c Absatz 1a ist nur
anzuwenden, wenn
1. eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts oder des Gerichtshofs der Europäischen Union den Beschluss
der Europäischen Kommission K(2011) 275 vom 26. Januar 2011 im Verfahren Staatliche Beihilfe C 7/2010
(ABl. L 235 vom 10.9.2011, S. 26) für nichtig erklärt und feststellt, dass es sich bei § 8c Absatz 1a nicht
um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union handelt, 2. die Europäische Kommission einen Beschluss zu § 8c Absatz 1a nach Artikel 7 Absatz 2, 3 oder 4 der
Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung
von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.
1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert wurde, fasst und
mit dem Beschluss weder die Aufhebung noch die Änderung des § 8c Absatz 1a gefordert wird oder 3. die Voraussetzungen des Artikels 2 des Beschlusses der Europäischen Kommission K(2011) 275 erfüllt sind
und die Steuerfestsetzung vor dem 26. Januar 2011 erfolgt ist. 4Die Entscheidung oder der Beschluss im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 oder 2 sind vom Bundesministerium der
Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. 5§ 8c Absatz 1a ist dann in den Fällen des Satzes 3 Nummer
1 und 2 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
(8) 1§ 12 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals
auf Vermögensübertragungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 vorgenommen werden. 2§
12 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) und Absatz
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 35 von 46 –
3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals für nach
dem 31. Dezember 2005 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden. 3Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar
2006 enden, gilt § 12 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S.
1768) für Fälle, in denen ein bisher einer inländischen Betriebsstätte einer unbeschränkt steuerpflichtigen
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen
Betriebsstätte dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zuzuordnen ist, deren Einkünfte
durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung freigestellt sind oder wenn das Wirtschaftsgut
bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nicht mehr
einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist. 4§ 12 Abs. 2 in der Fassung des Artikel 3 des Gesetzes vom
7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals auf Vorgänge anzuwenden, die nach dem 12. Dezember
2006 zur Eintragung in ein öffentliches Register angemeldet werden. 5§ 12 Abs. 2 Satz 2 in der in Satz 1
genannten Fassung ist letztmals auf Vorgänge anzuwenden, die bis zum 13. Dezember 2006 zur Eintragung in
ein öffentliches Register angemeldet werden.
(8a) 1§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2332) gilt erstmals für Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden. 2Auf Antrag
des Steuerpflichtigen ist auf Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden, § 9 Abs. 1
Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden. 3§ 9 Abs. 3 Satz 3 in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) gilt erstmals für Zuwendungen, die im
Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden. 4§ 9 Absatz 2 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes
vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) gilt erstmals für Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet
werden. 5§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 bis 5 und Absatz 3 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes
vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Körperschaftsteuer noch nicht
bestandskräftig festgesetzt ist; dabei sind die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum bisher festgelegten
Höchstabzugsgrenzen weiterhin maßgebend. 6§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 5 in der Fassung des Artikels 4 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012. 7§ 9 Absatz
1 Nummer 2 Satz 6 und Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl.
I S. 386) ist auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 geleistet werden. 8§ 9 Absatz
1 Nummer 2 Satz 7 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist in allen
Fällen anzuwenden, in denen die Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist und in denen die
Mitgliedsbeiträge nach dem 31. Dezember 2006 geleistet werden.
(8b) 1§ 13 Absatz 3 Satz 2 bis 11 ist letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2011
enden. 2Der nach § 13 Absatz 3 Satz 8 festgestellte verbleibende Abschreibungsverlust und das Vortragsvolumen
können nur noch mit Mietgewinnen verrechnet werden, die in Wirtschaftsjahren erzielt werden, die bis zum
31. Dezember 2010 enden. 3Eine Verrechnung mit Mietgewinnen, die in Wirtschaftsjahren erzielt werden, die
nach dem 31. Dezember 2010 enden, ist nicht mehr möglich. 4Eine Feststellung nach § 13 Absatz 3 Satz 8 des
Abschreibungsverlustes und des Vortragsvolumens findet letztmalig zum 31. Dezember 2010 statt.
(9) § 14 ist anzuwenden:
1. für den Veranlagungszeitraum 2000 und frühere Veranlagungszeiträume in folgender Fassung:
"(1) 1Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung
und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1
des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes inländisches gewerbliches Unternehmen
abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem
Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen
und unmittelbar in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus
den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung). 2Eine mittelbare Beteiligung
genügt, wenn jede der Beteiligungen, auf denen die mittelbare Beteiligung beruht, die Mehrheit der
Stimmrechte gewährt. 2. Die Organgesellschaft muss von dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitpunkt an ununterbrochen
nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse wirtschaftlich und organisatorisch in das
Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein. 2Die organisatorische Eingliederung ist stets
gegeben, wenn die Organgesellschaft durch einen Beherrschungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1
des Aktiengesetzes die Leitung ihres Unternehmens dem Unternehmen des Organträgers unterstellt
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 36 von 46 –
oder wenn die Organgesellschaft eine nach den Vorschriften der §§ 319 bis 327 des Aktiengesetzes
eingegliederte Gesellschaft ist. 3Der Beherrschungsvertrag muss zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der
Organgesellschaft, für das die organisatorische Eingliederung auf Grund des Vertrags erstmals bestehen
soll, abgeschlossen sein und durchgeführt werden und bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs
wirksam werden. 3. Der Organträger muss eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person oder eine nicht
steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 mit
Geschäftsleitung und Sitz im Inland oder eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs.
1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland sein. 2An der
Personengesellschaft dürfen nur Gesellschafter beteiligt sein, die mit dem auf sie entfallenden Teil
des zuzurechnenden Einkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes der Einkommensteuer oder
der Körperschaftsteuer unterliegen. 3Sind ein oder mehrere Gesellschafter der Personengesellschaft
beschränkt einkommensteuerpflichtig, so muss die Voraussetzung der Nummer 1 im Verhältnis zur
Personengesellschaft selbst erfüllt sein. 4Das Gleiche gilt, wenn an der Personengesellschaft eine oder
mehrere Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind, die ihren Sitz
oder ihre Geschäftsleitung nicht im Inland haben. 4. Der Gewinnabführungsvertrag muss bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, für
das Satz 1 erstmals angewendet werden soll, auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und bis
zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs wirksam werden. 2Er muss während seiner gesamten
Geltungsdauer durchgeführt werden. 3Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung ist
unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt. 4Die Kündigung oder Aufhebung des
Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft
wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück. 5. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§
272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies bei
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
(2) 1Schließen sich mehrere gewerbliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, die gemeinsam im
Verhältnis zur Organgesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, in der Rechtsform
einer Personengesellschaft lediglich zum Zwecke der einheitlichen Willensbildung gegenüber der
Organgesellschaft zusammen, ist die Personengesellschaft als gewerbliches Unternehmen anzusehen,
wenn jeder Gesellschafter der Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen unterhält. 2Der
Personengesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vorbehaltlich des § 16 zuzurechnen, wenn
zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1
1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft an der Organgesellschaft vom Beginn ihres
Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen beteiligt ist und den Gesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der Organgesellschaft zusteht, 2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an ununterbrochen
besteht, 3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Personengesellschaft abgeschlossen ist und im Verhältnis zu
dieser Gesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4 erfüllt sind, 4. durch die Personengesellschaft gewährleistet ist, dass der koordinierte Wille der Gesellschafter in der
Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsächlich durchgesetzt wird und 5. die Organgesellschaft jedes der gewerblichen Unternehmen der Gesellschafter der Personengesellschaft
nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1034) wirtschaftlich fördert oder ergänzt."; 2. die Absätze 1 und 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) für
die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002; 3. Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) im
Veranlagungszeitraum 2002, wenn der Gewinnabführungsvertrag nach dem 20. November 2002
abgeschlossen wird. 2In den Fällen, in denen der Gewinnabführungsvertrag vor dem 21. November
2002 abgeschlossen worden ist, gilt Absatz 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144);
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4. Absatz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist erstmals
für Mehrabführungen von Organgesellschaften anzuwenden, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31. Dezember
2003 endet; 5. Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auch für
Veranlagungszeiträume vor 2008 anzuwenden; 6. Absatz 2 in der am 24. Dezember 2008 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden, wenn das
Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft vor dem 1. Januar 2009 endet. 2Abweichend von Satz 1 ist auf
gemeinsamen Antrag der Organgesellschaft und des Organträgers § 14 Abs. 1 auf Organgesellschaften, die
Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen sind und deren Wirtschaftsjahr nach dem 31. Dezember
2007 endet, anzuwenden mit der Maßgabe, dass für den Organträger und die Organgesellschaft § 21
in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) erstmals ab dem
Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden ist.
(10) 1§ 15 Nr. 2 ist bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden, wenn die Ermittlung des
dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft nach dem Körperschaftsteuergesetz in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), vorzunehmen ist. 2§ 15 Satz 1 Nr. 2 in der am 12. Dezember
2006 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, soweit in dem dem Organträger zuzurechnenden Einkommen
der Organgesellschaft ein Übernahmegewinn im Sinne des § 4 Abs. 7 des Umwandlungssteuergesetzes in der
am 21. Mai 2003 geltenden Fassung enthalten ist. 3§ 15 Satz 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes
vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25. Mai 2007
beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2008 enden. 4§ 15 Satz 1 Nr. 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2009 anzuwenden; Absatz 6
Satz 5 und 6 gilt entsprechend. 5§ 15 Satz 1 Nr. 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für Veranlagungszeiträume ab 2009 anzuwenden. 6Nach Inkrafttreten des
Artikels 4 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) ist Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
die Stelle der Angabe "Satz 5 und 6" die Angabe "Satz 8 und 9" tritt.
(10a) § 16 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
(10b) 1§ 21 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für
den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. 2In den Fällen des Absatzes 9 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist § 21 in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.3§ 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2013 in der folgenden Fassung
anzuwenden:
1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstichtag endenden Wirtschaftsjahrs und der vier vorangegangenen
Wirtschaftsjahre, soweit die Summe dieser Beträge nicht höher ist als das 1,2-Fache der Summe der drei
Zuführungen, die zum Schluss des im Veranlagungszeitraum 2009 endenden letzten Wirtschaftsjahrs
zulässigerweise ermittelt wurden. 2Der Betrag nach Satz 1 darf nicht niedriger sein als der Betrag, der sich
ergeben würde, wenn das vor Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S.
1768) geltende Recht weiter anzuwenden wäre,
(11) 1§ 21b Satz 3 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2002 endet. 2Eine Rücklage, die am Schluss des letzten vor dem 1. Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahrs zulässigerweise
gebildet ist, ist in den folgenden fünf Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem Fünftel gewinnerhöhend
aufzulösen.
(11a) § 23 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
(11b) § 25 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.
(11c) 1§ 26 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112) ist
erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden. 2§ 26 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 2 des
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Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden. 3§
26 Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz in Verbindung mit Satz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch
nicht bestandskräftig sind. 4§ 26 Abs. 6 Satz 1 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf ausländische Quellensteuern anzuwenden, die von Bezügen
im Sinne des § 8b Abs. 1 Satz 1 erhoben wurden, die nach dem 18. Dezember 2006 zugeflossen sind.
(12) 1Die Vorschriften des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) sind letztmals anzuwenden
1. für Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem ersten
Wirtschaftsjahr erfolgen, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das Körperschaftsteuergesetz in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist; 2. für andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem Wirtschaftsjahr erfolgen, das dem in
Nummer 1 genannten Wirtschaftsjahr vorangeht. 2Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den
Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), gehören, beträgt die Körperschaftsteuer 45
Prozent der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), zuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen im Sinne des §
20 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S.
1812), für die der Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) als verwendet gilt. 3§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) gilt
entsprechend. 4Die Körperschaftsteuer beträgt höchstens 45 Prozent des zu versteuernden Einkommens. 5Die
Sätze 2 bis 4 gelten nicht für steuerbefreite Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 5 Abs.
1 Nr. 9, soweit die Einnahmen in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Steuerbefreiung
ausgeschlossen ist. 6Die Körperschaftsteuer beträgt 40 Prozent der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl.
I S. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812),
zuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), für die der Teilbetrag im Sinne des §
30 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) als verwendet gilt. 7Die Körperschaftsteuer beträgt höchstens 40 Prozent des zu versteuernden
Einkommens abzüglich des nach den Sätzen 2 bis 4 besteuerten Einkommens. 8Die Sätze 3 und 5 gelten
entsprechend.
(13) 1§ 28 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) gilt auch, wenn für eine Gewinnausschüttung zunächst der in § 54 Abs. 11 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
genannte Teilbetrag als verwendet gegolten hat. 2Ist für Leistungen einer Kapitalgesellschaft nach § 44 oder
§ 45 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S.
1034) Eigenkapital im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels
4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) bescheinigt worden, bleibt die der Bescheinigung zugrunde
gelegte Verwendung unverändert, wenn später eine höhere Leistung gegen den Teilbetrag nach § 54 Abs. 11 Satz
1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
verrechnet werden könnte.
(13a) 1§ 31 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)
ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. 2§ 31 Abs. 1a in der Fassung des Artikels 6
des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011
anzuwenden.
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 39 von 46 – (13b) 1§ 32 Abs. 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals
auf Einkünfte anzuwenden, die nach dem 17. August 2007 zufließen. 2Für Einkünfte, die nach dem 17. August
2007 und vor dem 1. Januar 2008 zufließen, ist § 32 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Steuersatz 10
Prozent beträgt.
(13c) 1§ 32a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals
anzuwenden, wenn nach dem 18. Dezember 2006 ein Steuerbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert wird.2Bei Aufhebung oder Änderung gilt dies auch dann, wenn der aufzuhebende oder zu ändernde Steuerbescheid
vor dem 18. Dezember 2006 erlassen worden ist.
(13d) 1§ 37 Abs. 2a Nr. 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist
nicht für Gewinnausschüttungen anzuwenden, die vor dem 21. November 2002 beschlossen worden sind
und die nach dem 11. April 2003 und vor dem 1. Januar 2006 erfolgen. 2Für Gewinnausschüttungen im Sinne
des Satzes 1 und für Gewinnausschüttungen, die vor dem 12. April 2003 erfolgt sind, gilt § 37 Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144). 3§ 37
in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals im Kalenderjahr
2008 anzuwenden.
(13e) 1§ 38 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt
nur für Genossenschaften, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Körperschaftsteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) bereits bestanden
haben. 2Die Regelung ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2007 anzuwenden. 3Ist in den Fällen des §
40 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) die
Körperschaftsteuerfestsetzung unter Anwendung des § 38 der am 27. Dezember 2007 geltenden Fassung vor
dem 28. Dezember 2007 erfolgt, sind die §§ 38 und 40 Abs. 5 und 6 weiter anzuwenden. 4§ 38 Abs. 4 bis 9 in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist insoweit nicht anzuwenden.
(13f) § 36 ist in allen Fällen, in denen die Endbestände im Sinne des § 36 Absatz 7 noch nicht bestandskräftig
festgestellt sind, in der folgenden Fassung anzuwenden:
„§ 36
Endbestände
(1) Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das
Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, letztmals anzuwenden ist,
werden die Endbestände der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals ausgehend von den gemäß § 47 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999
(BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist,
festgestellten Teilbeträgen gemäß den nachfolgenden Absätzen ermittelt.
(2) 1Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften
entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem in
Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahr erfolgen, sowie um andere Ausschüttungen und
sonstige Leistungen, die in dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr erfolgen, zu verringern. 2Die Regelungen
des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999
(BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden
ist, sind anzuwenden. 3Der Teilbetrag im Sinne des § 54 Absatz 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist (Teilbetrag, der einer Körperschaftsteuer in Höhe von
45 Prozent unterlegen hat), erhöht sich um die Einkommensteile, die nach § 34 Absatz 12 Satz 2 bis 5 einer
Körperschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen haben, und der Teilbetrag, der nach dem 31. Dezember 1998 einer
Körperschaftsteuer in Höhe von 40 Prozent ungemildert unterlegen hat, erhöht sich um die Beträge, die nach
§ 34 Absatz 12 Satz 6 bis 8 einer Körperschaftsteuer von 40 Prozent unterlegen haben, jeweils nach Abzug der
Körperschaftsteuer, der sie unterlegen haben.
(3) (weggefallen)
(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der Fassung des
Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Absatzes 2 negativ, sind diese
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Teilbeträge zunächst untereinander und danach mit den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der
Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt.
(5) 1Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der Fassung des
Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Absatzes 2 nicht negativ, sind
zunächst die Teilbeträge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zusammenzufassen. 2Ein sich aus der Zusammenfassung ergebender
Negativbetrag ist vorrangig mit einem positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung
des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zu verrechnen. 3Ein negativer Teilbetrag im Sinne
des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist
vorrangig mit dem positiven zusammengefassten Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 zu verrechnen.
(6) 1Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander in der Reihenfolge
zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt. 2Ein sich danach ergebender Negativbetrag mindert vorrangig
den nach Anwendung des Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer
2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034); ein darüber hinausgehender
Negativbetrag mindert den positiven zusammengefassten Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1.
(6a) 1Ein sich nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 ergebender positiver Teilbetrag, der einer Körperschaftsteuer
von 45 Prozent unterlegen hat, mindert in Höhe von 5/22 seines Bestands einen nach Anwendung der Absätze 1
bis 6 verbleibenden positiven Bestand des Teilbetrags im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des
Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) bis zu dessen Verbrauch. 2Ein sich nach Anwendung
der Absätze 1 bis 6 ergebender positiver Teilbetrag, der einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen
hat, erhöht in Höhe von 27/5 des Minderungsbetrags nach Satz 1 den nach Anwendung der Absätze 1 bis
6 verbleibenden Bestand des Teilbetrags, der nach dem 31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer von
40 Prozent ungemildert unterlegen hat. 3Der nach Satz 1 abgezogene Betrag erhöht und der nach Satz 2
hinzugerechnete Betrag vermindert den nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 verbleibenden Bestand des
Teilbetrags, der einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen hat.
(7) Die Endbestände sind getrennt auszuweisen und werden gesondert festgestellt; dabei sind die verbleibenden
unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, in einer Summe auszuweisen.“
(13g) § 37 Absatz 1 ist in den Fällen des Absatzes 13f in der folgenden Fassung anzuwenden:
„(1) 1Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das dem in § 36 Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr folgt, wird ein
Körperschaftsteuerguthaben ermittelt. 2Das Körperschaftsteuerguthaben beträgt 15/55 des Endbestands des
mit einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent belasteten Teilbetrags zuzüglich 1/6 des Endbestands des mit einer
Körperschaftsteuer von 40 Prozent belasteten Teilbetrags.“
(14) 1Auf Liquidationen, deren Besteuerungszeitraum im Jahr 2001 endet, ist erstmals das
Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S.
1433) anzuwenden. 2Bei Liquidationen, die über den 31. Dezember 2000 hinaus fortdauern, endet der
Besteuerungszeitraum nach § 11 auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung, der bis zum
30. Juni 2002 zu stellen ist, mit Ablauf des 31. Dezember 2000. 3Auf diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher
Zwischenabschluss zu fertigen. 4Für den danach beginnenden Besteuerungszeitraum ist Satz 1 anzuwenden. 5In
den Fällen des Satzes 2 gelten Liquidationsraten, andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem
am 31. Dezember 2000 endenden Besteuerungszeitraum gezahlt worden sind, als sonstige Leistungen im Sinne
des Absatzes 12 Satz 1 Nr. 2 und des § 36 Abs. 2 Satz 1. 6§ 40 Abs. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) ist letztmals für Liquidationen anzuwenden, die vor dem 13. Dezember 2006
abgeschlossen worden sind.
(15) § 40 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals auf
Umwandlungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in ein öffentliches Register nach dem 12.
Dezember 2006 erfolgt ist.
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 41 von 46 – (16) 1§ 38 und § 40 in der am 27. Dezember 2007 geltenden Fassung sowie § 10 des
Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) sind auf Antrag weiter anzuwenden
für
1. Körperschaften oder deren Rechtsnachfolger, an denen unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 Prozent
a) juristische Personen des öffentlichen Rechts aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus
Staaten, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet oder b) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 alleine oder gemeinsam beteiligt sind und 2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die ihre Umsatzerlöse überwiegend durch Verwaltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken dienenden
Grundbesitzes, durch Betreuung von Wohnbauten oder durch die Errichtung und Veräußerung von Eigenheimen,
Kleinsiedlungen oder Eigentumswohnungen erzielen, sowie für steuerbefreite Körperschaften.2Der Antrag ist unwiderruflich und kann von der Körperschaft bis zum 30. September 2008 bei dem für die
Besteuerung zuständigen Finanzamt gestellt werden. 3Die Körperschaften oder deren Rechtsnachfolger müssen
die Voraussetzungen nach Satz 1 ab dem 1. Januar 2007 bis zum Ende des Zeitraums im Sinne des § 38 Abs.
2 Satz 3 erfüllen. 4Auf den Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nach
Antragstellung erstmals nicht mehr vorliegen, wird der Endbetrag nach § 38 Abs. 1 letztmals ermittelt und
festgestellt. 5Die Festsetzung und Erhebung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags richtet sich nach § 38 Abs.
4 bis 9 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) mit der Maßgabe,
dass als Zahlungszeitraum im Sinne des § 38 Abs. 6 Satz 1 die verbleibenden Wirtschaftsjahre des Zeitraums
im Sinne des § 38 Abs. 2 Satz 3 gelten. 6Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend, soweit das Vermögen der
Körperschaft oder ihres Rechtsnachfolgers durch Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungsgesetzes oder Auf-
oder Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes ganz oder teilweise auf eine andere
Körperschaft übergeht und diese keinen Antrag nach Satz 2 gestellt hat. 7§ 40 Abs. 6 in der am 27. Dezember
2007 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.
§ 35 Sondervorschriften für Körperschaften, Personenvereinigungen oder
Vermögensmassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Soweit ein Verlust einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die am 31. Dezember 1990
ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre
1990 keine Geschäftsleitung und keinen Sitz im bisherigen Geltungsbereich des Körperschaftsteuergesetzes
hatte, aus dem Veranlagungszeitraum 1990 auf das Einkommen eines Veranlagungszeitraums, für das das
Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
erstmals anzuwenden ist oder eines nachfolgenden Veranlagungszeitraums vorgetragen wird, ist das steuerliche
Einlagekonto zu erhöhen.
Sechster Teil
Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungsverfahren
zum Halbeinkünfteverfahren
§ 36 Endbestände
(1) Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das
Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), letztmals anzuwenden ist, werden
die Endbestände der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals ausgehend von den gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, festgestellten
Teilbeträgen gemäß den nachfolgenden Absätzen ermittelt.
(2) 1Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften
entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem in
Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahr erfolgen, sowie um andere Ausschüttungen und
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sonstige Leistungen, die in dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr erfolgen, zu verringern. 2Die Regelungen
des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl.
I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, sind
anzuwenden. 3Der Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, erhöht sich um die Einkommensteile, die nach § 34 Abs. 12 Satz 2
bis 5 einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen haben, und der Teilbetrag, der nach dem 31. Dezember
1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von 40 Prozent ungemildert unterlegen hat, erhöht sich um die Beträge,
die nach § 34 Abs. 12 Satz 6 bis 8 einer Körperschaftsteuer von 40 Prozent unterlegen haben, jeweils nach Abzug
der Körperschaftsteuer, der sie unterlegen haben.
(3) 1Ein positiver belasteter Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, ist dem Teilbetrag, der nach dem 31. Dezember 1998 einer
Körperschaftsteuer in Höhe von 40 Prozent ungemildert unterlegen hat, in Höhe von 27/22 seines Bestands
hinzuzurechnen. 2In Höhe von 5/22 dieses Bestands ist der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, zu verringern.
(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des Artikels
4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung der Absätze 2 und 3 negativ, sind diese
Teilbeträge zunächst untereinander und danach mit den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der
Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt.
(5) 1Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des Artikels
4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung der Absätze 2 und 3 nicht negativ, sind
zunächst die Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.
Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zusammenzufassen. 2Ein sich aus der Zusammenfassung ergebender Negativbetrag
ist vorrangig mit einem positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zu verrechnen. 3Ein negativer Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr.
2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist vorrangig mit dem positiven
zusammengefassten Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 zu verrechnen.
(6) 1Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander zu verrechnen. 2Ein sich danach ergebender Negativbetrag mindert vorrangig den nach Anwendung des Absatzes 5
verbleibenden positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034); ein darüber hinausgehender Negativbetrag mindert den positiven
zusammengefassten Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1.
(7) Die Endbestände sind getrennt auszuweisen und werden gesondert festgestellt; dabei sind die verbleibenden
unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, in einer Summe auszuweisen.
Fußnote
(+++ § 36: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 13f +++)
§ 36 Abs. 3 u. Abs. 4 idF v. 23.10.2000: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar
gem. BVerfGE v. 17.11.2009; 2010 I 326 – 1 BvR 2192/05 –
§ 37 Körperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung
(1) 1Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das dem in § 36 Abs. 1 genannten Wirtschaftsjahr folgt, wird ein
Körperschaftsteuerguthaben ermittelt. 2Das Körperschaftsteuerguthaben beträgt 1/6 des Endbestands des mit
einer Körperschaftsteuer von 40 Prozent belasteten Teilbetrags.
(2) 1Das Körperschaftsteuerguthaben mindert sich vorbehaltlich des Absatzes 2a um jeweils 1/6
der Gewinnausschüttungen, die in den folgenden Wirtschaftsjahren erfolgen und die auf einem den
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen. 2Satz 1 gilt für
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Mehrabführungen im Sinne des § 14 Abs. 3 entsprechend. 3Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums,
in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Gewinnausschüttung erfolgt, mindert sich bis zum Verbrauch
des Körperschaftsteuerguthabens um diesen Betrag, letztmalig in dem Veranlagungszeitraum, in dem
das 18. Wirtschaftsjahr endet, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1 das
Körperschaftsteuerguthaben ermittelt wird. 4Das verbleibende Körperschaftsteuerguthaben ist auf den Schluss
der jeweiligen Wirtschaftsjahre, letztmals auf den Schluss des 17. Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr
folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1 das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt wird, fortzuschreiben und
gesondert festzustellen. 5§ 27 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2a) Die Minderung ist begrenzt
1. für Gewinnausschüttungen, die nach dem 11. April 2003 und vor dem 1. Januar 2006 erfolgen, jeweils auf 0
Euro; 2. für Gewinnausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 2005 erfolgen auf den Betrag, der auf das
Wirtschaftsjahr der Gewinnausschüttung entfällt, wenn das auf den Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahrs festgestellte Körperschaftsteuerguthaben gleichmäßig auf die einschließlich des
Wirtschaftsjahrs der Gewinnausschüttung verbleibenden Wirtschaftsjahre verteilt wird, für die nach Absatz 2
Satz 3 eine Körperschaftsteuerminderung in Betracht kommt.
(3) 1Erhält eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen bei
den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) gehören, Bezüge, die nach
§ 8b Abs. 1 bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleiben, und die bei der leistenden Körperschaft
zu einer Minderung der Körperschaftsteuer geführt haben, erhöht sich bei ihr die Körperschaftsteuer und
das Körperschaftsteuerguthaben um den Betrag der Minderung der Körperschaftsteuer bei der leistenden
Körperschaft. 2Satz 1 gilt auch, wenn der Körperschaft oder Personenvereinigung die entsprechenden
Bezüge einer Organgesellschaft zugerechnet werden, weil sie entweder Organträger ist oder an einer
Personengesellschaft beteiligt ist, die Organträger ist. 3Im Fall des § 4 des Umwandlungssteuergesetzes sind
die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 4Die leistende Körperschaft hat der Empfängerin die folgenden
Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners, 2. die Höhe des in Anspruch genommenen Körperschaftsteuerminderungsbetrags, 3. den Zahlungstag. 5§ 27 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. 6Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für steuerbefreite
Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die Einnahmen in einem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist.
(4) 1Das Körperschaftsteuerguthaben wird letztmalig auf den 31. Dezember 2006 ermittelt. 2Geht das Vermögen
einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft durch einen der in § 1 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes
vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung genannten Vorgänge, bei
denen die Anmeldung zur Eintragung in ein öffentliches Register nach dem 12. Dezember 2006 erfolgt,
ganz oder teilweise auf einen anderen Rechtsträger über, wird das Körperschaftsteuerguthaben bei der
übertragenden Körperschaft letztmalig auf den vor dem 31. Dezember 2006 liegenden steuerlichen
Übertragungsstichtag ermittelt. 3Wird das Vermögen einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Rahmen
einer Liquidation im Sinne des § 11 nach dem 12. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2007 verteilt, wird das
Körperschaftsteuerguthaben letztmalig auf den Stichtag ermittelt, auf den die Liquidationsschlussbilanz erstellt
wird. 4Die Absätze 1 bis 3 sind letztmals auf Gewinnausschüttungen und als ausgeschüttet geltende Beträge
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 oder bis zu dem nach Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt erfolgt sind. 5In
Fällen der Liquidation sind die Absätze 1 bis 3 auf Abschlagszahlungen anzuwenden, die bis zum Stichtag erfolgt
sind, auf den das Körperschaftsteuerguthaben letztmalig ermittelt wird.
(5) 1Die Körperschaft hat innerhalb eines Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017 einen Anspruch auf
Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen. 2Der Anspruch entsteht
mit Ablauf des 31. Dezember 2006 oder des nach Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 maßgebenden Tages. 3Der
Anspruch wird für den gesamten Auszahlungszeitraum festgesetzt. 4Der Anspruch ist jeweils am 30. September
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auszuzahlen. 5Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist der Anspruch
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids auszuzahlen, wenn die Bekanntgabe des Bescheids
nach dem 31. August 2008 erfolgt. 6Abweichend von Satz 1 ist der festgesetzte Anspruch in einem Betrag
auszuzahlen, wenn das festgesetzte Körperschaftsteuerguthaben nicht mehr als 1 000 Euro beträgt. 7Der
Anspruch ist nicht verzinslich. 8Die Festsetzungsfrist für die Festsetzung des Anspruchs läuft nicht vor Ablauf
des Jahres ab, in dem der letzte Jahresbetrag fällig geworden ist oder ohne Anwendung des Satzes 6 fällig
geworden wäre. 9§ 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes gilt sinngemäß. 10Auf die Abtretung
oder Verpfändung des Anspruchs ist § 46 Abs. 4 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.
(6) 1Wird der Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs nach Absatz 5 aufgehoben oder geändert, wird der
Betrag, um den der Anspruch, der sich aus dem geänderten Bescheid ergibt, die Summe der Auszahlungen,
die bis zur Bekanntgabe des neuen Bescheids geleistet worden sind, übersteigt, auf die verbleibenden
Fälligkeitstermine des Auszahlungszeitraums verteilt. 2Abweichend von Satz 1 ist der übersteigende Betrag in
einer Summe auszuzahlen, wenn er nicht mehr als 1 000 Euro beträgt und auf die vorangegangene Festsetzung
Absatz 5 Satz 6 oder dieser Satz angewendet worden ist. 3Ist die Summe der Auszahlungen, die bis zur
Bekanntgabe des neuen Bescheids geleistet worden sind, größer als der Auszahlungsanspruch, der sich aus dem
geänderten Bescheid ergibt, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids
zu entrichten.
(7) 1Erträge und Gewinnminderungen der Körperschaft, die sich aus der Anwendung des Absatzes 5 ergeben,
gehören nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. 2Die Auszahlung ist aus den
Einnahmen an Körperschaftsteuer zu leisten.
Fußnote
(+++ § 37: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 13d u. 13g +++)
§ 38 Körperschaftsteuererhöhung
(1) 1Ein positiver Endbetrag im Sinne des § 36 Abs. 7 aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist auch zum Schluss der folgenden
Wirtschaftsjahre fortzuschreiben und gesondert festzustellen. 2§ 27 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Der Betrag
verringert sich jeweils, soweit er als für Leistungen verwendet gilt. 4Er gilt als für Leistungen verwendet, soweit
die Summe der Leistungen, die die Gesellschaft im Wirtschaftsjahr erbracht hat, den um den Bestand des Satzes
1 verminderten ausschüttbaren Gewinn (§ 27) übersteigt. 5Maßgeblich sind die Bestände zum Schluss des
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs. 6Die Rückzahlung von Geschäftsguthaben an ausscheidende Mitglieder von
Genossenschaften stellt, soweit es sich dabei nicht um Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 handelt,
keine Leistung im Sinne der Sätze 3 und 4 dar. 7Satz 6 gilt nicht, soweit der unbelastete Teilbetrag im Sinne des
Satzes 1 nach § 40 Abs. 1 oder Abs. 2 infolge der Umwandlung einer Körperschaft, die nicht Genossenschaft im
Sinne des § 34 Abs. 13d ist, übergegangen ist.
(2) 1Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Leistungen
erfolgen, erhöht sich um 3/7 des Betrags der Leistungen, für die ein Teilbetrag aus dem Endbetrag im Sinne
des Absatzes 1 als verwendet gilt. 2Die Körperschaftsteuererhöhung mindert den Endbetrag im Sinne des
Absatzes 1 bis zu dessen Verbrauch. 3Satz 1 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in
dem das 18. Wirtschaftsjahr endet, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach § 37 Abs. 1
Körperschaftsteuerguthaben ermittelt werden.
(3) 1Die Körperschaftsteuer wird nicht erhöht, soweit eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft
Leistungen an einen unbeschränkt steuerpflichtigen, von der Körperschaftsteuer befreiten Anteilseigner oder an
eine juristische Person des öffentlichen Rechts vornimmt. 2Der Anteilseigner ist verpflichtet, der ausschüttenden
Körperschaft seine Befreiung durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachzuweisen, es sei denn, er ist
eine juristische Person des öffentlichen Rechts. 3Das gilt nicht, soweit die Leistung auf Anteile entfällt, die in
einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden, für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer
ausgeschlossen ist, oder in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art.
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 45 von 46 – (4) 1Der Endbetrag nach Absatz 1 wird letztmalig auf den 31. Dezember 2006 ermittelt und festgestellt. 2Wird
das Vermögen einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Rahmen einer Liquidation im Sinne des § 11
nach dem 31. Dezember 2006 verteilt, wird der Endbetrag im Sinne des Satzes 1 letztmalig auf den Schluss
des letzten vor dem 1. Januar 2007 endenden Besteuerungszeitraums festgestellt. 3Bei über den 31. Dezember
2006 hinaus fortdauernden Liquidationen endet der Besteuerungszeitraum nach § 11 auf Antrag der Körperschaft
oder Personenvereinigung mit Ablauf des 31. Dezember 2006. 4Die Absätze 1 bis 3 sind letztmals auf Leistungen
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 oder dem nach Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt erfolgt sind.
(5) 1Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag beträgt 3/100 des nach Absatz 4 Satz 1 festgestellten Endbetrags. 2Er ist begrenzt auf den Betrag, der sich nach den Absätzen 1 bis 3 als Körperschaftsteuererhöhung ergeben
würde, wenn die Körperschaft oder Personenvereinigung ihr am 31. Dezember 2006 oder an dem nach Absatz
4 Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt bestehendes Eigenkapital laut Steuerbilanz für eine Ausschüttung verwenden
würde. 3Ein Körperschaftsteuererhöhungsbetrag ist nur festzusetzen, wenn er 1 000 Euro übersteigt.
(6) 1Die Körperschaft oder deren Rechtsnachfolger hat den sich nach Absatz 5 ergebenden
Körperschaftsteuererhöhungsbetrag innerhalb eines Zeitraums von 2008 bis 2017 in zehn gleichen
Jahresbeträgen zu entrichten (Zahlungszeitraum). 2Satz 1 gilt nicht für Körperschaften oder
Personenvereinigungen, die sich am 31. Dezember 2006 bereits in Liquidation befanden. 3Der Anspruch
entsteht am 1. Januar 2007. 4Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag wird für den gesamten Zahlungszeitraum
festgesetzt. 5Der Jahresbetrag ist jeweils am 30. September fällig. 6Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids
und die vorangegangenen Jahre ist der Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids
fällig, wenn die Bekanntgabe des Bescheids nach dem 31. August 2008 erfolgt. 7In den Fällen des Satzes 2 ist
der gesamte Anspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. 8Der Anspruch ist nicht
verzinslich. 9Die Festsetzungsfrist für die Festsetzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags läuft nicht vor
Ablauf des Jahres ab, in dem der letzte Jahresbetrag fällig geworden ist.
(7) 1Auf Antrag kann die Körperschaft oder deren Rechtsnachfolger abweichend von Absatz 6 Satz 1 den
Körperschaftsteuererhöhungsbetrag in einer Summe entrichten. 2Der Antrag kann letztmals zum 30. September
2015 gestellt werden. 3Anstelle des jeweiligen Jahresbetrags ist zu dem Zahlungstermin, der auf den Zeitpunkt
der Antragstellung folgt, der zu diesem Termin nach Absatz 6 Satz 4 fällige Jahresbetrag zuzüglich der noch nicht
fälligen Jahresbeträge abgezinst mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent zu entrichten. 4Mit der Zahlung erlischt der
gesamte Anspruch. 5Die Sätze 3 und 4 sind in den Fällen des Absatzes 6 Satz 7, des Absatzes 8 und des Absatzes
9 Satz 1 und 2 von Amts wegen anzuwenden.
(8) Bei Liquidationen, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen, werden alle entstandenen und festgesetzten
Körperschaftsteuererhöhungsbeträge an dem 30. September fällig, der auf den Zeitpunkt der Erstellung der
Liquidationseröffnungsbilanz folgt.
(9) 1Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung durch
einen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782,
2791) in der jeweils geltenden Fassung genannten Vorgänge ganz oder teilweise auf eine nicht unbeschränkt
steuerpflichtige Körperschaft oder Personenvereinigung über oder verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige
Körperschaft oder Personenvereinigung ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung und endet dadurch ihre
unbeschränkte Steuerpflicht, werden alle entstandenen und festgesetzten Körperschaftsteuererhöhungsbeträge
an dem 30. September fällig, der auf den Zeitpunkt des Vermögensübergangs oder des Wegzugs folgt.2Ist eine Festsetzung nach Absatz 6 noch nicht erfolgt, ist der gesamte Anspruch innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. 3Satz 1 gilt nicht, wenn der übernehmende Rechtsträger in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unbeschränkt steuerpflichtig ist oder die Körperschaft oder
Personenvereinigung in den Fällen des Wegzugs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
unbeschränkt steuerpflichtig wird.
(10) § 37 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
Fußnote
(+++ § 38: Zur Weiteranwendung vgl. § 34 Abs. 13e +++)
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 46 von 46 – § 39 Einlagen der Anteilseigner und Sonderausweis
(1) Ein sich nach § 36 Abs. 7 ergebender positiver Endbetrag des Teilbetrags im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, wird als Anfangsbestand
des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 erfasst.
(2) Der nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl.
I S. 1034) zuletzt festgestellte Betrag wird als Anfangsbestand in die Feststellung nach § 28 Abs. 1 Satz 3
einbezogen.
§ 40 (weggefallen)
–
Fußnote
(+++ § 40 Abs. 5 u. 6 in der bisherigen Fassung: Zur Weiteranwendung vgl. § 34 Abs. 13e +++)